Treffer
BGH Urteil

Revision: Erhöhung der Freiheitsstrafe bei Beihilfe zum Bandenschmuggel, Zurückverweisung zur Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 27/55
Datum
26.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte die Angeklagte wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel. Die Revision der Angeklagten wurde verworfen; die Revision des Nebenklägers hatte Erfolg, weil die gesetzliche Mindeststrafe nach §401b RAbgO auch für bandenmäßig handelnde Gehilfen gilt. Der BGH erhöhte die Freiheitsstrafe auf drei Monate und verwies die Sache zur Bildung der Gesamtstrafe und Entscheidung über Strafaussetzung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesetzliche Mindeststrafe des § 401b RAbgO gilt auch für einen Gehilfen, der selbst in bandenmäßiger Weise tätig wird.

2

Die Strafzumessung für einen Gehilfen, der nur einfache Beihilfe leistet und nicht zur Bande gehört, kann nach §§ 49, 44 StGB gemildert werden, insbesondere wenn kein Vorteilsstreben vorliegt (§ 398 RAbgO).

3

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, wenn die Revision keine konkreten weiteren Beweismittel bezeichnet, deren Benutzung erforderlich gewesen wäre.

4

Der Revisionssenat kann aus Gründen der Rechtsrichtigkeits- und Rechtseinheit die Freiheitsstrafe erhöhen und die Sache zur neuen Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückverweisen; dabei sind bei der Gesamtstrafenbildung vorangegangene Verurteilungen zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht in ██████, 31. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Kathe Pf, geboren am ███████████████████ in [REDACTED::Eifel], wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Ke als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Hauptzollamts Köln-Mitte als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in ██████ vom 31. März 1953 bezüglich der Angeklagten Kathe ██ dahin abändert, dass die verhängte ███████████████ auf drei Monate erhöht und die gegen sie festgesetzte Gesamtstrafe aufgehoben wird.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und die Kosten dieses Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Revision der Angeklagten Kathe ████████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf ihre Kosten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel zu zwei Monaten Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatzstrafe verurteilt, weil sie am 26. März 1952 ein Schmuggelunternehmen gefördert hat. Am fraglichen Tage kamen die Schmuggler BC, K und ██ früh morgens mit einem Kraftwagen mit geschmuggeltem Kaffee auf ihr Anwesen. Die Angeklagte war allein und gestattete die Abladung von fünf Säcken Kaffee, der unter Holz versteckt wurde. Sie ließ die Schmuggler ins Haus, kochte ihnen zur Erwärmung Kaffee und gab dem Fahrer einen Lappen mit Salz, damit er die hinderliche Vereisung der Wagenscheiben beseitigen konnte.

Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Verfahrensrüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, weil die Revision keine weiteren Beweismittel angibt, zu deren Benutzung der Sachverhalt angeblich drängte (BGHSt 2, 168). Die Sachrüge ist unbegründet, weil die Verurteilung wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel keinen Rechtsfehler enthält. Der Kaffee war noch nicht zur Ruhe gekommen. Die Angeklagte förderte die noch andauernde Abgabenhinterziehung und wusste, dass jedenfalls der bei ihr abgeladene Kaffee der Zollbehörde verheimlicht werden sollte. Bandenschmuggel lag vor, weil sie bei der Hinterziehung mit mindestens zwei weiteren Personen zeitlich, örtlich und körperlich zusammengewirkt hat (§ 401b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO). Die Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer ihr Verhalten nur als Beihilfe und nicht als Täterschaft gewertet hat.

Die Revision des Nebenklägers, die nur den Strafaussprach angreift und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet, weil das Landgericht die Mindeststrafe des § 401b RAbgO nicht beachtet hat. Auch für den Gehilfen, der selbst bandenmäßig tätig wird, gilt die Mindeststrafe des § 401b RAbgO. Denn nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift trifft die verschärfte Strafe jeden an einer Abgabenhinterziehung Beteiligten, der selbst bandenmäßig handelt, auch wenn er etwa nur Gehilfe und nicht Mittäter ist (BGHSt 4, 32). Dagegen kann die Strafe des Gehilfen, der einfache Beihilfe zum Bandenschmuggel leistet, ohne selbst zur Bande zu gehören, nach §§ 49, 44 StGB gemildert werden, wenn er nicht seines Vorteils wegen handelt (§ 398 RAbgO; BGHSt 6, 260).

Das Urteil muss daher hinsichtlich der Freiheitsstrafe der Angeklagten Pfeiffer geändert werden. Insoweit halten der Oberbundesanwalt und der Senat die gesetzliche Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis für angemessen, so dass der Senat auf diese Strafe erkennen kann (§ 354 Abs. 1 StPO). Das Straffreiheitsgesetz 1954 ist auf die Tat nicht anwendbar, weil noch eine Gesamtstrafe zu bilden ist, die die Straffreiheitsgrenze von drei Monaten überschreiten wird; dabei ist zu beachten, dass auch die durch Urteil vom 7. Februar 1954 gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe durch Urteil des Senats vom 18. Juni 1954 auf drei Monate Gefängnis erhöht ist. Die im angefochtenen Urteil weiter verhängten Strafen und die Einziehung bleiben bestehen. Bei Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht nunmehr auch über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB zu entscheiden.

Dr. Dotterweich Arndt Werner Dr. Schalscha Dr. Menges

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