Revision: Tateinheit bei Vergewaltigung statt gesonderter versuchter Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 119/96
- Datum
- 16.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bilden aufeinanderfolgende Handlungen ein einheitliches, zusammengehöriges Geschehen, liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor und nicht zugleich eine versuchte und eine vollendete Tat.
Eine Änderung des Schuldspruchs zuungunsten des Angeklagten ist nicht ausgeschlossen, wenn sich aus dem Revisionsverfahren nicht ergibt, dass der Angeklagte sich wirksamer verteidigen konnte als geschehen (§ 265 StPO steht dem nicht zwingend entgegen).
Die Änderung der Tatwürdigung führt nicht automatisch zu einer Änderung des Strafausspruchs, insbesondere dann nicht, wenn Schuldgehalt und Strafrahmen unverändert bleiben und nicht zu einer milderen Strafe geführt hätten.
Bei Sexualdelikten können durch erzwungenen Oral‑ und Analverkehr zusätzlich qualifizierende Tatbestände der sexuellen Nötigung vorliegen, die jedoch zugleich Tateinheit mit der Vergewaltigung bilden können.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 10. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 119/96 vom 16. April 1996 in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am ███ 1972 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. August 1995 im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die im Übrigen unbegründete Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs: Der Versuch und der unmittelbar danach durchgeführte Geschlechtsverkehr stellen ein einheitliches zusammengehöriges Geschehen dar.
Da nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt, ist der Angeklagte der Vergewaltigung – in Tateinheit mit zusätzlich durch erzwungenen Oral- und Analverkehr begangener sexueller Nötigung –, nicht aber daneben der versuchten Vergewaltigung schuldig.
§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, denn der Angeklagte hatte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Angesichts der ohnehin unverständlich niedrigen Freiheitsstrafe ist es ausgeschlossen, dass das Landgericht bei richtiger rechtlicher Bewertung eine noch geringere Strafe ausgesprochen hätte. Zumal der Schuldgehalt der Tat unverändert bleibt.
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