Berichtigung des Schuldspruchs und Rückverweisung nach Neufassung der Diebstahlsvorschriften
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 112/70
- Datum
- 28.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gesetzesänderungen zugunsten des Verurteilten sind die Änderungen vom Revisionsgericht nach § 2 Abs. 2 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen; dies kann zur Berichtigung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
Die Neufassung des § 243 StGB (1. StrRG) macht den früheren ‚schweren Diebstahl‘ in den Fällen des § 243 n.F. nicht zu einem selbständigen Tatbestand; §243 dient danach ausschließlich als Strafzumessungsvorschrift.
Die Kennzeichnung eines Angeklagten als Rückfalltäter ist nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehmen, wenn die gesetzliche Neuregelung diese Einstufung entfallen lässt.
Ist eine Freiheitsstrafe bereits durch Anrechnung als verbüßt erklärt, kommt eine nachträgliche Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 10. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 112/70 in der Strafsache gegen
den Schweiger Manfred ███ aus ████, geboren am ██ 1945 in █████████, ██,
den Maschinenschlosser Uwe ██████ aus ████████, dort geboren am ████████████████████ 1942, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 28. April 1970 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. März 1969, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen. Der Urteilssatz wird jedoch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl unter Einbeziehung der durch das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. August 1968 (Ns 2 Ms 15/68) verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt ist, die als verbüßt gilt.
Der Angeklagte ██████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen schweren Diebstahls im Rückfall nach den §§ 242, 243, 244 StGB a.F. zu drei Jahren Zuchthaus und den Angeklagten ██████ wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl unter Einbeziehung einer anderen Strafe zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die gegen ██ ausgesprochene Strafe gilt durch die Anrechnung der Untersuchungshaft in dieser und in der einbezogenen Sache als verbüßt. Die Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
I. Die Revision des Angeklagten ██
Die Verfahrensrüge sowie die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, sind unbegründet. Die Nachprüfung hat insoweit keine Rechtsverletzungen ergeben. Jedoch muss der Schuldspruch wegen der Änderung der §§ 243, 244 durch das 1. StrRG, die am 1. April 1970 in Kraft getreten und vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (§ 354a StPO), berichtigt werden. Der „schwere“ Diebstahl in den Fällen des § 243 StGB n.F. ist kein selbständiger Straftatbestand mehr. § 243 ist nur noch Strafzumessungsvorschrift. Ferner ist die Kennzeichnung als Rückfalltäter nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehmen (BGH, Urteil vom 3. April 1970, 2 StR 47/70, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, da der Strafrahmen für schweren Diebstahl im Rückfall durch die am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung der §§ 242 ff., 47 StGB zugunsten des Angeklagten geändert worden ist und die Gesetzesänderung vom Revisionsgericht nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen ist.
II. Die Revision des Angeklagten ██████
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Wegen der Berichtigung des Urteilssatzes siehe die Ausführungen zur Revision des Angeklagten ██. Ferner ist nach Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG der Strafausspruch zu berichtigen. Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB n.F. kommt nicht in Betracht, da die Freiheitsstrafe bereits verbüßt ist.
| Mayr | Meyer | Sanders | |||
| Bortzler | Hürxthal |