Revision: Wegfall der Bezeichnungen 'schweren' und 'im Rückfall' bei Diebstahl nach StGB-Reform
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 117/70
- Datum
- 28.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung einer nachträglichen Strafrechtsreform ist das mildere Recht auch im Revisionsverfahren zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).
Fehlt die Tatqualifikation in der Neufassung des Tatbestands (hier § 243 StGB), ist die entsprechende Bezeichnung in der Urteilsformel zu streichen.
Der Wegfall einer früheren strafschärfenden Vorschrift macht frühere Mindeststrafandrohungen für die Strafzumessung unmaßgeblich; der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die ausgesprochene Strafe dem neuen Recht nicht entspricht.
Die Formulierung „im Rückfall“ ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, weil die Rückfallregelung des neuen § 17 StGB eine allgemeine Strafzumessungsvorschrift darstellt; die Vorinstanz kann jedoch prüfen, ob Rückfallvoraussetzungen für die Bemessung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8. Dezember 1969
Rubrum
BESCHLUSS des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Strafsache gegen den Sauer Roland, geboren am ███ 1937 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Dezember 1969 dahin geändert, dass im Urteilssatz die Worte „schweren“ und „im Rückfall“ wegfallen.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen des Generalbundesanwalts im Schriftsatz vom 2. April 1970 bei.
Die Kennzeichnung der Tat als „schweren“ Diebstahl in der Urteilsformel hat aber infolge der Neufassung des § 243 StGB zu entfallen.
Bei der Strafzumessung hat sich das Landgericht an die bei Versagung mildernder Umstände durch § 244 StGB a.F. angedrohte Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus für gebunden erachtet. Der § 244 StGB ist aber durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts aufgehoben worden. Nach der Neufassung des § 243 StGB beträgt die zulässige Mindestfreiheitsstrafe drei Monate oder, wenn auch die Rückfallvoraussetzungen des neuen § 17 StGB erfüllt sind, sechs Monate. Die am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzbuchs ist als das mildere Gesetz auch vom Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO). Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden.
Bei der hiernach erforderlichen neuen Strafzumessung hat das Landgericht Gelegenheit, selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 17 StGB n.F. erfüllt sind. Da der neue § 17 StGB ausschließlich eine allgemein geltende Strafzumessungsvorschrift ist, sind die Worte „im Rückfall“ auch für den Fall, dass die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, im Urteilssatz zu streichen (BGH 2 StR 47/70 vom 3. April 1970, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
| Mayr | Meyer | Hürxthal | |||
| Bortzler | Sanders |