BGH-Revision: Teilfreispruch nachgeholt wegen fehlenden Tatnachweises
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 105/87
- Datum
- 24.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann einen vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruch nachholen, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass für bestimmte Anklagepunkte kein Tatnachweis geführt wurde.
Wenn eine Tat in der Anklage als selbständige Handlung bezeichnet ist, darf die gerichtliche Würdigung, die einen Tatnachweis für diese selbständigen Taten vermissen lässt, nicht zu deren Verurteilung führen; in solchen Fällen ist Freispruch anzuordnen.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, soweit sie keine auf Rechtsfehler gestützten, begründeten Rügen gegen Schuld- und Strafausspruch enthält; dies schließt eine teilweise Erfolgsmöglichkeit der Revision nicht aus.
Für den Teil des Urteils, in dem der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 3. Dezember 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 105/87 in der Strafsache gegen █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am Heinrich ███ 1938 in ███, vorzeitig in Haft, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 3. Dezember 1986 im Urteilsausspruch wie folgt ergänzt:
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen diesen Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. März 1987 wird Bezug genommen. Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs von zwei weiteren ihm in der Anklage als Fälle
Gründe
Nr. 4 und 5 zur Last gelegten Vorwürfen (§ 349 Abs. 4 StPO):
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen dargelegt (UA 17), dass in diesen Fällen ein Tatnachweis nicht möglich gewesen sei. Auch wenn es die übrigen Fälle als eine fortgesetzte Handlung ansah, hatte es aber den Angeklagten wegen dieser als selbständige Handlungen angeklagten Taten freisprechen müssen (vgl. BGH NJW 1984, 501; BGH, Beschluss vom 25. Juli 1980 – 2 StR 356/80, bei Holtz MDR 1980, 987; Kleinknecht/ Meyer, 37. Aufl. § 260 StPO Rdn. 15). Diesen Teilfreispruch hat der Senat nachgeholt.
| Knoblich | Salger | Goydke | |||
| Hirschthal | Meyer-Goßner |