Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Fehlern bei Strafzumessung und Gesamtstrafenprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 16/98
- Datum
- 05.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafrahmenwahl ist eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit als Milderungsgrund zu berücksichtigen; sie darf dem Täter nicht ohne Anhaltspunkte für eine unter Alkoholeinfluss regelmäßig vorhandene Neigung zu vergleichbaren Straftaten als ihm zurechenbar abgesprochen werden.
Die Berücksichtigung nach der Tat begangener weiterer Straftaten als strafschärfender Umstand setzt voraus, dass diese nach Art und Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit oder die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lassen.
Das Gericht muss bei Vorliegen nachträglich festgestellter Strafen prüfen, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist; die Prüfung darf nicht grundsätzlich dem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO überlassen werden.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist eingeschränkt; überzeugende tatrichterliche Feststellungen, insbesondere zur Kausalität des Todes, sind zu akzeptieren, sofern keine durchgreifenden Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Magdeburg, 22. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 16/98 vom 5. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. Oktober 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat sich aufgrund eingehender Würdigung der Zeugenaussagen und der Ausführungen des zur Todesursache gehörten medizinischen Sachverständigen die Überzeugung verschafft, dass der Tod des Geschädigten die Folge des von dem Angeklagten verursachten Sturzes ist. Einen mehr als nur abstrakten Verdacht, Dritte könnten „den Geschädigten, als dieser in den Morgenstunden des 20.08.1995 draußen vor der Haustür saß“, verletzt haben (UA 18), hat es verneint. Diese nach den Umständen mögliche Beweiswürdigung ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Im Übrigen hat das Landgericht sachverständig beraten ausgeschlossen, dass die bei der Obduktion festgestellten weiteren Verletzungen den Tod verursacht haben könnten (UA 21).
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
a) Das Landgericht hat die Strafe nach dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 226 Abs. 1 StGB bestimmt. Einen minder schweren Fall des § 226 Abs. 2 StGB hat es nicht angenommen. Schon die Strafrahmenwahl begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zwar die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten (Tatzeit-BAK nicht ausschließbar 4,24 %; UA 24) „als schuldmindernd“ berücksichtigt; es hat dem typisierten Milderungsgrund der alkoholbedingten erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Ergebnis gleichwohl eine für die Strafrahmenwahl bestimmte Bedeutung mit der Erwägung abgesprochen, „dieser Umstand (sei) dem Angeklagten selbst zuzurechnen“ (UA 26). Diese Erwägung wäre nur dann unbedenklich, wenn der Angeklagte die Neigung hatte, unter Alkoholeinfluss Straftaten zu begehen, die in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen vergleichbar sind, und wenn er sich dieser Neigung bewusst war oder doch hätte bewusst sein können (st. Rspr.; BGHSt 34, 29, 33; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 6, 9, 14). Dass es sich so verhält, kann dem Urteil nicht entnommen werden, zumal das Landgericht dem Angeklagten auch ausdrücklich zugutehält, „seinen Vorstrafen (seien) keine gegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen gerichteten Angriffe zu entnehmen“ (UA 27). Auch die weitere zur Ablehnung eines minder schweren Falles herangezogene Erwägung, „das Geschehen weise nicht Züge eines Unglücksfalls auf, da der Angeklagte bewusst die Körperverletzung des Geschädigten vorgenommen hat“ (UA 26), ist nicht frei von rechtlichen Bedenken. Abgesehen davon, dass die Annahme, von der Strafvorschrift könnten überhaupt „Unglücksfälle“ erfasst sein, kaum vereinbar ist, setzt der Tatbestand in Bezug auf die Körperverletzung vorsätzliches Handeln voraus, welches deshalb für sich genommen dem Angeklagten nicht angelastet werden darf (§ 46 Abs. 3 StGB).
b) Davon abgesehen kann der Strafausspruch jedenfalls deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht bei der Strafbemessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, „dass er auch nach der Tat vom 20.08.1995 weitere Straftaten begangen hat“ (UA 28). Zwar hat das Gericht nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Strafe die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwägen und dabei namentlich auch sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Begeht deshalb der Angeklagte nach der abgeurteilten Tat eine weitere Straftat, so kann dieses Verhalten grundsätzlich auch für die zuvor begangene Tat strafschärfend verwertet werden (BGH, Urteil vom 27. November 1985 – 3 StR 413/85 m.w.N., zitiert bei Theune NStZ 1986, 158; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl., Rdn. 298). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr setzt die strafschärfende Berücksichtigung neuer Straftaten voraus, dass sie nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefahrlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lassen; nur unter diesen Voraussetzungen kann eine weitere Strafbarkeit Hinweise auf den Unrechtsgehalt der früher begangenen Tat und die innere Einstellung des Täters zu ihr geben (BGH aaO; Schäfer aaO).
So verhält es sich hier aber gerade nicht. Die weiteren Straftaten (Nrn. 10, 12 und 13 der Strafliste) weisen den erforderlichen inneren Zusammenhang mit der hier abgeurteilten Tat offensichtlich nicht aus.
Schließlich kann der Strafausspruch auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen hat zu prüfen, ob und inwieweit unter Einbeziehung der nachträglich erkannten Strafen (UA 5/6) eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die mögliche Bildung der Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO überlassen werden (BGHSt 23, 98, 99). Eine zwischenzeitlich eingetretene Vollstreckung der Geldstrafen (Nrn. 10 und 13 der Strafliste) stünde der Gesamtstrafenbildung nicht entgegen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1). Eine Erledigung dieser Geldstrafen bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils gäbe Anlass zur Prüfung eines Härteausgleichs (vgl. Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 55 Rdn. 7 und mit Rechtsprechungsnachweisen; Kuckein in Meyer-Goßner, Maatz, Athing, Solin-Stojanovic).