Treffer
BGH Urteil

Einstellung wegen Straffreiheit und Erlass der Abführung des Mehrerlöses nach StFG

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 120/54
Datum
25.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzter Beihilfe zu Preisvergehen verurteilt worden; das Verfahren stellte der BGH auf Grund des Straffreiheitsgesetzes ein. Das Gericht entschied, dass die Ausnahmen des § 13 Abs. 1 S. 3 und 4 StFG auch für beim Inkrafttreten anhängige Verfahren gelten. Maßgeblich ist der dem Täter tatsächlich zugeflossene Gewinn; Schwarzmarktgeschäfte schließen den Erlass nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 13 Abs. 1 S. 3 und 4 StFG gelten auch für beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes anhängige Strafverfahren, wenn der Mehrerlös vor dem Inkrafttreten erzielt wurde und die Tat sonst vor dem allgemeinen Stichtag begangen ist.

2

Die Abführung des vor Inkrafttreten erzielten Mehrerlöses ist nach § 13 Abs. 1 S. 4 StFG nicht anzuordnen, wenn der Betroffene den zur Tatzeit allgemein üblichen Preis nicht überschritt oder sein persönlicher Gewinn nicht höher war als bei einem angemessenen Preis.

3

Für den Erlass der Nebenfolge ist es unerheblich, dass das Geschäft gegen Bewirtschaftungsbestimmungen (z.B. Schwarzmarkt) verstieß; ein angemessener Preis kann sich auch außerhalb der legalen Wirtschaftsordnung bilden.

4

Der Begriff des "Erzielens" umfasst das tatsächliche Erlangen des Mehrerlöses; auch Vermittler, die den Kaufpreis entgegennehmen und weiterleiten, erzielen den Mehrerlös im Sinn des Gesetzes.

5

Bei mehreren Beteiligten ist der Erlass der Abführung getrennt für jeden Täter nach dem ihm persönlich zugeflossenen Gewinn zu beurteilen; nur dieser persönliche Gewinn ist maßgeblich.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen K ████ ███ geborenen den Kraftfahrer Heinz ████, geboren am ███ in ███, wegen Wirtschaftsvergehens hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Leitsatz

§ 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 StFG 1954 sind nicht nur in einem selbständigen Verfahren auf Abführung des Mehrerlöses nach § 51 WiStG aF anzuwenden, sondern sie gelten auch für die beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes anhängigen Strafverfahren, wenn der Mehrerlös vor diesem Zeitpunkt – entweder vor oder nach dem 1. Dezember 1953 – erzielt und die Tat im Übrigen vor dem allgemeinen Stichtag des § 1 StFG begangen worden ist.

Der Erlass der Abführung des Mehrerlöses gilt auch für Geschäfte, die gegen Bewirtschaftungsbestimmungen verstießen; Zuwiderhandlungen gegen Höchstpreisvorschriften sind ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Erlasses der Nebenfolge sind bei jedem Täter (Teilnehmer) oder Betroffenen nach dem ihm persönlich zugeflossenen Gewinn zu beurteilen.

Aktenzeichen: 4 StR 120/54

Urteil des BGH vom 25. November 1954

Tenor

Das Verfahren wird auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte vermittelte in der Zeit von Februar 1951 bis Januar 1952 den Absatz von Deputatkohlen zu Überpreisen zwischen Schwarzhändlern und Industrieunternehmen. Er ist vom Landgericht wegen fortgesetzter Beihilfe zu den von den Schwarzhändlern begangenen Preisvergehen zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Regierungspräsidenten als Nebenklägers zielen auf die Verurteilung des Angeklagten als Täter und auf die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses ab. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt außerdem, dass seine Verurteilung wegen unterlassener Rechnungserteilung (§ 21 Abs. 2 WiStG aF) unterblieben ist.

1. Soweit das Verfahren die Bestrafung des Angeklagten zum Ziele hat, war es gemäß § 2 Abs. 2 StFG 1954 einzustellen. Nach der Sachlage ist selbst dann keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu erwarten, wenn der Angeklagte als Täter des Preisvergehens statt als Gehilfe und außerdem wegen eines in Tateinheit hiermit begangenen Vergehens gegen § 21 Abs. 2 WiStG aF für schuldig befunden werden sollte.

2. Von der Anordnung, den Mehrerlös abzuführen, hat das Landgericht ohne Begründung abgesehen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Maßnahme bei Erlass des angefochtenen Urteils erfüllt waren.

Der Angeklagte trat bei den Verhandlungen mit den Abnehmern der Kohlen zwar nur als Vertreter der Lieferanten auf. Er nahm aber den Kaufpreis in Empfang, quittierte mit seinem Namen und lieferte ihn seinen Auftraggebern ab. Danach hat der Angeklagte, wie die Beschwerdeführer zutreffend geltend machen, den Mehrerlös im Sinne des zur Tatzeit geltenden § 49 WiStG aF erzielt. Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 25. September 1952 (4 StR 877/51) ausgeführt hat, ist unter „Erzielen“ nur ein tatsächlicher Vorgang, das Erlangen des Mehrerlöses, zu verstehen. Dieser ist von jedem abzuführen, der den erhöhten Preis auf Grund seines Vertragsverhältnisses ausgezahlt erhält. Ob er ihn behalten darf und unter welcher rechtlichen Bezeichnung er ihn empfängt, ist unerheblich. Auch der Vermittler, der den Kaufpreis vom Käufer erhält, um ihn an den Verkäufer abzuführen, „erzielt“ einen überhöhten Preis im Sinne des § 49 WiStG, ohne dass es auf die rechtliche Form seiner Teilnahme ankommt.

Auf die Tat ist nach § 15 Satz 2 WiStG 1954 nunmehr § 8 Abs. 1 WiStG 1954 anzuwenden. Der Begriff des Erzielens ist in dieser Bestimmung ebenso auszulegen wie bisher. Die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses ist somit auch nach dem jetzt geltenden Recht zulässig. Ob von der durch § 8 Abs. 2 WiStG 1954 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen wäre, die Anordnung in Härtefällen auf einen angemessenen Betrag zu beschränken oder von ihr ganz abzusehen, kann dahingestellt bleiben. Der Weiterführung des Verfahrens nach § 13 Abs. 5 StFG 1954 steht entgegen, dass die Maßregel im vorliegenden Falle nach § 13 Abs. 1 Satz 4 von der Straffreiheit umfasst wird.

Nach dieser Bestimmung ist die Abführung der vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes erzielten Mehrerlöse nicht mehr zu verhängen, wenn die im Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen für den Erlass der zu diesem Zeitpunkt verhängten, aber noch nicht vollstreckten Maßregeln der Abführung des Mehrerlöses erfüllt sind. Hiernach kann diese Nebenfolge nicht mehr angeordnet werden, wenn der Betroffene entweder den zur Tatzeit allgemein üblichen Preis nicht überschritten oder keinen höheren Preis erzielt hat, als er bei einem Verkauf oder einer Leistung zum angemessenen Preis allgemein zulässig gewesen wäre. Diese Ausnahmen sind, wie die Entstehungsgeschichte und der Wortlaut des Gesetzes ergeben, zwar in erster Linie für das selbständige Verfahren des § 51 WiStG aF geschaffen. Durch sie sollten die Milderungen, die in dem – damals noch vorläufigen – Entwurf eines neuen Wirtschaftsstrafgesetzes für die Abführung des Mehrerlöses zugelassen waren (jetzt § 8 Abs. 2 WiStG 1954), auch für die beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes schon ergangenen Mehrerlösbescheide und die noch anhängigen Verfahren erreicht werden, „weil die Gerechtigkeit fordere, dass die Mehrerlösbescheide dort aufrechterhalten bleiben, wo es sich um echte Mehrerlöse handelt, aber überall da wegfallen, wo keine Mehrerlöse entstanden sind oder es sogar zu Mindererlösen gekommen ist“ (Begründung des Abgeordneten Dr. Atzenroth zu dem in der Bundestagssitzung vom 18. Juni 1954 angenommenen Antrag auf Ergänzung des § 14 des Rechtsausschussentwurfs). Der innere Grund für diese Befreiung trifft jedoch – unter den im Gesetz bezeichneten Voraussetzungen – für alle vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes erzielten Mehrerlöse zu, ohne Unterschied, ob eine strafbare Zuwiderhandlung oder nur der äußere Tatbestand einer Straftat gegeben ist. Die allgemeine Erwähnung der „Maßregeln der Abführung“ im § 13 Abs. 1 Satz 4 StFG lässt auch erkennen, dass der Erlass dieser Nebenfolge ebenso in den beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig erledigten Strafverfahren gelten soll.

Aus seiner Stellung im Gesetz folgt indes weiter, dass Satz 4 nur bei solchen Straftaten anzuwenden ist, die unter das Straffreiheitsgesetz fallen; denn es handelt sich insoweit nur um Ausnahmen von der im § 13 Abs. 1 Satz 1 StFG angeordneten Durchführung eines selbständigen Verfahrens nach Straferlass und Einstellung des Strafverfahrens. Insofern wird also zwingend vorgeschrieben, was im § 8 Abs. 2 WiStG 1954 für nicht amnestierte Straftaten dem richterlichen Ermessen überlassen ist.

Der Kreis der unter § 13 Abs. 1 Satz 4 StFG fallenden Straftaten wird auch nicht dadurch berührt, dass als Stichtag für die Befreiung von der Abführung des Mehrerlöses nicht der 1. Dezember 1953 (§ 1 StFG), sondern der 18. Juli 1954 – Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes – gewählt worden ist. Damit ist nur bestimmt, dass der sonstige Zeitpunkt der Tatbegehung für die Erzielung des Mehrerlöses nicht maßgebend ist. Daher muss die Anordnung der Nebenfolge nur bei den im Übrigen vor dem allgemeinen Stichtag (§ 1 StFG) vollendeten Straftaten unterbleiben, wenn der Mehrerlös vor dem 18. Juli 1954 erzielt worden ist, ganz gleich, ob dies vor oder nach dem allgemeinen Stichtag geschehen ist. Beim Fehlen einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung besteht kein innerer Grund dafür, hier noch einen Unterschied zwischen den vor und nach dem allgemeinen Stichtag der Straffreiheit – bis zum 18. Juli 1954 – erzielten Mehrerlösen zu machen (aA Brandstatter Anm. 9 zu § 13 StFG 1954).

Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte die Mehrerlöse schon vor dem 1. Dezember 1953 erzielt: denn er fuhr jedesmal – in der Zeit von Februar 1951 bis Januar 1952 – mit den Kohlenlieferanten sofort zu den Abnehmerfirmen und nahm dort den Kaufpreis in Empfang. Sie fallen mithin zeitlich unter § 13 Abs. 1 Satz 4 StFG.

Auch die sachlichen Voraussetzungen für den Erlass der Abführung der Mehrerlöse sind erfüllt. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass es sich um unzulässige Schwarzmarktgeschäfte handelte, die gegen die Kohlebewirtschaftungsvorschriften verstießen. Der Erlass ist nicht davon abhängig, ob das Geschäft als solches gesetzlich erlaubt war. Ein „üblicher“ oder „angemessener“ Preis kann sich auch auf dem schwarzen Markt, also außerhalb der rechtlich geschützten Wirtschaftsordnung bilden, wenn die beteiligten Wirtschaftskreise ihn als solchen anerkennen. Demgemäß war bei Schaffung der gesetzlichen Ausnahmen die Erwägung ausschlaggebend, dass es sich „bei den sogenannten Wirtschaftsstraftaten überwiegend um Vorgänge handelt, die in der Zeit des Überganges von der staatlichen Lenkung und Bewirtschaftung zur Marktwirtschaft zu Verschiedenheiten in den Auffassungen der Wirtschaft und der Verwaltungsstellen geführt haben“ (Begründung des Abgeordneten Atzenroth a.a.O.). Aus der Hervorhebung des „angemessenen“ Preises ergibt sich ebenfalls keine Beschränkung des Erlasses auf bestimmte Straftaten (§§ 19, 20 WiStG aF). Verstöße gegen den am 30. Juni 1954 außer Kraft getretenen § 19 WiStG über Preistreiberei sind in der Begründung nur beispielweise genannt. Zuwiderhandlungen gegen Höchstpreisvorschriften sind mithin nicht ausgeschlossen (vgl. BayObLG in NJW 1954, 1339 Nr. 21).

Durch die Einfügung der im § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 StFG erwähnten Ausnahmen wollte der Gesetzgeber allen Tätern (Teilnehmern) oder Betroffenen entgegenkommen, die sich von einem übertriebenen Streben nach Gewinn freigehalten haben. Entscheidend ist deshalb nur, welchen Gewinn der Täter wirklich vereinnahmt hat, während die Höhe des Mehrerlöses im Sinne des § 49 WiStG aF / § 8 WiStG 1954 und die Art seiner Berechnung hier unerheblich sind. Die Voraussetzungen des Erlasses sind für jeden Täter nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes getrennt zu untersuchen. Ihm kann deshalb als erzielter Gewinn im Sinne jener Vorschrift nur der Betrag zugerechnet werden, der ihm persönlich zugeflossen ist. Die von den übrigen Beteiligten an den Schwarzmarktgeschäften gewonnenen Beträge müssen außer Betracht bleiben. Haben daher mehrere Beteiligte einen bestimmten Mehrerlös erzielt und sich geteilt, so ist der von dem Einzelnen abzuführende Mehrerlös erlassen, wenn sein eigener Gewinnanteil nicht höher ist, als er bei einem Verkauf zum angemessenen Preis zulässig gewesen wäre.

Der Angeklagte hatte von den Verkäufern für jede Ladung 10 bis 20 DM Provision für seine Vermittlungstätigkeit erhalten. Wenn er diese Beträge auch nicht bei Ablieferung des Kaufpreises einbehielt, sondern sie sich von den Verkäufern aushändigen ließ, so erhielt er sie doch als seinen Anteil am Erlös. Seine Tätigkeit, die in den Verhandlungen mit den Käufern, im Begleiten der Lastwagen zur Waage und zum Abladeplatz der Käufer sowie in der Abrechnung mit den Käufern und Verkäufern bestand, ging über den Umfang der Arbeitsleistung eines Kohlenhändlers hinaus. Dies rechtfertigt die Annahme, dass sein Gewinn unter Berücksichtigung seiner Spesen und seines Zeitaufwandes nicht höher war, als unter gleichen Umständen bei einem Verkauf zum angemessenen Preis allgemein zulässig war.

Die Einstellung des Verfahrens ist hiernach in vollem Umfange geboten.

Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

EngelsKrummeDr. Augustin
GroßHille

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