Revision verworfen: Autostraßenraub (§316a StGB) und Tateinheit mit Straßenraub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 115/63
- Datum
- 16.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Autostraßenraub (§316a StGB) setzt voraus, dass Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen, indem sie das Opfer mithilfe eines Kraftfahrzeugs schnell an einen zur Tat geeigneten, abgelegenen Ort bringen, sodass das Opfer Hilfe nicht rechtzeitig erreichen kann.
Die Ausnutzung der Verkehrslage kann bereits durch die Fahrt und die noch bestehende Beziehung des Tatorts zum Straßenverkehr begründet sein; entscheidend ist nicht, dass die Wegnahme zwingend während der Fahrt erfolgt.
Die Vollendung eines Straßenraubes gehört nicht notwendig zur Autostraßenraubstat; daher ist eine tateinheitliche Verurteilung wegen Autostraßenraubes und Straßenraubes (sowie ggf. gefährlicher Körperverletzung) zulässig.
Die Revision darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eine abweichende eigene Beurteilung ersetzen; bloße Angriffe auf die Glaubwürdigkeitswürdigung sind unbeachtlich.
Für die Anwendbarkeit des §316a StGB ist es unerheblich, ob der Fahrzeugführer vom Überfall wusste; die Mitwirkung anderer Mitfahrer kann die Voraussetzungen erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 16. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ ██████████ ██ Heinrich B. aus ████, dort geboren zur ████ ██ ██████ ████████████ am [REDACTED],
2. ███ Jakob B. aus █████, dort geboren 1959, zur █████ ██ ██████████████████ wegen Autostraßenraubes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ ███ der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 16. Oktober 1962 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 17. Oktober 1962 vollzogene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, den Angeklagten auf ihre Strafen angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten sind wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit Straßenraub und gefährlicher Körperverletzung, der Angeklagte Jakob █████████ außerdem wegen Jagdwilderei, zu Zuchthausstrafen verurteilt worden.
Sie haben beide Revision eingelegt. Jakob ██████████ ficht nur die Verurteilung wegen der mit seinem Bruder gemeinschaftlich begangenen Raubtat an. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
I. Jakob ██ ███ die Verfahrensrüge nicht begründet. Sie ist deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Heinrich █████████ sieht zu Unrecht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer den als Zeugen vernommenen Verletzten Mc nicht durch einen Sachverständigen auf seine Glaubwürdigkeit und sein Erinnerungsvermögen hat untersuchen lassen und auch keinen Strafregisterauszug des Zeugen beigezogen hat. Diese Rüge zielt darauf ab, die auf die Aussage des Zeugen Mc im Ermittlungsverfahren gestützte Feststellung zu erschüttern, dass Heinrich ███ dem Überfallenen das Geld erst nach dem Verlassen des Kraftwagens während der Schläge des Jakob ███████ weggenommen hat, nicht schon bei der Fahrt im Kraftwagen, wie Heinrich ██ ███ behauptet hat. Was die Revision hierzu ausführt, läuft jedoch nur darauf hinaus, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene abweichende Beurteilung zu ersetzen. Das ist unzulässig.
II. Auch sachlich-rechtliche Bedenken bestehen gegen das Urteil nicht.
Die Voraussetzungen des § 316a StGB sind entgegen der Meinung der Beschwerdeführer gegeben. Die Täter lockten das Opfer mit dem Versprechen, ihm noch zu dem gewünschten „Vergnügen“ zu verhelfen, zur gemeinsamen Fahrt im Kraftwagen in eine entlegene, einsame Straße, wo sie den Raub ungestört ausführen zu können hofften, weil der Überfallene dort, zur Nachtzeit, voraussichtlich keine Hilfe durch fremde Personen erreichen werde. Sie haben also die durch den Kraftfahrzeugverkehr gebotene Gelegenheit ausgenutzt, ihn schnell an einen zur Begehung des geplanten Verbrechens geeigneten Ort zu bringen, ohne dass er die durch die Fahrt entstehende Gefahr rechtzeitig erkennen und abwenden konnte. Damit ist das Merkmal der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs erfüllt (BGHSt 5, 280; 6, 82; 13, 27, 30; 18, 170). Dem steht nicht entgegen, dass die Täter Mc erst aussteigen ließen, mit ihm noch 20 m weitergingen und ihn erst dann überfielen, weil sie glaubten, die Tat dort ungestört ausführen zu können. Es kommt hinzu, dass der Fahrer mit dem Fahrzeug abfahrbereit in geringer Entfernung vom Tatort auf ihre Rückkehr wartete. Im Augenblick des Raubüberfalls bestand also noch eine ausreichende Beziehung des Tatorts zum Straßenverkehr. Unerheblich ist es auch, dass der Fahrzeugführer möglicherweise von dem geplanten Überfall nichts wusste und der Raub dann von den Mitfahrenden gegenüber einem anderen Mitfahrenden begangen worden ist (BGHSt 13, 27, 31).
Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, dass die Strafkammer die Angeklagten zugleich wegen eines in Tateinheit mit dem Verbrechen nach § 316a StGB verübten Straßenraubes verurteilt hat. Die Vollendung des Raubes gehört nicht notwendig oder regelmäßig zur Begehung des Autostraßenraubes. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 82; 13, 27, 28; 14, 386, 391; 15, 322, 325; VRS 7, 125, 126; zuletzt 4 StR 131/63 vom 30. Mai 1963). Dasselbe gilt hinsichtlich der Verurteilung wegen tateinheitlich verübter gefährlicher Körperverletzung.
| Jagusch | Krumme | Weber | |||
| Lang-Hinrichsen | Bortzler | Dr. |