Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Strafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 119/99
- Datum
- 13.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verurteilte hat nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, wenn er wegen der Tat verurteilt wird, auch bei einem teilweisen rechtskräftigen Freispruch.
Bei Aufhebung und Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO sind mehrere Hauptverhandlungen kostenrechtlich als einheitliches erstinstanzliches Verfahren zu behandeln.
Eine nur geringfügige Minderung der Einzelstrafe rechtfertigt regelmäßig nicht die Annahme von Unbilligkeit, die eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Verurteilten erfordern würde.
Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem Verurteilten nach § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuerlegen, sofern keine besonderen Billigkeitsgründe nach § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen.
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1999
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 8. Oktober 1998 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer bereits rechtskräftig festgestellten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm – ohne nähere Begründung – die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte erneut Revision eingelegt und zugleich sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erhoben. Der Senat hat das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch geändert, indem er eine rechtskräftig verhängte Strafe einbezogen hat; die weitergehende Revision wurde verworfen.
Die nicht näher begründete sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, über die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat, ist unbegründet.
Nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des gesamten landgerichtlichen Verfahrens zu tragen, weil er – abgesehen von einem auch in kostenrechtlicher Hinsicht rechtskräftigen Teilfreispruch – wegen der genannten Tat verurteilt worden ist. Auch wenn – wie hier – im ersten Rechtszug infolge Aufhebung und Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO mehrere Hauptverhandlungen notwendig sind, hat der Verurteilte alle insoweit entstandenen Kosten zu tragen, weil das erstinstanzliche Verfahren kostenrechtlich als Einheit anzusehen ist (vgl. BGHSt 18, 231; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 465 Rdn. 3 m.w.N.).
Durch die geringfügige Ermäßigung der Einzelstrafe um drei Monate gegenüber der in beiden vorangegangenen landgerichtlichen Entscheidungen erkannten Strafe ist das Gewicht der Rechtsfolgenentscheidung nicht derart gemindert worden, dass es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzuerlegen, zumal er auch eine Verurteilung in dem jetzigen Umfang nicht akzeptiert hatte, wie sich aus der erneuten Revisionseinlegung ergibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 5 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 11. Februar 1999 – 3 StR 651/98).
Dass der Angeklagte die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, ergibt sich aus § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO; Gründe für eine Billigkeitsentscheidung nach § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO liegen nicht vor.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović