Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu § 306 Nr. 3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 118/88
Datum
10.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 3 StGB) und Versicherungsbetrugs verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht nicht hinreichend festgestellt hat, ob Gaststätte und Polizeiwache ein einheitliches Gebäude bilden und ob den Tätern das Vorhandensein und die Nutzung der Polizeiwache bewusst war. Mangels dieser objektiven und subjektiven Feststellungen wird die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 306 Nr. 3 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; es genügt für den Tatbestand, dass ein Gebäude in Brand gesetzt wird und nicht auszuschließen ist, dass sich das Feuer auf zum Aufenthalt von Menschen dienende Räumlichkeiten ausbreitet; eine konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich.

2

Die Frage, ob verschiedene Gebäudeteile ein einheitliches Gebäude im Sinne des § 306 Nr. 3 StGB bilden, richtet sich nach der baulichen Beschaffenheit (z. B. gemeinsames Treppenhaus, Flur, ineinander übergehende Räume) und nicht nach bloßer räumlicher Nähe oder wirtschaftlicher Nutzung.

3

Bei einem gemischt genutzten Gebäude gehört zum subjektiven Tatbestand, dass der Täter weiß, dass das in Brand gesetzte Gebäude auch Räumlichkeiten enthält, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, und dass sich dort regelmäßig Personen aufhalten.

4

Sind für die Bejahung des Tatbestands maßgebliche bauliche Verhältnisse oder das Wissen der Täter nicht festgestellt, reichen pauschale Erwägungen nicht aus; es sind konkrete Feststellungen zu Objektiv- und Subjektivmerkmalen nötig.

5

Fehlen wesentliche Feststellungen zum objektiven oder subjektiven Tatbestand, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; hiervon erfasste in Tateinheit verhängte weitere Verurteilungen sind mitaufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 11. Dezember 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 118/88 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1988, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Jahnke Dr. Meyer-Goßner Dr. Brünning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu Freiheitsstrafen von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

1. Die Angeklagten H(__) und A(__)-R(__) hatten die in der ████ Straße 36 in L(__) gelegene Gaststätte „I. P(__)" gepachtet. Der Gebäudekomplex ████ Straße 36 besteht aus einem dreigeschossigen Bürohaus, in dem im Erdgeschoss die Polizeiwache ████ und in den Obergeschossen Büroräume der Schutz- und Kriminalpolizei untergebracht sind. An diesen Gebäudetrakt ist in einem Flachbau die Gaststätte „I. P(__)" angebaut. Über einem Teil der Gaststätte befindet sich ein Schulungsraum der Polizei. Nach hinten versetzt ist an die Gaststätte ein weiterer Flachbau-Trakt angebaut, der als Billard-Raum dient und nur von der Gaststätte aus zugänglich ist. In dem Billard-Raum war zum Zeitpunkt der Tat ein Teil mit einer Leichtbauwand als Imbissraum abgetrennt; durch ein Fenster zur ████ Straße hin wurden Speisen abgegeben. Vor dem Imbissstand war ein Vorbau angebaut, der etwa ein Drittel eines großen Fensters der Gaststätte verdeckte; ein Teil des Fensters zur Gaststätte war von dem Vorbau des Imbissstandes frei zugänglich.

Die Angeklagten K(__) und A(__)-R(__) händigten dem Angeklagten W(__) über den Installateurmeister C(__) 5.000,-- DM mit dem Auftrag aus, die Gaststätte in Brand zu setzen. Sie wollten von der K(__) Versicherungs-AG, bei der die Gaststätte gegen Feuerschaden und gegen Betriebsunterbrechung nach Feuerschaden mit einer Summe von 210.000 DM versichert war, die Versicherungssumme erhalten. █████ und A(__)-R(__) schlugen in der Nacht vom 15. auf 16. April 1987 nach Betriebsschluss vom Imbissstand ein Loch in die Fensterscheibe der Gaststätte und entfernten sich sodann. W(__) stieg später durch diese Öffnung in die Gaststätte ein, verschüttete Benzin, installierte eine Zündvorrichtung und verließ die Gaststätte durch die Fensteröffnung. Gegen 4 Uhr morgens kam es in der Gaststätte zu einer explosionsartigen Verpuffung mit anschließendem Brandausbruch. Die Gaststätte und der Billardraum brannten unter großer Hitzeentwicklung vollständig aus. Die Schulungsräume der Polizei über der Gaststätte wurden beschädigt. Die schusssicheren Scheiben der Polizeiwache, in der sich der Polizeibeamte K(__) in dieser Nacht aufhielt, rissen infolge der Hitzeeinwirkung.

2. Die Strafkammer ist der Ansicht, die Angeklagten hätten sich der gemeinschaftlich begangenen schweren Brandstiftung gem. §§ 25 Abs. 2, 306 Nr. 3 StGB schuldig gemacht, indem sie in der Gaststätte einen Brand gelegt hätten, „wobei sich in der unmittelbar angrenzenden Polizeiwache ununterbrochen Personen aufhielten“ (UA 22). Die Strafkammer hat jedoch keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 306 Nr. 3 StGB getroffen.

a) Die Angeklagten haben nicht die Räumlichkeit selbst, die zum Aufenthalt von Menschen diente und in der sich zur Tatzeit Menschen aufzuhalten pflegten – nämlich die Polizeiwache –, sondern die benachbarte Gaststätte in Brand gesetzt. Nun entspricht es zwar der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 306 Nr. 2 StGB, dass dieser Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn bei einem Gebäude, das gewerblichen und Wohnzwecken dient, nur der gewerbliche Teil in Brand gesetzt wird. Dies ist bei der Inbrandsetzung im Erdgeschoss eines mehrstöckigen Gebäudes gelegener gewerblicher Räume bejaht worden, über denen sich Wohnungen befanden (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 1), aber auch bei der Inbrandsetzung eines im Erdgeschoss gelegenen Nachtlokals eines fünfstöckigen Gebäudes, bei dem sich lediglich im Dachstock eine Wohnung befand (BGHSt 34, 115, 116; ähnlich auch RG JW 1931, 3281: Inbrandsetzung des mit einem Wohnhaus verbundenen Schuppens). Hiernach genügt es für die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB, dass „von einem nach natürlicher Auffassung einheitlichen zusammenhängenden Gebäude, das außer zu Wohnzwecken auch gewerblich benutzt wird, nur der Wirtschaftsteil in Brand gesetzt ist“ (BGH, Urteil vom 26. Juni 1985 – 3 StR 132/85; vgl. auch BGH GA 1969, 118; NStZ 1985, 455).

Diese Grundsätze müssen auch bei § 306 Nr. 3 StGB Anwendung finden. Auch § 306 Nr. 3 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das ein Tun unter Strafe stellt, das typischerweise das Leben von Personen gefährdet, die sich in einem Gebäude aufhalten (vgl. BGH NStZ 1985, 408, 409). Ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet wird, ist unerheblich (BGHSt 26, 121, 123; BGH NStZ 1982, 420, 421). Daher kann es auch bei einem gemischt-genutzten Gebäude nicht darauf ankommen, in welchem Teil sich die Räumlichkeiten befinden, welche zum Aufenthalt von Menschen dienen, und ob sie durch das Feuer selbst in Gefahr geraten. Die selbst von einem Sachkundigen oft kaum zuverlässig vorauszuberechnende Entwicklung eines einmal entfachten Feuers lässt es auch bei § 306 Nr. 3 StGB zum Schutz des Rechtsguts geboten erscheinen, die Gefährdung anzunehmen, sobald „das Gebäude“ brennt (BGHSt 34, 115, 118). Lässt sich somit jedenfalls nicht ausschließen, dass sich das Feuer von dem Teil eines einheitlichen Gebäudes, der in Brand gesetzt wird, auf denjenigen ausbreiten kann, der zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, so ist der Tatbestand des § 306 Nr. 3 StGB erfüllt (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 1).

b) Ob Gaststätte und Polizeiwache im vorliegenden Fall ein einheitliches Gebäude bildeten, lässt sich den Feststellungen jedoch nicht eindeutig entnehmen. Hierfür genügt weder, dass die Gaststätte an die Polizeiwache „angebaut“ war (UA 5), noch, dass diese „unmittelbar angrenzte“ (UA 22). Nicht die Tatsache der räumlichen Nähe allein ist ausreichend – das wäre immer auch bei zwei selbständigen, ohne Zwischenraum aneinandergebauten Häusern der Fall –, sondern ob es sich bei den beiden Gebäudeteilen um eine Einheit handelt. Ausschlaggebend dafür ist die bauliche Beschaffenheit, nicht der wirtschaftliche Verwendungszweck (vgl. BGH GA 1969, 118, 119; Wolff in LK 10. Aufl. § 306 StGB Rdn. 9 m. w. N.). Es kommt insbesondere darauf an, ob zwischen den verschiedenen Gebäudeteilen eine Verbindung besteht, beispielsweise durch ein gemeinsames Treppenhaus (BGHSt 34, 115, 120), einen gemeinsamen Flur oder ineinander übergehende Räume (BGH GA 1969, 118, 119). Gegen ein einheitliches Gebäude kann das Vorhandensein einer Brandmauer, besonderer sonstiger Brandschutzvorrichtungen oder einer nur ausnahmsweise, unter Beseitigung besonderer Schutzvorrichtungen benutzbaren Verbindung sprechen.

Im vorliegenden Fall erscheint es zwar naheliegend, dass der über der Gaststätte gelegene Schulungsraum der Polizei mit dem Polizeigebäude durch einen gemeinsamen Korridor verbunden war. Das Urteil enthält jedoch insoweit keine Feststellungen.

c) Das angefochtene Urteil kann aber auch deswegen keinen Bestand haben, weil Feststellungen zum subjektiven Tatbestand fehlen, insbesondere dazu, ob die Angeklagten vom Vorhandensein eines solchen einheitlichen Gebäudes ausgingen. Entsprechend der hier getroffenen Auslegung des objektiven Tatbestandes ist es zwar, falls es sich um ein einheitliches Gebäude handelte, nicht erforderlich, dass die Angeklagten auch die Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienten – also die Polizeiwache –, in Brand setzen wollten oder das Inbrandgeraten dieses Gebäudeteils billigend in Kauf nahmen; denn für das abstrakte Gefährdungsdelikt genügte es, wenn sie einen Teil eines auch zum Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäudes wissentlich in Brand setzten. Bei einem gemischt-genutzten Gebäude muss aber das Wissen des Täters hinzutreten, dass er ein Gebäude in Brand setzt, das (auch) Räumlichkeiten enthält, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und dass sich zu dieser Zeit dort Menschen aufzuhalten pflegen (vgl. BGHSt 34, 115, 119; BGH GA 1969, 118, 119).

Ob den Angeklagten dies bewusst war, lässt sich aus den Urteilsgründen nicht entnehmen. Es ist nicht ohne weiteres auszuschließen, dass den Angeklagten die Vorstellung fehlte, sie setzten mit der Gaststätte zugleich auch den angrenzenden Gebäudeteil in Brand, zumal es sich hierbei um eine ständig besetzte Polizeiwache handelte. Dafür wird von Bedeutung sein, ob den Angeklagten die baulichen Verhältnisse – insbesondere (falls vorhanden) die Verbindung vom Polizeigebäude zum Schulungsraum oder zur Gaststätte – bekannt waren. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, waren allerdings nähere Feststellungen dazu, dass die Angeklagten mit einem Übergreifen des Brandes auf die Polizeiwache rechneten, entbehrlich.

3. Die Sache bedarf daher zur genaueren Feststellung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 306 Nr. 3 StGB neuer Verhandlung und Entscheidung.

Die Aufhebung erfasst auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs, da dieser mit der Brandstiftung in Tateinheit steht.

SalgerJahnkeBrünning
GoydkeMeyer-Goßner

Zitiert (1)