Revision und Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 651/98
- Datum
- 11.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung im Rahmen der Revisionsrechtfertigung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler feststellt.
Bei Verurteilung trägt der Angeklagte nach § 465 Abs. 1 StPO die Kosten der ersten Instanz, da diese kostenrechtlich als Einheit zu betrachten sind.
Eine abweichende Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO setzt besondere Anhaltspunkte für Ausnahmen voraus; fehlen diese, ist von der gesetzlichen Kostenlast auszugehen.
Die Belastung mit den Kosten der Rechtsmittelinstanz nach § 473 Abs. 4 StPO ist nicht unbillig, wenn der Angeklagte die Verurteilung in dem ergangenen Umfang nicht akzeptierte und dies durch sein prozessuales Verhalten (z.B. umfassende Aufhebungsgesuche, erneute Revision) zum Ausdruck brachte.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. September 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 1999 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil der Angeklagte wegen der angeklagten Tat auch verurteilt worden ist und damit nach § 465 Abs. 1 StPO die Kosten der ersten Instanz, die kostenrechtlich als Einheit anzusehen ist, zu tragen hat. Anhaltspunkte für die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten der Rechtsmittelinstanz zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO), da er auch eine Verurteilung in dem Umfang, wie sie jetzt erfolgt ist, nicht akzeptiert hatte, wie sich aus dem seinerzeitigen umfassenden Aufhebungsantrag und der erneuten Revisionseinlegung ergibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 5). Die Ermäßigung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
| Kutzer | Miebach | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |