Treffer
BGH Beschluss

Revision: Totschlag durch Unterlassen mangels Vorsatz/Kaussalität – Schuldspruch auf KV mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 11/91
Datum
14.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte griff ein Opfer schwer an; nach dessen Tod verurteilte ihn das Bezirksgericht u.a. wegen Totschlags durch Unterlassen. Auf seine Revision änderte der BGH den Schuldspruch, weil Feststellungen zur Kausalität des Unterlassens und zum für Unterlassenstötung nötigen Vorsatz (Erkennen der Abwendbarkeit und Abhilfemöglichkeiten) fehlten. Der Senat stellte stattdessen auf Körperverletzung mit Todesfolge ab und setzte unter Anwendung von JGG i.V.m. für den Angeklagten günstigem DDR-Strafrecht eine Jugendstrafe von vier Jahren fest. Im Übrigen wurde die Revision verworfen; Kosten wurden der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch wegen Totschlags durch Unterlassen setzt Feststellungen voraus, dass das Unterlassen für den Tod kausal war, insbesondere dass innerhalb der Überlebenszeit Hilfe herbeigeholt und der Erfolg abgewendet werden konnte.

2

Für den Vorsatz bei einem Tötungsdelikt durch Unterlassen genügt nicht die nachträgliche Erkenntnis einer Lebensgefahr und anschließende Untätigkeit; erforderlich sind Feststellungen zur Vorstellung des Täters von der Abwendbarkeit des Todes und zu wirksamen Rettungsmöglichkeiten.

3

Fehlen tragfähige Feststellungen zu Vorsatz und Kausalität des Unterlassens, kann bei rechtsfehlerfreien Feststellungen zur vorangegangenen Gewalthandlung der Schuldspruch auf Körperverletzung mit Todesfolge umgestellt werden.

4

Die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes nach der Übergangsvorschrift des Einigungsvertrages schließt nicht aus, ergänzend nach § 2 StGB die für den Angeklagten günstigeren materiell-rechtlichen Vorschriften (hier: DDR-StGB) heranzuziehen.

5

Ergibt die tatrichterliche Begründung eindeutig, welche Strafe bei zutreffender rechtlicher Würdigung verhängt worden wäre, kann das Revisionsgericht ausnahmsweise selbst auf eine Jugendstrafe erkennen, ohne zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Magdeburg, 13. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 11/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Rico ███ aus [REDACTED], geboren am ████████ 1971 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom 13. August 1990 im Schuldspruch und Strafausspruch dahin abgedndert, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Diebstahls in drei Fällen, Erpressung, und Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Verfahren wegen des Rechtsmittels des Angeklagten und im weiteren Verfahren einschließlich des Revisionsverfahrens wird abgesehen. Die dem Angeklagten in beiden Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Das Bezirksgericht Magdeburg hatte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Erpressung, mehrfa-

chen Diebstahls – ausweislich der Gründe drei Fälle – und mehrfacher vorsätzlicher Sachbeschädigung – ausweislich der Gründe zwei Fälle – zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ferner zu mehrfachen Schadensersatzleistungen an durch die Straftaten Geschädigte. Auf den Protest der Staatsanwaltschaft hatte das Oberste Gericht der DDR dieses Urteil im Umfang der Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge, im Strafausspruch sowie hinsichtlich der zugunsten der Witwe des Getöteten ergangenen Schadensersatzentscheidung aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Magdeburg zurückverwiesen.

Nunmehr hat das Bezirksgericht den Angeklagten des Totschlags und der vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig befunden; es hat ihn deshalb sowie hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruche zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ferner erneut auch zum Schadensersatz an die Witwe des Getöteten wegen der Beerdigungskosten.

Über die zulässige Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil hatte das Oberste Gericht der DDR am 3. Oktober 1990 noch nicht entschieden. Anschließend hat der Angeklagte das nunmehr als Revision zum Bundesgerichtshof geltende Rechtsmittel (Einigungsvertrag Art. 8 i. V. m. Anlage I, Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Kap. III Abs. 2, Nr. 28 i) innerhalb Monatsfrist in zulässiger Weise mit der Sachrüge begründet. Er beanstandet namentlich den Schuldspruch wegen Totschlags durch Unterlassen, da es an zurei-

chenden Feststellungen zur Vollendung der Tat und zum Vorsatz fehle.

Das Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg. Schuldspruch und Strafausspruch sind abzuändern; im Ergebnis wird der Angeklagte – in Übereinstimmung mit dem in der tatrichterlichen Hauptverhandlung gestellten Antrag seines Verteidigers – entsprechend dem ersten, von ihm nicht angefochtenen, aber auf Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aufgehobenen Urteil gestellt.

1. a) Nach Feststellung des Bezirksgerichts misshandelte der Angeklagte im Zustand alkohol- und insbesondere affektbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 16 Abs. 1 StGB-DDR) einen Zechgenossen, der ihn gekränkt und geschlagen hatte, in dessen Wohnung durch kräftige Faustschläge und Tritte mit dem beschuhten Fuß ins Gesicht schwer; das Opfer erlag den dabei erlittenen Verletzungen. Das Bezirksgericht hat einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bei den Gewalthandlungen verneint, da er infolge seiner starken Erregung die Gefahrlichkeit seines Verhaltens nicht zutreffend eingeschätzt habe.

Insoweit lassen die Feststellungen und Wertungen des Bezirksgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere begegnet die Annahme einer Bewusstseinsstörung mit der Folge erheblich verminderter, aber nicht aufgehobener Steuerungsfähigkeit keinen durchgreifenden Bedenken.

b) Zum anschließenden Geschehen meint das Bezirksgericht, das Ausmaß des Affekts des Angeklagten sei, als er in unmittelbarer Nähe des blutüberströmten, röchelnden Opfers nach einem Werkzeug gesucht habe, mit dessen Hilfe er die verschlossene Wohnungstür öffnen wollte, so weit abgeklungen gewesen, dass er nunmehr die Lebensgefahr für sein Opfer erkannt habe. Dennoch habe der noch hochgradig erregte, aber nicht mehr bewusstseinsgestörte Angeklagte die Wohnung, ohne Hilfe zu leisten, verlassen, obwohl der Tod des schwer verletzten Opfers „durch stabile Seitenlage und Herbeirufen ärztlicher Hilfe“ (UA 17) noch abzuwenden gewesen wäre.

Diese Erwägungen tragen den Schuldspruch wegen Totschlags gemäß § 113 Abs. 1 Nr. 1 StGB-DDR nicht.

Zunächst fehlt es an einer Bestimmung der Zeit, die das Opfer ohne ärztliche Hilfe überleben konnte, und an einer Klärung, ob innerhalb dieser Zeit solche Hilfe überhaupt herbeizuholen war; von selbst versteht sich das hier nicht. Damit ist schon objektiv die für einen Schuldspruch wegen vollendeten Totschlags erforderliche Kausalität des dem Angeklagten angelasteten Unterlassens zum Todeserfolg nicht hinreichend dargetan.

Insbesondere fehlt es aber am ausreichenden Nachweis der Voraussetzungen des für einen Totschlag durch Unterlassen erforderlichen Vorsatzes.

Er wird durch die vom Bezirksgericht festgestellte nachträglich gewonnene Erkenntnis des Angeklagten von der Todesgefahr für das Opfer und seine anschließende bewusste Untätigkeit allein nicht nachgewiesen. Erforderlich wäre es darüber hinaus gewesen, die Vorstellung des Angeklagten, dass der drohende Tod des Opfers überhaupt noch abwendbar war, festzustellen. Auch das ver-

steht sich hier nicht von selbst; es die Bemerkung des Angeklagten beim Verlassen des Wohnhauses des Opfers gegenüber dem Geschädigten, dieser werde „schon an seinem Blut erstickt sein“ (UA 8), aus der das Bezirksgericht das Wissen des Angeklagten um die lebensbedrohliche Lage des Opfers herleitet, es indes weiter auszulegen unterlassen hat (UA 16), spricht eher dagegen.

Ferner musste zusätzlich eine Vorstellung des Angeklagten von wirksamen Abhilfemöglichkeiten festgestellt werden; hieran fehlt es ebenfalls.

Angesichts der andererseits rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Bezirksgerichts zur Bewusstseinslage des Angeklagten beim Verlassen der Wohnung des Opfers, als er nach Abklingen einer affektbedingten Bewusstseinsstörung noch in einem Zustand hochgradiger Erregung war (UA 16, 17), schließt der Senat sicher aus, dass über den unterbliebenen Tötungsvorsatz des Angeklagten noch weitere Feststellungen getroffen werden könnten.

Der Schuldspruch wegen des Tötungsdelikts muss daher nicht erneut verhandelt werden; der Senat kann vielmehr auf der Grundlage der im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen selbst über den Schuldspruch entscheiden und ihn dahin abändern, dass der Angeklagte nicht der vorsätzlichen Körperverletzung und des Totschlags, sondern entsprechend seiner ersten, vom Obersten Gericht der DDR aufgehobenen Verurteilung durch das Bezirksgericht – der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist. Dem stehen die Erwägungen des Bezirksgerichts zur Bewusstseinslage des Angeklagten bei der Gewalttat (UA 15) nicht entgegen; hiermit sollte ersichtlich nur – entsprechend den vom Obersten Gericht der DDR erhobenen Anforderungen – ein bedingter Tötungsvorsatz

ungeachtet der äußerst gefährlichen Gewalthandlungen verneint werden.

2. a) Die gegen den zur Tatzeit 17-jährigen Angeklagten zu verhängende Sanktion ist nach der gegenüber § 2 StGB spezielleren Übergangsvorschrift des Einigungsvertrages (Anlage I, Kap. III Sachgebiet C Abschn. III Nr. 3 Buchst. f § 1 Abs. 1) dem Jugendgerichtsgesetz zu entnehmen. Danach wird das Jugendgerichtsgesetz auch auf rechtswidrige Taten angewendet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden sind.

Das Jugendgerichtsgesetz regelt indes nicht, welcher Straftatbestand anzuwenden ist; ferner hängt die Höchststrafe einer zu verhängenden Jugendstrafe von der nach allgemeinem Strafrecht angedrohten Höchststrafe ab (§ 18 Abs. 1 JGG).

Dem Einigungsvertrag ist nicht zu entnehmen, dass ergänzend zum Jugendgerichtsgesetz insoweit stets die Vorschriften des Strafgesetzbuchs gelten sollten. Anderenfalls hätte es einer dahingehenden ausdrücklichen Regelung bedurft. Mithin bleibt es insoweit bei der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 2 StGB. Während bei alleiniger Anwendung des § 2 StGB grundsätzlich ein Gesamtvergleich des alten und neuen Rechts geboten ist und eine kombinierte Anwendung dem Angeklagten jeweils günstigerer Regelungen nicht in Betracht kommt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 2 Rdn. 9), kann die Sonderregelung für das Jugendgerichtsgesetz davon abweichend folglich dazu führen, dass jenes Gesetz in Verbindung mit dem Angeklagten günstigeren alten Regelungen des Strafgesetzbuchs der DDR anzuwenden ist.

So ist es auch hier: Neben dem Jugendgerichtsgesetz ist für alle Taten des Angeklagten das Strafgesetzbuch der DDR in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988 (GBl.-DDR 1989 I S. 33) anzuwenden. Im Vergleich hierzu enthalten weder die Änderungen des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der DDR noch das Strafgesetzbuch mildere Regelungen (§ 2 Abs. 1 und 3 StGB). Insbesondere ist in keiner der hier in Betracht kommenden Strafnormen des Strafgesetzbuchs der DDR eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht, und zwar weder für die Körperverletzung mit Todesfolge noch für die Erpressung (§ 117 StGB-DDR mit zehn Jahren und § 127 Abs. 1 StGB-DDR mit fünf Jahren Freiheitsstrafe als Höchststrafe). Im Gegensatz dazu wäre nach dem Strafgesetzbuch für diese beiden Taten jeweils eine Höchststrafe von fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht (§ 226 Abs. 1 StGB für § 249 Abs. 1 StGB sowie §§ 253, 255 – wie hier – räuberische Erpressung).

Die Kombination der Straftatbestände des Strafgesetzbuchs der DDR mit den Rechtsfolgenbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes hat hier zur Folge, dass das Höchstmaß einer zu verhängenden Jugendstrafe auf fünf Jahre beschränkt ist. Denn nach § 18 Abs. 1 JGG ist die Verhängung einer fünf Jahre übersteigenden Jugendstrafe nur bei Verbrechen zulässig, für die nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist. Bei Anwendung des Strafgesetzbuchs der DDR ist das hier, wie dargelegt, nicht der Fall.

b) Im vorliegenden Fall bedarf es ausnahmsweise auch keiner Zurückverweisung der Sache zur Straffestsetzung. Das Bezirksgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich niedergelegt, dass es dem Antrag der Verteidigung, den Angeklagten wie im ersten, von ihm nicht angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts zu vier Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen, aufgrund der gegenüber dem ersten Urteil abweichenden rechtlichen Würdigung nicht folgen könne (UA 18). Daraus ist zu entnehmen, dass das Bezirksgericht den Angeklagten – hätte es ihn wegen des Tötungsvorwurfs zutreffend erneut der Körperverletzung mit Todesfolge, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 16 StGB-DDR), für schuldig erachtet – dem Antrag der Verteidigung entsprechend wiederum zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hätte.

Auf eine Jugendstrafe in eben dieser Höhe vermag der Senat zu erkennen:

Die Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 3 Satz 1 JGG ist durch die rechtsfehlerfreien Erwägungen zu § 66 StGB-DDR (UA 11) belegt. Die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zum Vorleben des Angeklagten und zur Gesamtheit seiner Taten lassen eindeutig folgern, dass gegen ihn gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe zu verhängen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG ist auch für mehrere Straftaten wie hier nicht anders als bei der Hauptstrafe nach § 64 StGB-DDR auf eine Einheitsstrafe zu erkennen. Erzieherische Aspekte hat das Bezirksgericht im Rahmen der Strafzumessung

Ungeachtet einer Höchststrafe von nur fünf Jahren Jugendstrafe schließt der Senat angesichts des Gesamtgewichts der vom Angeklagten verübten Straftaten sicher aus, dass gegen ihn auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 JGG eine niedrigere Jugendstrafe als eine solche von vier Jahren verhängt werden könnte.

Die bei der hier gegebenen besonderen Sachlage ausnahmsweise mögliche Entscheidung des Senats zur Strafhöhe erscheint zudem zur erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den bereits seit über zwei Jahren inhaftierten Angeklagten in besonderem Maße angezeigt.

3. Den Schuldspruch des angefochtenen Urteils stellt der Senat ferner hinsichtlich der Zahl der tatmehrheitlich begangenen Vergehen des Diebstahls und der Sachbeschädigung klar.

Seine Verurteilung zu Schadensersatz hat der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel nicht mitangefochten. Sie kann bestehen bleiben, da es bei einem schuldhaften Verursachen des Todes des Ehemanns der Antragstellerin als Grundlage verbleibt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG, § 473 Abs. 2 StPO. Der Senat ändert ferner die Kostenentscheidung des an-

gefochtenen Urteils für das Verfahren vom Protest der Staatsanwaltschaft an auf der Grundlage von § 74 JGG, § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO.

SalgerSteindorfBasdorf
JahnkeMaatz

Zitiert von (1)