Treffer
BGH Urteil

Revision: Beihilfe zur Hehlerei im Einzelfall bestätigt, übrige Fälle freigesprochen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 120/55
Datum
19.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Wiegemeister K. rügte seine Verurteilung wegen mehrerer Hehlereien. Der BGH prüft, ob er „seines Vorteils wegen“ gestohlene Metalle für den Geschäftsherrn ankaufte und ob der Geschäftsherr die Sachen an sich brachte. Der Senat bestätigt Beihilfe nur in einem Fall (Fall 6) und spricht in den übrigen Fällen frei; den Strafausspruch hebt er auf und verweist zur erneuten Strafzumessung zurück. Wesentliche Begründung: es fehlt der Nachweis von Kenntnis oder Verfügungsgewalt des Geschäftsherrn sowie die erforderliche Vorteilsabsicht in den übrigen Fällen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Geschäftsangestellter ist wegen Hehlerei strafbar, wenn er selbständig gestohlene Sachen seines Vorteils wegen für den Geschäftsherrn ankauft.

2

Für Hehlerei ist der Erwerb zu eigener Verfügungsgewalt nicht erforderlich; es genügt, wenn der Erwerb zuletzt dem Täter wegen eines Vorteils (z.B. Erhalt des Arbeitsplatzes) dient.

3

Die bloße zivilrechtliche Herstellung tatsächlicher oder rechtlicher Beziehungen zwischen Geschäftsherrn und erworbener Sache begründet keine strafbare Tat des Haupttäters; es muss das Bewusstsein der Möglichkeit sachherrschaftlicher Verfügung beim Geschäftsherrn hinzukommen.

4

Beihilfe durch einen Angestellten liegt nicht vor, wenn weder eine Weisung des Geschäftsherrn noch dessen Kenntnis bzw. nachträgliche Übernahme der gestohlenen Sachen nachgewiesen werden kann.

Rubrum

in der Strafsache gegen den Wiegemeister Johann K. aus ████, dort geboren am █████, wegen mehrerer Hehlereien,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

als Vorsitzender: Senatspräsident ███,

als Beisitzer: Bundesrichter Kramer, Bundesrichter Dr. Siegels, Bundesrichter Dr. Augustus, Bundesrichter Prof. Dr. engisch-Hinrichsen,

als ███████████ █████████

Bundesanwalt ███ in der ████████████, ████████████████ Dr. Dr. █████ bei der Verkündung,

Vertreter: ███ ███████████████████

auf die Revision des Angeklagten

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Essen vom Dezember 1954, soweit es diesen Angeklagten betrifft, a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass dieser Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen der Beihilfe zur Hehlerei schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte K. war zunächst als Platzmeister und von 11. Mai 1953 an als Wiegemeister in dem Schrotthandelsbetrieb des früheren Mitangeklagten Sch. tätig. Er vertrat den Geschäftsinhaber während dessen Abwesenheit beim Ankauf von Metallen, verhandelte selbstständig mit den Kunden, besah sich die zum Kauf angebotene Ware und setzte die Kaufpreise fest; in Zweifelsfällen musste er die Entscheidung seines Geschäftsherrn einholen. Er erhielt einen festen Lohn; eine Prämienbeteiligung nach der Höhe des Geschäftsgewinns stand ihm nicht zu. Da Sch. sehr oft nicht am Lagerplatz der Firma anwesend war, nahm der Angeklagte viele Ankäufe selbstständig vor. Er stellte häufig nur die gesammelten Mengen von ████████ und Metall fest, die an Großhändler weiterverkauft wurden, verhandelte mit diesen wegen der Preise und überwachte die Eintragungen in den Büchern.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte vom 19. August bis 1. Dezember 1953 in neun Fällen gestohlenes Metall, meist Gegenstände aus Messing, für seinen Geschäftsherrn angekauft und die Kaufpreise ausgezahlt, dassens nur in einem dieser Fälle (Fall 6) den Ankauf selbst angeordnet, in den übrigen Fällen erlangte er von diesen Geschäften auch nachträglich keine Kenntnis. Die angekaufte Ware wurde meist noch am selben Tage an den Großhändler weiterverkauft, der das Metall mit einem Lastwagen vom Lagerplatz der ██████ abholen ließ; bei solchen Gelegenheiten war ████ nur selten anwesend.

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Beihilfe zu fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Die Revision erhebt die allgemeine Sachrüge; sie hat teilweise Erfolg.

Die Annahme von Beihilfe zur Hehlerei ist im Falle 6 (Diebstahl von 27 Ringen zum Nachteil der Firma ███ C.) rechtsbedenkenfrei dargetan. Hier hat ███████ die gestohlenen Metalle selbst angekauft, obwohl er damit rechnete, dass sie aus einem Diebstahl stammten. Der Bereichsleiter hat ihm dabei Hilfe geleistet; er nahm die Ware ab und übernahm ████ ██████ in Abwesenheit, aber mit Zustimmung des ████ weiteres Diebesgut. Auch er rechnete damit, dass das ██████ gestohlen war, war aber auch für diesen Fall damit einverstanden, dass die Ware übernommen wurde.

In den übrigen Fällen hat der Angeklagte zwar ebenfalls gestohlene Metalle angekauft, er handelte auch jeweils hinsichtlich der Herkunft der Ware mit bedingtem Vorsatz. Es ist jedoch kein Beweis dafür erbracht, dass ██████ ██ von diesen Ankäufen Kenntnis erhielt oder die Ware ansah. Trotzdem nimmt das Landgericht Beihilfe zur fortgesetzten Hehlerei an. Für den ersten Fall begründet es seine Annahme mit den nachfolgenden Ausführungen, die, wie sich aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt, auch für die rechtliche Würdigung der übrigen Fälle maßgebend sind. Die Strafkammer führt aus: „Durch den Ankauf, den der Angeklagte selbstständig vorgenommen hat, hat er selbst keine Verfügungsgewalt erlangt. Vielmehr erwarb die Verfügungsmacht über die angekauften Metalle auf Grund des zwischen ihm und ███ getroffenen Abkommens der Geschäftsinhaber ███████. Der Angeklagte war sich dessen bewusst, und er wollte auch nur für diesen und nicht für sich selbst erwerben. Er hatte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar selbst Täter sein können, ohne die eigene Verfügungsgewalt zu begründen, und für das Merkmal des Vorteils wegen wäre es auch ausreichend gewesen, dass ihm daran lag, seine Stellung zu behalten.

Das Gericht ist aber der Ansicht, dass er beim Ankauf nicht für sich selbst, sondern nur für und im Interesse von Sch. gehandelt hat. Dabei war er sich darüber im Klaren, dass Sch. ███ ██████ weiterverkaufen werde, dass der Erwerb für Sch. █████ von Vorteil sein werde. Obwohl seitens des ███████████ weder vorsätzliche noch fahrlässige Hehlerei festgestellt werden konnte, erfüllt doch die Handlungsweise des Angeklagten den Tatbestand der Beihilfe zur Hehlerei.“

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass ein Geschäftsangestellter wegen Hehlerei zu bestrafen ist, wenn er selbstständig tätig, seines Vorteils wegen gestohlene Sachen für seinen Geschäftsherrn aufkauft (BGHSt 2, 355). Der Erwerb zu eigener Verfügungsgewalt ist nicht Voraussetzung für die Annahme von Hehlerei (BGHSt 2, 262). Diese Rechtsprechung führt das Landgericht selbst an. Seines Vorteils wegen handelt auch, wer sich durch seine strafbare Handlung seinen Arbeitsplatz zu erhalten sucht, der sonst irgendwie gefährdet erscheint (BGHSt 6, 59, 61). Die Sicherung des Arbeitsplatzes muss dann aber die Triebfeder seines Verhaltens sein; es genügt nicht, dass dem Täter allgemein daran liegt, seine Stellung zu festigen. Das Streben nach eigenem Vorteil braucht nicht der einzige Beweggrund zu sein; das Tatbestandsmerkmal „seines Vorteils wegen“ ist auch dann gegeben, wenn ein Täter neben seinen Interessen auch diejenigen seines Geschäftsherrn hat wahren wollen. Die Strafkammer hat die Vorteilsabsicht aber verneint, da der Angeklagte beim Ankauf nicht für sich selbst, sondern nur für und im Interesse des Geschäftsherrn gehandelt hat. Demnach fehlt für ihn lediglich das Interesse des █████████. Verurteilung wegen Beihilfe scheidet aus.

b) Eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei wäre in diesen acht Fällen anzunehmen, wenn Sch. einem Gewerbegehilfen von vornherein entsprechende Weisung gegeben oder die von diesem angekauften Sachen später als aus einem strafbaren Erwerb herrührend erkannt und behalten hätte (BGHSt 2, 262, 265).

Einen solchen Sachverhalt hat das Landgericht verneint: ████ hat weder Anweisung gegeben, gestohlene ██████ zu ███████, noch nachträglich das gestohlene Metall gesehen.

Die Übernahme der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in NJW 1955, 219 lässt das Landgericht erkennen, dass es sich der Meinung anschließt, es genüge für die Beihilfe, dass der Täter tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt hat, mag er auch wegen seiner Unkenntnis eines gesetzlichen Tatbestandes nicht vorsätzlich tätig geworden sein. Der erkennende Senat hat diese Auffassung in seiner Entscheidung BGHSt 5, 47 ebenfalls vertreten. Auch vom Boden dieser Auffassung aus scheidet jedoch Beihilfe zur Hehlerei aus. Diese Rechtsmeinung setzt voraus, dass der „Haupttäter“ eine tatbestandsmäßige Handlung, im vorliegenden Falle also eine der in § 259 StGB aufgeführten Tätigkeiten vorgenommen hat; in Frage käme ein Ansichbringen. Hierfür reicht es aber nicht aus, dass nach den Regeln des bürgerlichen Rechts durch die Erklärung des ███████████ tatsächliche und rechtliche Beziehungen zwischen ████████ und den gekauften Sachen hergestellt wurden. Der Senat hat in jener Entscheidung darauf hingewiesen, dass die rein äußerliche Gewahrsamsverschaffung nicht genügt; es muss das Bewusstsein der Möglichkeit der Sachherrschaft beim Geschäftsherrn hinzukommen. Das ████████████ hat aber gerade nicht feststellen können, dass ███████ von diesen Ankäufen überhaupt Kenntnis hatte. Von einem Ansichbringen seitens des Geschäftsherrn kann daher nicht gesprochen werden.

Der 1. Strafsenat hat in der Entscheidung vom 25. Februar 1955 (2 StR 27/55) ausgesprochen, ein Altmetallhändler, der jedes von einem Angestellten erworbene Gut unbesehen in seinem Geschäftsbetrieb weiterlaufen lasse, bringe, auch wenn er an sich den Ankauf von Sachen strafbarer Herkunft durch seine Hilfskräfte nicht billige, solches Gut durch die Hilfskräfte an sich. Wie sich aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils ergibt, handelte es sich dort um einen Geschäftsherrn, der sich um den Kauf von Altmetall in seinem Geschäft überhaupt nicht kümmerte, insofern seinen Angestellten freie Hand ließ, keine Anweisungen erteilte, sich die Ware auch nicht nachträglich ansah und auch sonst jede Kontrolle über seine Hilfskräfte vermissen ließ. So ist der vorliegende Sachverhalt nicht gelagert.

Sch. hatte dem Angeklagten die Anweisung erteilt, Metalle, bei denen der Verdacht bestehe, dass sie aus einer strafbaren Handlung herrühren könnten, dürften nicht erworben werden. Er war auch zeitweise in seinem Geschäft anwesend, nahm selbst Ankäufe vor und stellte häufig die gesammelten Mengen für den Weiterverkauf an den Großhändler zusammen. In einem solchen Falle kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsherr allgemein den Willen gehabt habe, alle von seinen Hilfskräften erworbenen Sachen, seien sie auch anweisungswidrig angekauft, seiner Verfügungsmacht zu unterwerfen.

Aus den Urteilsausführungen ergibt sich, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist. Die einschlägigen Handelsbücher sind in der Zwischenzeit zu Verlust gegangen und können daher im Verfahren nicht mehr verwendet werden. Der Senat sieht sich daher in der Lage, selbst eine abschließende Entscheidung zu treffen. Danach ist der Angeklagte im Fall 6 der Beihilfe zur Hehlerei schuldig, im Übrigen ist er freizusprechen. Demgemäß ist der Schuldspruch abzuändern und der Strafausspruch aufzuheben, damit das Landgericht für den Fall die Strafe neu festsetzen kann.

Zitiert (1)