Treffer
BGH Beschluss

BGH-Revision: Teilfreispruch nachgeholt wegen fehlenden Tatnachweises

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 105/87
Datum
24.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Landgerichtsurteil wegen Diebstahls (3 J. 9 M.). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision insoweit unbegründet, nimmt jedoch für zwei in der Anklage als selbständige Taten bezeichnete Fälle einen vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruch nach, weil die Urteilsgründe den Tatnachweis für diese Fälle verneinten. Die übrige Revision wird verworfen; die Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann einen vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruch nachholen, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass für bestimmte Anklagepunkte kein Tatnachweis geführt wurde.

2

Wenn eine Tat in der Anklage als selbständige Handlung bezeichnet ist, darf die gerichtliche Würdigung, die einen Tatnachweis für diese selbständigen Taten vermissen lässt, nicht zu deren Verurteilung führen; in solchen Fällen ist Freispruch anzuordnen.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, soweit sie keine auf Rechtsfehler gestützten, begründeten Rügen gegen Schuld- und Strafausspruch enthält; dies schließt eine teilweise Erfolgsmöglichkeit der Revision nicht aus.

4

Für den Teil des Urteils, in dem der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 3. Dezember 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 105/87 in der Strafsache gegen █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am Heinrich ███ 1938 in ███, vorzeitig in Haft, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 3. Dezember 1986 im Urteilsausspruch wie folgt ergänzt:

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. März 1987 wird Bezug genommen. Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs von zwei weiteren ihm in der Anklage als Fälle

Gründe

Nr. 4 und 5 zur Last gelegten Vorwürfen (§ 349 Abs. 4 StPO):

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen dargelegt (UA 17), dass in diesen Fällen ein Tatnachweis nicht möglich gewesen sei. Auch wenn es die übrigen Fälle als eine fortgesetzte Handlung ansah, hatte es aber den Angeklagten wegen dieser als selbständige Handlungen angeklagten Taten freisprechen müssen (vgl. BGH NJW 1984, 501; BGH, Beschluss vom 25. Juli 1980 – 2 StR 356/80, bei Holtz MDR 1980, 987; Kleinknecht/ Meyer, 37. Aufl. § 260 StPO Rdn. 15). Diesen Teilfreispruch hat der Senat nachgeholt.

KnoblichSalgerGoydke
HirschthalMeyer-Goßner

Zitiert (1)