Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung bei gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 121/98
- Datum
- 21.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Eine am Ende der Strafzumessung zusätzlich geäußerte Erwägung ist unschädlich, sobald das Revisionsgericht feststellt, dass sie die Strafzumessung nicht entscheidungserheblich beeinflusst hat.
Revisionsrechtfertigung setzt voraus, dass ein konkreter Rechtsfehler vorliegt, der geeignet ist, das Urteil zu Lasten des Angeklagten zu verändern.
Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandene notwendige Auslagen zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 17. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 121/98 vom 21. April 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat schließt aus, dass sich die am Ende der Strafzumessungserwägungen zusätzlich („schließlich“) rechtlich nicht unbedenklich angestellte Erwägung, „dass der Angeklagte nach der Begehung dieser Tat noch weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten ist“ (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 5. Februar 1998 – 4 StR 16/98), entscheidungserheblich auf die maßvolle Strafe ausgewirkt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
| Meyer-Goßner | Solin-Stojanovic |