Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 104/64
Datum
15.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft reichte Revision gegen den Strafausspruch wegen schwerer Brandstiftung ein; sie beanstandete insbesondere die Zubilligung verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) und die Strafzumessung. Der BGH billigt die Sachrüge nur insoweit, dass die Strafkammer den geminderten Strafrahmen nicht korrekt zu Grunde gelegt und die Anrechnung der Untersuchungshaft verfahrensfehlerhaft behandelt hat. Das Urteil im Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuer Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wendet das Gericht verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Strafrahmenminderungen an, so hat es den sich daraus ergebenden verminderten gesetzlichen Strafrahmen zugrundezulegen und innerhalb dieses Rahmens eine schuldangemessene Strafe zu bestimmen.

2

Bei der Ermittlung der Strafe sind, sofern maßgeblich, volle Monate zu beachten (§ 19 Abs. 2 StGB) und erst bei einer so ermittelten Zuchthausstrafe von unter einem Jahr ist nach § 21 StGB in Gefängnis umzuwandeln.

3

Die Anrechnung von Untersuchungshaft ist erst nach Festsetzung der schuldangemessenen Strafe zu prüfen; eine vorherige Anrechnung zur Rechtfertigung einer abweichenden Strafentscheidung ist rechtsfehlerhaft.

4

Zur Beurteilung verminderter Zurechnungsfähigkeit kann das Gericht auf vorhandene psychiatrische Gutachten und aus der Hauptverhandlung gewonnene Umstände zurückgreifen; zusätzliche Sachverständigengutachten sind nicht zwingend erforderlich, wenn die Entscheidung aus der Beweiswürdigung ausreichend begründet werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 13. November 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Willy ████, geboren ████ 1925 in ██████, wegen schwerer Brandstiftung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Flitner Dr. Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. November 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Der Zusatz „(§ 51 Abs. 2)” in der Formel des angefochtenen Urteils fällt weg.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Zubilligung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB wegen schwerer Brandstiftung zu einem Jahr fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beschränkt sich „nur auf den Strafausspruch” und „auf den Schuldausspruch insoweit, als dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zugesprochen worden sind”.

Soweit der Antrag auf den Schuldausspruch verweist, ist er dahin zu verstehen, dass der Zusatz des Landgerichts in der Urteilsformel zum Schuldausspruch „(§ 51 Abs. 2)” entfallen soll.

Die Revision erfasst demnach nur den Strafausspruch. Denn die Zubilligung verminderter Zurechnungsfähigkeit betrifft nur diesen.

Die Revision ist zulässig beschränkt. Sie hat Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge wird wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge mit dieser zusammen behandelt.

2. Ein sachlich-rechtlicher Verstoß ist den Darlegungen des Landgerichts zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht zu entnehmen. Auch aus der Revisionsbegründung ist nicht ersichtlich, worin dieser Verstoß liegen soll.

Zur Aufklärungsrüge hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:

„Die Strafkammer ist ersichtlich von dem psychiatrischen Gutachten ausgegangen und hat nur bei der ihr vorbehaltenen Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB Umstände berücksichtigt, die sich für sie aus der Verhandlung ergaben und die geeignet waren, das konstitutionell geringe Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Zeit der Tat weiter zu mindern. Zu der daraus gezogenen Folgerung, dass eine erhebliche Minderung nicht auszuschließen sei, bedurfte das Landgericht weder besonderer ärztlicher Kenntnisse noch der Hilfe eines weiteren Sachverständigen (vgl. BGHSt 3, S. 169).”

Dem tritt der Senat bei.

3. Die Strafzumessung ist jedoch rechtlich zu beanstanden.

Hatte sich die Strafkammer entschlossen, wie geschehen, die Strafe nach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB zu mildern, so durfte sie nicht unmittelbar auf die, wie sie irrig meint, „nochstmögliche Gefängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten” erkennen.

Sie musste vielmehr von dem nach den §§ 306, 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB gemilderten weiten Strafrahmen von drei Monaten bis zu 14 Jahren und elf Monaten Zuchthaus ausgehen und diesem die angemessene Strafe entnehmen, und zwar stets, sofern dies in Betracht kam, nach vollen Monaten (§ 19 Abs. 2 StGB). Nur wenn die auf diese Weise ermittelte Zuchthausstrafe weniger als ein Jahr betrug, war sie gemäß § 21 StGB in Gefängnis umzuwandeln (RGSt 60, 269; BGH 2 StR 588/59 vom 20. Januar 1960). Die erkannte Gefängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten hätte das Landgericht bei richtiger Beachtung der gesetzlichen Strafrahmen, an die jedes Gericht gebunden ist, nicht verhängen können.

Rechtsfehlerhaft ist es auch, dass die Strafkammer nur zwei Monate der Untersuchungshaft angerechnet hat, „weil es sich nur unter diesen Voraussetzungen vertreten ließ”, den Angeklagten „mit einer Zuchthausstrafe zu verschonen”. Vielmehr ist zunächst die schuldangemessene Strafe festzusetzen und danach erst über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden (BGHSt 7, 214, 216). Nach dem Gesetz lässt es sich nicht rechtfertigen, hier anders zu verfahren.

Auch insoweit stimmt der Senat mit dem Antrag des Generalbundesanwalts überein.

KrummeBortzler
FlitnerMayr

Zitiert (1)