Revision verworfen: Tateinheit zwischen Autostraßenraub (§316a) und vollendetem Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 131/63
- Datum
- 03.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn eine und dieselbe Handlung zugleich mehrere Straftatbestände erfüllt; Gesetzeseinheit besteht nur, wenn der Unrechtsgehalt der Handlung durch einen der Tatbestände erschöpfend erfasst wird.
Zwischen Autostraßenraub (§316a StGB) und vollendetem Raub besteht Tateinheit, weil der vollendete Raub den Unrechtsgehalt des §316a StGB nicht regelmäßig erschöpfend abbildet.
Die Revision darf die vom Tatgericht getroffene Beweiswürdigung nicht durch eigene Würdigung ersetzen; die Feststellungen des Urteils sind bindend, sofern sie nicht auf Denkfehlern oder Verstößen gegen die allgemeine Erfahrung beruhen.
Verfahrensrügen wegen vermeintlicher Verteidigungsbeschränkung nach §217 StPO sind nur begründet, wenn aus den Akten ersichtlich ist, dass Ladungsfristen verletzt waren oder dem Gericht erkennbar die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Verteidigung vorlag; andernfalls obliegt es dem Angeklagten bzw. Verteidiger, eine Aussetzung zu beantragen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 3. Januar 1963
Leitsatz
Autostraßenraub und vollendeter Straßenraub stehen in Tateinheit.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 3. Januar 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die weitere Untersuchungshaft seit dem 4. Januar 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Verkaufsfahrer Karl-Heinz ██ aus █████, geboren am ███ 1939 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Ertzler, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Verfahrensrügen
I. 1. Fehl geht die Rüge, das Landgericht habe in unzulässiger Weise unter Verletzung des § 217 StPO den Angeklagten in seiner Verteidigung beschränkt.
Rechtsanwalt Dr. ████████ war dem Angeklagten bereits am 29. November 1962 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. In dieser Eigenschaft ist er nach der Erhebung der öffentlichen Klage schon am 14. Dezember 1962, vor der Eröffnung des Hauptverfahrens, für den Angeklagten tätig geworden. Auf Grund des Eröffnungsbeschlusses vom 19. Dezember 1962 ist der Angeklagte am 22. Dezember 1962 und der Pflichtverteidiger am 21. Dezember 1962 zur Hauptverhandlung vom 3. Januar 1963 geladen worden. Die Zustellungsurkunden, in denen die Zustellung der Ladungen bescheinigt ist, liegen dem Landgericht vor. Für das Gericht konnte es daher nicht zweifelhaft sein, dass die Ladungsfristen gemäß den §§ 217, 218 StPO gewahrt waren. Es fehlte somit die Voraussetzung dafür, dass der Vorsitzende den Angeklagten gemäß § 228 Abs. 3 StPO auf die Befugnis hinzuweisen gehabt hätte, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Wenn der Angeklagte oder ein Verteidiger sich, ohne dass dies dem Gericht erkennbar war, in der Vorbereitung der Verteidigung beschränkt gefühlt haben sollte, hätten sie von sich aus die Aussetzung der Verhandlung beantragen können und müssen. Das ist nicht geschehen. Ein Verfahrensfehler des Gerichts liegt nicht vor.
2. Sämtliche Aufklärungsrügen scheitern schon daran, dass in der Revisionsbegründung nicht angegeben ist, welcher Beweismittel sich das Landgericht noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
Sachrügen
II. 1. Die Revision versucht, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Das ist rechtlich nicht zulässig. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Urteils lassen weder Denkfehler noch Verstöße gegen die allgemeine Erfahrung erkennen.
2. Die erstmals im Revisionsrechtszug behaupteten Tatsachen können nicht berücksichtigt werden. Die Urteilsfeststellungen sind bindend. Sie tragen den Schuldspruch.
Insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht Tateinheit zwischen Autostraßenraub und schwerem Raub angenommen hat. Tateinheit liegt in der Regel vor, wenn eine und dieselbe Handlung zugleich mehrere Straftatbestände erfüllt. Gesetzeseinheit ist jedoch in einem solchen Falle gegeben, wenn der Unrechtsgehalt der Handlung durch einen der mehreren Tatbestände erschöpfend erfasst wird (hierüber im einzelnen LK 8. Aufl. Vorbem. C vor § 73 mit zahlreichen Hinweisen). Das letztere trifft aber im Verhältnis zwischen Autostraßenraub und vollendetem Raub nicht zu. Nach § 316a StGB wird bestraft, wer unter den dort bezeichneten Umständen zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Führers oder Mitfahrers eines Kraftfahrzeugs unternimmt, also vollendet oder versucht (§ 43 StGB). Weder notwendig noch auch nur regelmäßig braucht sich ein zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung versuchter oder vollendeter Angriff bis zu deren Vollendung fortzusetzen. Wer den Raub oder die räuberische Erpressung unter den übrigen Voraussetzungen des § 316a StGB vollendet, begeht mehr, als der Tatbestand des § 316a umschreibt. Jedenfalls der vollendete Raub steht daher zum Autostraßenraub im Verhältnis der Tateinheit (BGHSt 13, 27, 28; 14, 386/387, 391; 15, 522, 523).
3. Soweit die Revision vorbringt, das Landgericht hätte prüfen müssen, ob nicht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch reichlichen Alkoholgenuss erheblich vermindert war, setzt sie sich in Widerspruch zu den bindenden Urteilsfeststellungen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte, der sich während der gesamten Fahrt sehr zielbewusst verhalten hat, im Laufe des vorangegangenen Abends im Gegensatz zu seinen Wach- und Fahrtgenossen nur zwei bis drei Glas Bier getrunken und eine Flasche Bier mitgenommen hat.
Im Übrigen ist der Angeklagte durch den Strafaussprach nicht beschwert. Das Landgericht hat die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe verhängt, obwohl es „nicht den mildesten Fall des § 316a StGB“ annimmt und sich dadurch in Gegensatz zu dem gesetzlichen Strafrahmen setzt.
Jagusch Krumme Ertzler Weber Dr.
Bundesrichter Dr. Flitner, der sich in Urlaub befindet, hat nicht mitunterzeichnet.