Revision verworfen: Ablehnung der Strafaussetzung bei fahrlässiger Tötung durch Schrankenwärter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 106/58
- Datum
- 24.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das öffentliche Interesse kann die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe verlangen, wenn die Pflichtverletzung im Bereich öffentlicher Sicherheit besonders schwer wiegt.
An Beschäftigte mit besonderen Sicherungsaufgaben gelten erhöhte Sorgfaltsanforderungen; eine frühere dienstliche Verwarnung erhöht die Vorwerfbarkeit eines späteren Verstoßes.
Krankheit oder Ermüdung entlasten nur, wenn sie tatsächlich und in entscheidender Weise die Urteils- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen; das bloße Vorhandensein einer Krankheit genügt nicht.
Die Überprüfung durch das Revisionsgericht von Entscheidungen über die Strafaussetzung beschränkt sich auf Rechtsfehler; die Ausübung des Ermessens der Vorinstanz ist nicht zu ersetzen, wenn sie erkennbar und rechtlich nicht fehlerhaft erfolgte.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 17. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Oberweichenwärter Jakob ██████ aus ███, geboren am ██████████ in [REDACTED] bei [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. Januar 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der angeklagte Weichenwärter ist bisher unbestraft; er war aber zwei Jahre zuvor einmal wegen nicht ordnungsmäßiger Bedienung seiner Schranke verwarnt worden. Zu seinen Aufgaben gehörte die Bedienung einer Bahnschranke bei [REDACTED] auf der stark befahrenen Strecke [REDACTED]. Er versah dort auch in der Nacht zum 9. September 1957 seinen Dienst. Er litt damals an einem schmerzhaften Kieferabszess, der ihn aber nicht dienstuntauglich machte (S. 6 UA). In den frühen Morgenstunden dieses Tages wurde ihm das Herannahen einer Sonderlok gemeldet, worauf er die Schranke schloss. Er ließ aber noch anschließend den ihm bekannten Schlosser Fr[REDACTED] mit seinem Motorrad auf dessen Bitten durch die Schranke, ohne sich nach der Lokomotive umzusehen. Diese kam im selben Augenblick heran. Der Motorradfahrer wurde mitgerissen und getötet.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Transportgefährdung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat der Tatrichter abgelehnt, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordere. Das Landgericht hat hierzu ferner ausgeführt:
„Es ist dabei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte gerade diejenige Sorgfalt verletzt hat, zu der er kraft seines speziellen Amtes in besonderem Maße verpflichtet war. Jeder Mensch muss bei jeder Verrichtung die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um eine Schädigung Dritter zu vermeiden. Die Besonderheit dieses Falles liegt aber darin, dass der Angeklagte gerade zu dem Zweck angestellt war, die Schranke zu schließen und dafür zu sorgen, dass sie nicht vorzeitig wieder geöffnet wurde. Gerade das war der Inhalt seiner Verpflichtung und seine eigentliche Aufgabe, zu deren Erfüllung er da war. Seine Vorschrift besagt gerade, dass er bereits geschlossene Schranken auch dann nicht noch einmal öffnen darf, wenn wartende Leute darauf dringen. Es entlastet ihn also auch nicht, dass er von Fr[REDACTED] gedrängt worden ist und aus Gutmütigkeit diesem Drängen nachgegeben hat. Denn zum ausdrücklichen Inhalt seiner Dienstpflicht gehörte es auch, gerade solchen dringenden Leuten zu widerstehen und nicht nachzugeben. Die Öffentlichkeit muss sich uneingeschränkt darauf verlassen dürfen, dass derartige Sicherheitsmaßnahmen der Bahn, für die besondere Beamte angestellt sind, zuverlässig gehandhabt werden, zumal gerade bei der Eisenbahn selbst die kleinste Nachlässigkeit, das einfachste Versagen, in Sekundenschnelle zu ungeheuerlichen Folgen führen können. In einem Falle wie dem vorliegenden verlangt das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe.“
Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Ablehnung der Strafaussetzung. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Die Darlegungen des Tatrichters beruhen, entgegen der Annahme der Verteidigung, nicht auf „rechtsirrigen Erwägungen“. Die Strafkammer hat, was allerdings fehlerhaft wäre (BGHSt 6, 125, 126 und 298 ff), nicht den Standpunkt vertreten, dass alle Bahnbeamten, insbesondere Schrankenwärter, die bei Ausübung ihres Dienstes strafbare Handlungen begehen, von der Rechtswohltat der Strafaussetzung ausgeschlossen seien. Das Landgericht hat vielmehr mit seinen Ausführungen folgendes zum Ausdruck gebracht: In einem Fall „nobusreiflich leichtsinnigen“ Verhaltens eines bereits einmal aus ähnlichem Anlass dienstlich verwarnten Schrankenwärters, wie es hier festgestellt wurde (S. 5 UA), erfordert das Rechtsgefühl der Allgemeinheit Sühne durch Vollstreckung der Strafe. Diese Darlegungen sind rechtlich nicht angreifbar. Sie halten sich im Rahmen der neueren Rechtsprechung des Senats. Es kann hierzu auf die von der Revision selbst angeführte Entscheidung des Senats vom 28. Februar 1957, 1 StR 32/57 = MDR 1957, 369/370 verwiesen werden. Die von der Verteidigung vermisste Abwägung (BGH a. a. O.) hat das Landgericht erkennbar vorgenommen. Es war nicht verpflichtet, alle Umstände des Falles, wie sie sonst im Urteil und bei der Strafzumessung als solcher erörtert worden sind, hier nochmals im Einzelnen anzuführen. Dies gilt auch von der schmerzhaften Kiefervereiterung und der freiwilligen Dienstleistung des bereits vorher stark in Anspruch genommenen Angeklagten (S. 2, 3, 6 UA). Der Tatrichter hat, zumal mit Rücksicht auf diese Tatsachen, die verhängte Freiheitsstrafe niedrig bemessen. Er hat aber andererseits erlaubtermaßen zur Ablehnung der Strafaussetzung ersichtlich mit herangezogen, dass der Angeklagte durch das Öffnen der bereits geschlossenen Schranke eine vorsätzliche Pflichtverletzung beging, die mit seinem ermüdeten und kranken Zustand nicht in Zusammenhang stand. Denn dass er „in seinem klaren Denken und in seiner Entschlusskraft gehemmt“ gewesen sei, hatte er selbst nicht geltend gemacht, sondern zugegeben, einen groben Fehler gemacht zu haben (S. 5, 6 UA). Daran scheitern die größtenteils auf tatsächlichem Gebiet liegenden Darlegungen der Verteidigung.
Das Landgericht hat nach alledem den Begriff des „öffentlichen Interesses“ weder verkannt noch sich sonst bei Ausübung seines Ermessens von rechtsirrigen Erwägungen leiten lassen.
Die Revision musste daher als unbegründet verworfen werden. — Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Bundesrichter Dr. Sauer Krumme Rotberg ist infolge Erkrankung am Unterschreiben verhindert.
| Rotberg | Seibert | ||
| Lang-Hinrichsen |