Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Erregung öffentlichen Ärgernisses

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 111/51
Datum
17.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Erregung öffentlichen Ärgernisses, insbesondere wegen Zurückweisungen mehrerer Beweisanträge. Der BGH hält die Ablehnungen für nicht rechtsfehlerhaft: Ortsbesichtigung, erneute Gutachtervernehmung und Nichtvereidigung waren nicht entscheidungserheblich oder durch andere Beweismittel gedeckt. Auch die Tatauslegung (öffentliche Handlung, bedingter Vorsatz) ist zutreffend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Augenscheins (§ 244 Abs. 5 StPO) ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn bereits vorhandene Beweismittel einen sicheren Anhalt für die Zuverlässigkeit einer Zeugin bieten.

2

Die wiederholte Vernehmung desselben Sachverständigen begründet keinen verfahrensrechtlichen Anspruch; ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nur vor, wenn dadurch entscheidungserhebliche Umstände unaufgeklärt bleiben.

3

Die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO kann in der Revision nur gerügt werden, wenn aus den Urteilsgründen hervorgeht, dass dem Zeugnis wesentliche Bedeutung beigemessen wurde.

4

Ein unterlassener Beschluss über einen Beweisantrag (§ 244 Abs. 6 StPO) ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn dadurch entscheidungserhebliche Beweisergebnisse unberücksichtigt geblieben sind und der Angeklagte hierdurch beschwert wird.

5

Für den Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der Möglichkeit der Wahrnehmung durch Dritte, wenn der Täter diese Möglichkeit kennt und in Kauf nimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 1. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmermann Heinrich ██████ aus █████, geboren am █████ in █████, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 1. Dezember 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er sich um die Mittagszeit des 8. April 1950 der damals 14 Jahre alten Erika █████ auf der Promenade zu Münster mit entblößtem Geschlechtsteil wiederholt gezeigt hatte.

Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensbeschwerden und rügt allgemein Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verteidigung macht geltend, sie sei durch die Ablehnung von vier Anträgen, die sie in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift gestellt hat, in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte beschwert (§ 338 Nr. 8 StPO).

Der Verteidiger hatte beantragt, „einen Ortstermin abzuhalten“, um auf der gesamten begangenen Strecke der Promenade nachzuweisen, „dass um die Tatzeit ein sehr lebhafter Verkehr geherrscht und dass daher die Tat ohne Wahrnehmung durch Dritte nicht hätte geschehen können“. Diesen Antrag hat die Jugendschutzkammer „als unerheblich abgelehnt“. Nach § 244 Abs. 5 StPO darf das Gericht von der beantragten Einnahme eines Augenscheins absehen, wenn es diese nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hält. Die Ermessensfreiheit, die das Gesetz dem Gericht zubilligt, findet ihre Grenze in der Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO (RG HRR 1938 Nr. 1152). Nun hat aber nicht nur die einzige Tatzeugin Erika ███, sondern auch der Polizeibeamte ███, an den sich das Mädchen beschwerdeführend gewandt hatte, bekundet, es sei um die Tatzeit geringer Verkehr auf der Promenade gewesen. Da das Gericht demnach in einem anderen, schon benutzten Beweismittel einen sicheren Anhalt für die Zuverlässigkeit des angefochtenen Zeugnisses der Erika hatte, bedeutete die Ablehnung des Beweisantrages einen Ermessensmissbrauch (RG in JW 1930, 3417 Nr. 31).

Die Verteidigung hatte ferner darauf angetragen, die Studienrätin Dr. █████ zu vernehmen; wenn der Beweisantrag auch keinen Beweissatz enthielt, so war seine Richtung für den Tatrichter doch erkennbar, nachdem er „zur Vorbereitung eines Beweisbeschlusses“ (§ 245 Abs. 3 StPO) einen Brief verlesen hatte, in dem Frl. █████, ihre Erinnerung an ihre ehemalige Schülerin, niedergelegt und zur „größten Vorsicht“ bei der Bewertung der Aussage geraten hatte. Die Studienrätin hatte Erika in den Jahren 1946 oder 1947, also 3–4 Jahre vor der Tat, nur kurze Zeit unterrichtet. Die Lehrerin hob daher in ihrem Schreiben hervor, dass es schwer sei, nach so langer Zeit das Mädchen sicher zu beurteilen, zumal sie keinen Einblick habe, ob sich die vor Jahren bemerkte Oberflächlichkeit ihres Wesens in der Entwicklung verschärft oder abgeschwächt habe. Bei dieser Sachlage lässt die Überzeugung des Tatrichters, Frl. █████ sei „völlig ungeeignet“, das Persönlichkeitsbild, das Erika glaubwürdig prägte, zu beurteilen, keinen Rechtsfehler erkennen; sie berechtigte ihn nach § 244 Abs. 3 StPO, den Beweisantrag abzulehnen.

Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom 24. November 1950 den Gerichtsarzt Dr. med. Bunsmann u. a. über die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin gehört; der Sachverständige hatte zu besonderer Vorsicht bei der Bewertung ihrer Aussage geraten. Zur am 1. Dezember 1950 fortgeführten Verhandlung war der Sachverständige nicht erneut geladen worden. Nach der Vernehmung der beiden Lehrerinnen ███ und Be[REDACTED], der Kripo-Wachtmeisterin ██████████, beantragte der Verteidiger, den Sachverständigen erneut zu vernehmen. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab.

Auf die erneute Vernehmung des Sachverständigen zu derselben Beweisfrage in derselben Hauptverhandlung besteht kein verfahrensrechtlicher Anspruch (RGSt 47, 56; 58, 180). Der Senat kann daher nur prüfen, ob der Tatrichter dadurch, dass er der Anregung der Verteidigung nicht nachkam, seine richterliche Aufklärungspflicht verletzt hat (§ 244 Abs. 2 StPO). Das ist jedoch zu verneinen. Das Landgericht hat seine Bedenken gegen die sachliche Einstellung der beiden Lehrerinnen gegenüber ihrer früheren Schülerin hervorgehoben; selbst diese Zeuginnen mussten zugeben, dass Erika auch dann bei der Wahrheit geblieben sei, wenn sie Unannehmlichkeiten zu befürchten hatte. Hielt das Landgericht aber die Lehrerinnen für voreingenommen, so bestand kein Anlass, erneut den Sachverständigen zu befragen, zumal dieser in seinem Gutachten die schriftliche Beurteilung der einen Lehrerin schon berücksichtigt hatte, während die andere keine wesentlichen Bekundungen machen konnte und daher nach § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt blieb.

Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Bekundung der Polizeioffizantin, Erika habe bei ihrer Vernehmung „am Tattage den Vorfall in ruhiger und sachlicher Weise“ geschildert, das Gericht hätte veranlassen müssen, den Sachverständigen erneut zu vernehmen. Die Gründe, die innerhalb des gesetzlichen Rahmens für die Ermessensentscheidung bestimmend waren, brauchte das Landgericht nicht näher darzulegen; es genügte, dass das Ermessen als rechtliche Grundlage der Entscheidung erkennbar war.

Die Verteidigung fühlt sich ferner dadurch benachteiligt, dass das Landgericht den Antrag, die Lehrerin Benseler, die ebenfalls Erika zuletzt 1947 unterrichtet hatte, zu vereidigen, unter Berufung auf § 61 Nr. 3 StPO abgelehnt habe. Bei der Entscheidung darüber, ob das Gericht nach § 61 Nr. 3 StPO auf die Beeidigung einer Aussage verzichten soll, muss es alle Umstände berücksichtigen, die bei verständiger Würdigung der Sachlage Beachtung verdienen. Die Nichtvereidigung eines Zeugen auf Grund dieser Vorschrift kann mit dem Vorbringen, seine Aussage sei wesentlich, in der Revision nur dann angegriffen werden, wenn den Urteilsgründen selbst zu entnehmen ist, dass das Gericht den Angaben des Zeugen eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat (BGH, Urt. v. 9.2.1951 – 1 StR 5/51). Das lassen die Gründe jedoch nicht erkennen, und auch die Revision hat in dieser Richtung nichts vorbringen können.

Schließlich beanstandet die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass die Jugendschutzkammer den Antrag der Verteidigung, „die in der Beurteilung der Lehrerin █████ genannten Mitschülerinnen der Zeugin Erika █████ zu hören“, nicht beschieden habe. Nach der Sitzungsniederschrift hat sich das Landgericht eine „Beschlussfassung über den weitergehenden Beweisantrag des Verteidigers, die von ihm bezeichneten Kinder zu vernehmen, vorbehalten“, jedoch dann verabsäumt. Darin erblickt die Revision einen Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO.

Das Gericht hat einen echten Beweisantrag als vorliegend erachtet; die Urteilsgründe lassen auch – im Gegensatz zur Sitzungsniederschrift, die in diesem Punkte nicht den Erfordernissen des § 273 Abs. 1 StPO entspricht – den Beweissatz erkennen: Die Verteidigung wollte nachweisen, dass Erika als Tochter eines Filmvorführers sich vor ihren Schulkameradinnen gerühmt habe, sie könne jeden Film besuchen, also auch solche, die nicht für die Jugend freigegeben sind. Gleichwohl ist der Angeklagte durch den Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO nicht beschwert, da die Urteilsgründe ergeben, dass der Tatrichter über die etwaige Beweishauptung hinaus sogar den Besuch derartiger Filme durch Erika als wahr unterstellt und auch von dieser Annahme aus ihre Glaubwürdigkeit geprüft hat.

Sämtliche Verfahrensrügen erweisen sich demnach als unbegründet.

Die eingehende Beweiswürdigung, in der sich der Tatrichter mit der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin befasst, enthält keine Rechtsverstöße. Auch bei der Anwendung des § 183 StGB auf den festgestellten Sachverhalt sind dem Landgericht keine erkennbaren Rechtsfehler unterlaufen. Die Öffentlichkeit der Handlung auf der nicht unbelebten Promenade hat die Jugendschutzkammer zutreffend bejaht und insoweit auch einen bedingten Vorsatz für nachgewiesen erachtet. Der Angeklagte hat zwar seine Jacke nur aufgeschlagen und dem Mädchen seinen Geschlechtsteil gezeigt, wenn er in unmittelbarer Nähe keine Passanten sah. „Er konnte aber, was ihm auch bewusst war, nicht verhindern, dass weiter entfernte Passanten den Vorgang beobachteten, umso mehr, als auf der Promenade Radfahrverkehr besteht und der Angeklagte von solchen überrascht werden konnte.“ Wenn er in Kenntnis dieser Möglichkeit sich entblößt hat, so hat er sie auch in Kauf genommen.

Ebenso war von ihm am Verhalten des Mädchens, das „strebte, erkennbar, dass dieses sich in seinem sittlichen Gefühl verletzt fühlte“, zu erkennen; gleichwohl blieb er ihr auf den Fersen.

EngelsGroßDr. Geier
KrummeDr. Hille

Zitiert (1)