Revision: Teilaufhebung wegen Verjährung bei Verurteilung wegen Aussageerpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 32/57
- Datum
- 30.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Richterliche Verfahrenshandlungen unterbrechen die Verjährung nur für solche Straftaten, die zum Zeitpunkt der Handlung bereits Gegenstand des Verfahrens sind.
Ein Strafverfahren gegen alle in einem Verfahren erfassten Taten wird durch einen Haftbefehl in der Regel auch hinsichtlich der in ihm nicht namentlich genannten, aber dem Verfahren zugerechneten Taten gefördert; hiervon ausgenommen sind Taten, die erst später in die Verfahrensakte eingeführt werden.
Die Beschwerde wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn aus der Art der Zeugenvernehmung keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit hervorgehen.
Revisionsvorträge, die ausschließlich tatsächliche Feststellungen betreffen, bedürfen keiner rechtlichen Erwiderung durch das Revisionsgericht; das Revisionsgericht prüft hingegen die rechtliche Bewertung und die Beweiswürdigung auf Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 12. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Steuerinspektor Willy █████ aus ██, geboren am ██ 1909 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Aussageerpressung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter ████████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hibner, Bundesrichter Hengsberger, als Beisitzer, ████████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft: ███ ██████████████, Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Oktober 1956 aufgehoben:
1. im Fall II A 2 wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt; 2. im Gesamtstrafausspruch wird das Urteil aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Aussageerpressung in fünfzehn Fällen verurteilt. Seine Revision ist in einem Fall begründet.
a) Das Strafklagerecht ist im Fall II A 2 verbraucht. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass es wegen der in den Jahren 1942/43 bis 1944/45 von dem Angeklagten begangenen Verbrechen der Aussageerpressung nach § 67 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 2 und 3 des Bayerischen Gesetzes Nr. 22 vom 31. Mai 1946 (GVBl. S. 182) am 30. Juni 1955 verjährt war. Die richterlichen Haftbefehle vom 21. April und 29. Juni 1955 gehen ausdrücklich nur die Fälle II A 1 █████ (GD), 3 ██████, 4 ██████, 5 ██████, 7 (ae), 8 a ███, 9 █████, 10 (1), 11 ██████, 12 (1C), 13 ████, 14 ████ und 15 ████ an. Sie umfassen jedoch noch die Fälle 6 (Schk) und 15 ██. Denn sie waren damals schon Gegenstand des ██████████████████████. Richterliche Handlungen in einem Verfahren, das sich auf mehrere strafbare Handlungen eines Beschuldigten bezieht, betreffen in der Regel alle diese Taten. Es besteht kein Anhalt dafür, dass es hier anders sein könnte. Das Amtsgericht hat offenbar die Fälle 6 und 15 nicht ausdrücklich in den Haftbefehlen angeführt, weil es insoweit einen dringenden Tatverdacht nicht für gegeben hielt. Das schließt es aber nicht aus, dass es durch den Haftbefehl das Verfahren wegen aller Taten, auf das es sich bezog, fördern wollte. In allen genannten Fällen ist deshalb die Verjährung durch die Haftbefehle vom 21. April und 29. Juni 1955 unterbrochen worden.
Das gilt jedoch nicht vom Fall II A 2 ████. Er wird in den Akten erstmals am 6. November 1955 erwähnt. Er war also bei Erlass der Haftbefehle noch nicht Gegenstand des Verfahrens. Auf ihn erstreckten sich deshalb die richterlichen Handlungen nicht. Wegen dieser Tat ist daher das Strafklagerecht verbraucht. Insoweit ist deshalb das Verfahren auf Kosten der Staatskasse einzustellen. Das nötigt dazu, den Gesamtstrafausspruch aufzuheben.
2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung des § 24 Abs. 2 StPO. Sie meint, das Gesuch, mit dem der Verteidiger den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, hätte Erfolg haben müssen. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil der Vorsitzende den Zeugen ██ nach den eingeholten und in der Revisionsverhandlung vorgetragenen dienstlichen Erklärungen ordnungsmäßig vernommen, also durch die Art der Vernehmung keinen Anhaltspunkt für die Besorgnis einer Befangenheit gegeben hat.
3. Mit der Sachrüge führt die Revision aus, im Fall II A Db sei der Tatbestand der Aussageerpressung nicht nachgewiesen. Das ist richtig. Deshalb hat die Strafkammer den Angeklagten auch nur einer Körperverletzung im Amte für schuldig befunden und das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.
Ferner wendet sich die Revision ausdrücklich noch gegen die Verurteilung wegen Aussageerpressung im Fall II A 15. Der Sachverhalt ergibt jedoch in Verbindung mit den Feststellungen unter III 2 der Urteilsgründe einwandfrei, dass der Angeklagte dem Haftling ██████ die Verbringung in den Bunker angedroht hat, um ihn zu einer Aussage zu veranlassen.
Der mündliche Vortrag des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht liegt ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und bedarf deshalb keiner Stellungnahme.
Auch im Übrigen enthält das Urteil weder zum Schuldnoch zum Strafausspruch einen Rechtsirrtum.
| Werner | Hengsberger | ||
| Hibner |