BGH: Teilaufhebung wegen fehlender Begründung bei Tatmehrheit (Fortsetzungszusammenhang)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 110/60
- Datum
- 29.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage, ob mehrere gleichartige Straftaten Fortsetzungszusammenhang bilden oder rechtlich selbständige Taten sind, ist nach der konkreten äußeren und inneren Gestaltung der Tathandlungen zu prüfen; eine allgemeine Vermutung der Selbständigkeit genügt nicht.
Die Annahme von Tatmehrheit bedarf einer nachvollziehbaren Begründung; fehlt diese, ist die betreffend Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Wenn der Täter in kurzen Zeitabständen verschiedene Fahrzeuge in Betrieb setzt, um ein zuvor beschädigtes Fahrzeug abzuschleppen, kann hierin ein einheitlicher Gesamtvorsatz und somit Fortsetzungszusammenhang liegen.
Stellt das Gericht, gestützt auf fachärztliche Gutachten, fest, dass keine dauerhafte hirnorganische Beeinträchtigung vorliegt, kann die volle Schuldfähigkeit bejaht werden; eine zusätzliche Prüfung nach § 51 Abs. 2 StGB ist dann nicht erforderlich.
Die rechtmäßige Ausübung hoheitlicher Maßnahmen durch einen Polizeibeamten rechtfertigt nicht, sich der Festnahme mit körperlicher Gewalt zu widersetzen; ein vorübergehend fraglicher Schusswaffengebrauch durch den Beamten begründet keinen Rechtfertigungsgrund für Widerstand.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 16. Dezember 1959
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Dezember 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in ██████████ mit Fahren ohne Führerschein sowie wegen versuchten unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein in zwei Fällen, wegen versuchten unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen versuchten Rückfalldiebstahls und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt. Es hat eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt und ein Taschenmesser eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Die Auffassung der Revision, sämtliche vollendeten und versuchten Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen stünden in Fortsetzungszusammenhang, hat das Landgericht seinem Urteil zutreffend nicht zugrunde gelegt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, als er den Opel-Kapitän-Wagen des Schlossermeisters █████████ in Gebrauch nahm, noch nicht den Entschluss gefasst, auch die Kraftwagen anderer Personen zu benutzen. Das Ingebrauchnehmen des Wagens des Schlossermeisters ███ kann daher mit den übrigen vollendeten und versuchten Vergehen dieser Art nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen (vgl. BGHSt 1, 312, 315).
Zwischen diesen übrigen Fällen des vollendeten und versuchten Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen hat das Landgericht ohne jede Begründung Tatmehrheit angenommen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die äußeren Tatumstände legen insoweit die Annahme einer Fortsetzungstat nahe. Eine Fortsetzungstat kann nicht schon mit der Erwägung abgelehnt werden, dass eine allgemeine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit strafbarer Handlungen spreche; die Frage ist vielmehr stets nach der Gestaltung der Sachlage zu prüfen (vgl. BGH 3 StR 265/54 vom 29. Juli 1954 bei Herlan GA 1955, 16).
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe die Fahrzeuge des Lackierers █████ und des Tankstellenbesitzers ████ nur deswegen in Betrieb setzen wollen und den Opel-Rekord-Wagen des Vertreters ███████ nur deshalb in Gebrauch genommen, um den beschädigten Wagen des Schlossermeisters ██ an den Entführungsort zurückzuschleppen, als nicht widerlegt erachtet (UA S. 6). Die ██ gehörenden Fahrzeuge standen offensichtlich nicht weit voneinander entfernt. Die Versuche, sie in Gang zu setzen, hat der Angeklagte in kurzen Zeitabständen unternommen. Sobald es ihm im letzten Falle gelungen war, ist er zu dem Fahrzeug des Schlossermeisters █████████ zurückgefahren und hat dieses abgeschleppt.
War es aber nur das Bestreben des Angeklagten, irgend einen Wagen in Betrieb zu setzen, um das vorher beschädigte Fahrzeug abzuschleppen, und hat er dies in kurzen Abständen an verschiedenen Fahrzeugen so lange versucht, bis es ihm an einem gelang, so deutet das auf einen Gesamtvorsatz des Angeklagten hin. Einen solchen Vorsatz anzunehmen, liegt hinsichtlich der Fahrzeuge des Tankstellenbesitzers ██████ und des Vertreters ███████ besonders nahe, weil dem Angeklagten schon der Versuch, den Wagen des Lackierers ███ in Gebrauch zu nehmen, — der mangels Strafantrags nicht verfolgt werden kann — misslungen war. Der Fall ist anders zu beurteilen als derjenige, in dem ein Täter den Entschluss fasst, künftig bei sich bietender Gelegenheit Straftaten zu begehen, deren Zeit, Ort und nähere Umstände er sich noch gar nicht vorstellen kann; in einem derartigen Falle wird Fortsetzungszusammenhang von der Rechtsprechung allerdings abgelehnt (vgl. RGSt 70, 52; 72, 211; BGH MDR 1952, 309, 310).
Das angefochtene Urteil muss daher mit den Feststellungen insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte wegen unbefugten Gebrauchs des Kraftwagens des Vertreters █████ und wegen versuchten unbefugten Gebrauchs des Kraftwagens des Tankstellenbesitzers █████████ verurteilt worden ist. Die Aufhebung erfasst notwendig auch die Verurteilung wegen des vom Landgericht an sich zu Recht im Fall ██ angenommenen Vergehens des Fahrens ohne Führerschein und des im Falle ██████ ebenfalls zutreffend bejahten Vergehens der Sachbeschädigung, weil hinsichtlich dieser Straftaten bedenkenfrei Tateinheit mit den Verfehlungen nach § 248b StGB festgestellt worden ist.
2. Die Bedenken, die die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt erhebt, greifen dagegen nicht durch. Es trifft nicht zu, dass das Landgericht übersehen hätte, die Frage zu prüfen, ob der Angeklagte für den geleisteten Widerstand nur als vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs. 2 StGB) zu erachten sei. Das Landgericht hat vielmehr im Anschluss an die Gutachten zweier Sachverständiger ausführlich dargelegt (UA S. 9/10), dass der Unfall, den der Angeklagte im Jahre 1951 erlitten hat, zur Zeit seiner Taten, im Jahre 1959, keinerlei Auswirkungen mehr hatte und dass insbesondere die auf dem Unfall beruhende, im Jahre 1954 noch vorhandene leichte Hirnleistungsschwäche nunmehr völlig beseitigt war. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte bei der Ausführung seiner Straftaten voll verantwortlich war. Unter diesen Umständen brauchte das Landgericht nicht besonders darzulegen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten auch nicht dadurch im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB beeinträchtigt wurde, dass er von dem Polizeibeamten über eine längere Strecke verfolgt und dabei beschossen wurde. Da der Angeklagte bei der fachärztlichen Untersuchung neurologisch, körperlich und hirnorganisch als „vollig intakt“ befunden worden ist (UA S. 10), lag kein Anlass zu der Annahme vor, die Hirnleistungsschwäche könnte infolge der körperlichen Anstrengung und geistigen Anspannung während der Verfolgungsjagd wieder aufgetreten sein.
Offensichtlich unbegründet sind die Zweifel der Revision darüber, dass sich der Polizeibeamte █ bei der Festnahme des Angeklagten in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes befand (vgl. § 127 Abs. 1 und 2 StPO). Der vielleicht unbefugte Gebrauch der Schusswaffe zur Verhinderung der Flucht, den der Polizeibeamte aufgeben musste, als Passanten auftauchten, berechtigte den Angeklagten nicht, sich der späteren Festnahme durch Stechen mit einem Taschenmesser und Anrennen gegen den Beamten mit seinem Kopf zu widersetzen.
3. Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsmangel erkennen.
4. Der Strafausspruch wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein im Falle █████████, wegen versuchten Rückfalldiebstahls und wegen Widerstands ist offensichtlich nicht davon berührt worden, dass das Landgericht die weiteren Handlungen als selbständige Straftaten beurteilt hat, anstatt das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung zu prüfen. Zu einer Aufhebung des Urteils besteht daher insoweit kein Anlass.
Da die Dauer der für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmten Sperrfrist von der Verurteilung wegen vollendeten und versuchten unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in den Fällen █████ und ████ beeinflusst sein kann, muss auch insoweit das Urteil aufgehoben werden.
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Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt, ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
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