Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung bei gefährlicher Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 121/98
Datum
21.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Ausschlaggebend war die Frage, ob Revisionsrechtfertigungsgründe bzw. ein am Ende der Strafzumessung geäußerter Hinweis auf weitere strafrechtliche Erscheinungen des Angeklagten zu einem Rechtsfehler führten. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, da keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler festgestellt wurden und die beanstandete Äußerung nicht entscheidungserheblich war. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die erforderlichen Auslagen des Nebenklägers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Eine am Ende der Strafzumessung zusätzlich geäußerte Erwägung ist unschädlich, sobald das Revisionsgericht feststellt, dass sie die Strafzumessung nicht entscheidungserheblich beeinflusst hat.

3

Revisionsrechtfertigung setzt voraus, dass ein konkreter Rechtsfehler vorliegt, der geeignet ist, das Urteil zu Lasten des Angeklagten zu verändern.

4

Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandene notwendige Auslagen zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 17. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 121/98 vom 21. April 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat schließt aus, dass sich die am Ende der Strafzumessungserwägungen zusätzlich („schließlich“) rechtlich nicht unbedenklich angestellte Erwägung, „dass der Angeklagte nach der Begehung dieser Tat noch weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten ist“ (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 5. Februar 1998 – 4 StR 16/98), entscheidungserheblich auf die maßvolle Strafe ausgewirkt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic

Zitiert (1)