Wiedereinsetzung zur Nachholung einzelner Revisionsrügen als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 5/51
- Datum
- 21.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Revisionsbegründungsfrist gewahrt, ist Wiedereinsetzung zur Nachholung einzelner Revisionsrügen in der Regel unzulässig, wenn Angeklagter und Verteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend waren.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist formell nur wirksam, wenn er binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt und zugleich die versäumte Handlung nachgeholt wird.
Der Angeklagte hat während der Hauptverhandlung oder durch Protokollvornahme verfahrensrügende Einwendungen rechtzeitig zu erheben; darauf gestützte Nachholbegehren rechtfertigen im Regelfall keine Wiedereinsetzung.
Eine Ausnahme kann nur vorliegen, wenn etwa ein neu bestellter Pflichtverteidiger ohne Kenntnis von Urteil und Sitzungsprotokoll und ohneKontaktmöglichkeit zum Angeklagten innerhalb der Frist keine Möglichkeit hatte, Revisionsrügen vorzubringen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 27. Oktober 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Georg [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] in Lothringen, z. Zt. in der Strafanstalt [REDACTED], wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1951
Leitsatz
Ist die Revisionsbegründungsfrist gewahrt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Revisionsrügen dem Angeklagten in der Regel nicht gewährt werden, wenn sowohl er als auch sein Verteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend war.
Der Senat hält insoweit an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts fest.
Tenor
Das Gesuch des Verurteilten, ihn hinsichtlich der gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 27. Oktober 1950 eingelegten Revision zur Ergänzung der Revisionsbegründung wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen.
Gründe
Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 27. Oktober 1950 wegen zwei, hiervon zwei im Fortsetzungszusammenhang begangener, Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Er legte gegen das Urteil Revision ein, die der ihm für die erste Instanz bestellte Verteidiger mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1950 form- und fristgerecht begründete.
Durch Beschluss vom 26. Januar 1951 verwarf der unterfertigte Senat die Revision als offensichtlich unbegründet.
Mit Schreiben vom 25. Dezember 1950, das beim Landgericht in Stuttgart am 2. Januar 1951, also vor dem Erlass des Beschlusses vom 26. Januar 1951 einging, hat der Antragsteller beantragt, ihm „zur Ergänzung der Revisionsbegründung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen“.
Das Wiedereinsetzungsgesuch muss schon daran scheitern, dass die formellen Erfordernisse nicht beachtet sind. Gemäß § 45 Abs. 1 StPO ist das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses, das zur Versäumung der Frist geführt hat, bei dem zuständigen Gericht einzureichen. Nach Abs. 2 ist mit dem Gesuch zugleich die versäumte Handlung selbst nachzuholen; es genügt allerdings auch, wenn die Handlung innerhalb der einwöchigen Frist nachfolgt (RGSt 58, 156).
Der Antragsteller hatte nach seinen Angaben am 22. Dezember 1950 von dem – seiner Meinung nach unvollständigen – Inhalt der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers Kenntnis erlangt. Damit war für ihn das Hindernis, das der angeblich fehlenden Revisionsrügen entgegengestanden haben soll, beseitigt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte demgemäß bis spätestens 29. Dezember 1950 beim Landgericht in Stuttgart eingegangen oder von dem Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle des für seinen Haftort zuständigen Amtsgerichts (§ 299 StPO) gestellt sein müssen. Das gleiche gilt für die überhaupt unterlassene Ergänzung der von dem Verteidiger eingereichten Revisionsbegründungsschrift.
Der Antragsteller hat allerdings in Aussicht gestellt, den Antrag nach Belehrung noch zu ergänzen. Aber auch wenn der Wiedereinsetzungsantrag in formeller Beziehung in Ordnung wäre, könnte er keinen Erfolg haben.
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGSt 24, 250; Recht 1926, 1743; JW 1928, 2718 und 1935, 1636) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für unzulässig erklärt, wenn die Revisionsbegründungsfrist gewahrt ist und nur einzelne Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung nachgeholt werden sollen. Zur Begründung hat es in RGSt 24, 250 dargelegt, dass § 44 StPO wesentlich abweichend von den Formen der §§ 230 ff. StPO nicht von der Versäumung einzelner Prozesshandlungen spreche, sondern lediglich „Versäumung einer Frist“ als Restitutionsvoraussetzung aufführe. In der Entscheidung JW 1928, 2718 hat es ausgeführt, es sei nicht die Frist zur Revisionsbegründung, sondern nur die Gelegenheit versäumt worden, neben dem ordnungsmäßig vorgebrachten (damals dem sachlich-rechtlichen) Revisionsangriff auch die verfahrensrechtlichen Rügen geltend zu machen, die der Angeklagte erheben wollte.
Eine Ausnahme hat das Reichsgericht für einen Fall zugelassen, in dem ein eben erst bestellter Pflichtverteidiger weder den in einem auswärtigen Gefängnis befindlichen Angeklagten noch das Urteil noch das Sitzungsprotokoll kannte und keine Möglichkeit hatte, innerhalb der Frist mit dem Angeklagten in Verbindung zu treten (vgl. Löwe-Rosenberg, 12. Aufl., § 44 Anm. 2 über die ungedruckte Entscheidung vom 20. Februar 1925).
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem in HESt 2, 76 veröffentlichten Beschluss vom 20. Januar 1948 – 3 Ss 125/47 – unter ausdrücklicher Ablehnung des vom Reichsgericht eingenommenen Standpunktes die Auffassung vertreten, dass bei rechtzeitig eingelegter Revision und -begründung auch zur Nachholung einzelner Revisionsrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden könne.
In dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte der Verteidiger eine Revisionsbegründungsschrift mit einzelnen sachlich-rechtlichen Rügen eingereicht und später nach Ablauf der während der Begründungsfrist versäumt gewesenen Fristen eine weitere, die Verletzung prozessualer Rechte rügende Revisionsbegründungsschrift nachgebracht und dabei um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der nachgebrachten Rügen gebeten. Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten zur Nachholung der verfahrensrechtlichen Rügen in den vorigen Stand wieder eingesetzt. Es hält nicht nur in Übereinstimmung mit der Anmerkung von Mannheim zu JW 1928, 2718 die Unterscheidung zwischen „Prozesshandlungen“ und „Fristen“ für nicht gerechtfertigt, sondern ist auch der Meinung, dass die Auffassung des Reichsgerichts zu einem unannehmbaren Ergebnis führe.
Der Senat hat sich jedoch entschieden, an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts jedenfalls für solche Fälle festzuhalten, in denen wie hier sowohl der Angeklagte als auch sein damaliger Verteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend waren. Zur sachlich-rechtlichen Rüge fehlt der Anlass, von der früheren Rechtsprechung abzugehen, zumal hier hat es der Angeklagte in der Hand gehabt, mit Hilfe seines Verteidigers oder zu Protokoll der Geschäftsstelle entweder die allgemeine oder eine einzelne Sachrüge zu erheben und in beiden Fällen damit dem Revisionsgericht die Nachprüfung des Urteils in seinem gesamten Umfang zu ermöglichen und es dazu auch zu nötigen. Aber auch für die Fälle, in denen die Erhebung einzelner verfahrensrechtlicher Rügen in der ursprünglichen Revisionsbegründungsschrift versäumt worden ist, lässt sich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ihrer Nachholung nicht rechtfertigen.
Zwei Interessen liegen hier im Widerstreit: Auf der einen Seite das Bedürfnis des Angeklagten, seine Beschwerden möglichst erschöpfend vorbringen zu können, auf der anderen Seite das öffentliche Interesse daran, dass ein geordneter Fortgang des Verfahrens sichergestellt und ohne Verzögerung eine klare Verfahrenslage geschaffen wird, ein Interesse, das schon den Gesetzgeber veranlasst hat, die Begründungsfrist kurz zu bemessen, und das auch der Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit von Verzichts- und Zurücknahmeerklärungen zugrunde liegt (RGSt 57, 85). Für die Abwägung der beiden Interessen ist es von Bedeutung, dass ein berechtigtes Empfinden des Angeklagten, durch einen Verfahrensfehler beschwert zu sein, seine Grundlage in den tatsächlichen von ihm miterlebten Vorgängen der Hauptverhandlung und nicht in der Fassung des Sitzungsprotokolls hat (RGSt 24, 250, 251; 657/57 v. 15.5.78). Wird dies berücksichtigt, dann kann dem Wunsch des Angeklagten, noch nach Ablauf der gesetzlichen Frist weitere Verfahrensrügen vorzubringen, kein solches Gewicht beigemessen werden, dass hinter ihm die für einen sicheren Fortgang des Verfahrens notwendigen, oben genannten Prozessgrundsätze zurücktreten müssten. Ob bei besonderen Verfahrenslagen sich aus dem Grundsatz der Revisibilität des Protokolls ausnahmsweise etwas anderes ergeben könnte, kann hier unentschieden bleiben.
Das Wiedereinsetzungsgesuch war hiernach als unzulässig mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
| Rohter | Dr. Peetz | Jagusch | |||
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