Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung und Umwandlung von Zuchthaus- in Gefängnisstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 588/59
Datum
15.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen versuchter erschwerter Unzucht zu zehn Monaten Gefängnis. Streitgegenstand war, ob eine Gefängnisstrafe unter einem Jahr unmittelbar bei Gewährung mildernder Umstände zulässig ist. Der BGH verwarf die Revision und stellte klar, dass bei gewährten mildernden Umständen zunächst eine Zuchthausstrafe nach vollen Monaten festzusetzen und dann nach den Umwandlungsvorschriften (§§19,21,44 StGB) in Gefängnis umzuwandeln ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird dem Angeklagten mildernde Umstände zugestanden und ist eine Strafe unter einem Jahr Zuchthaus in Betracht zu ziehen, hat das Gericht zunächst eine Zuchthausstrafe nach vollen Monaten (§ 19 Abs. 1 StGB) festzusetzen und diese sodann nach § 21 StGB umzuwandeln (§ 44 Abs. 2 Satz 2 StGB).

2

Eine unmittelbare Ansetzung einer Gefängnisstrafe anstelle einer Zuchthausstrafe nach § 44 StGB ist nur zulässig, wenn mildernde Umstände versagt werden.

3

Die Umwandlung einer Zuchthausstrafe in Gefängnis nach § 21 StGB muss rechnerisch nachvollziehbar sein; sie kann nicht aus einer fiktiven Zuchthausbemessung mit unzulässigen Bruchteilen von Monaten abgeleitet werden.

4

Fehlt im Urteil die ausdrückliche Darlegung eines Umwandlungsvorgangs, ist ein Versäumnis nur dann anzunehmen, wenn aus dem Urteil nichts auf die Anwendung der regelmäßig beachteten Vorschriften (§ 44 Abs. 2 Satz 2, § 21, § 19 Abs. 1 StGB) geschlossen werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 13. Oktober 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Zeitungswerber Kurt ██ ██████████, geboren am ███ █████ in ████, wegen versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Busch, Präsident des Bundesgerichtshofs, als Vorsitzender,

Scharpenseel, Bundesrichter,

Schalscha, Bundesrichter,

Dr. Menges, Bundesrichter,

Kirchhof, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 13. Oktober 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit vollendeter Unzucht zwischen Männern zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Das Urteil zeigt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Zu erörtern ist nur, ob die Strafkammer die Gefängnisstrafe unmittelbar auf § 175a StGB hat stützen können.

Die Strafkammer hat auf eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten erkannt. Das ist rechtlich nur zulässig, wenn dem Angeklagten mildernde Umstände versagt werden. Werden ihm mildernde Umstände zugebilligt, so muss das Gericht, auch wenn es, wie im vorliegenden Fall, unter Anwendung der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB auf eine unter einem Jahr Zuchthaus liegende Strafe erkennen will, eine nach vollen Monaten zu bemessende Zuchthausstrafe (§ 19 Abs. 1 StGB) festsetzen und diese sodann nach Maßgabe des § 21 StGB in Gefängnis umwandeln (§ 44 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Strafzumessungsgründe ergeben sich nicht daraus, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt worden sind. Indessen kann dies dem Zusammenhang des Urteils entnommen werden, insbesondere der Höhe der festgesetzten Strafe. Dass das Landgericht die Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 2 StGB übersehen haben könnte, obwohl sie aus § 44 StGB für die Strafmilderung ausdrücklich abzuleiten ist, ist nach der Überzeugung des Senats auszuschließen, zumal da es sich bei jener Vorschrift um eine solche handelt, die in der Gerichtspraxis täglich angewendet wird. Die erkannte Gefängnisstrafe von zehn Monaten kann ferner nicht durch Umwandlung einer für verwirkt erachteten Zuchthausstrafe gemäß § 21 StGB gewonnen werden; denn zu ihrer Höhe müsste man nur einen unter Verleihung eines von sechs oder sieben Zwölfteln festgesetzten Zuchthausstrafe von sechs Monaten kommen. Es ist deshalb auch auszuschließen, dass die Strafkammer etwa unter Versagung mildernder Umstände eine unter einem Jahr liegende Zuchthausstrafe festgesetzt und in die erkannte Gefängnisstrafe umgewandelt, dies aber im Urteil darzulegen übersehen hat.

Die Revision war daher zu verwerfen.

BuschSchalschaKirchhof
ScharpenseelDr. Menges
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