Revision: Aufhebung der Gesamtstrafen und Zurückverweisung nach §§460,462 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 104/26
- Datum
- 17.06.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:170626B4STR104.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer Zäsur infolge einer vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung ist bei der Strafzumessung das aus mehreren Strafen resultierende Gesamtstrafübel erkennbar zu berücksichtigen.
Ein Rechtsfehler in der Strafzumessung führt zur Aufhebung des Urteilsteils über die Gesamtstrafe nach § 337 Abs. 1 StPO, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei richtiger Berücksichtigung niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt worden wären.
Feststellungen, die vom festgestellten Rechtsfehler nicht betroffen sind, bleiben nach § 353 Abs. 2 StPO bindend und sind im Nachverfahren maßgeblich.
Der Bundesgerichtshof kann die Entscheidung über die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO in ein Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO verweisen, auch wenn die Staatsanwaltschaft eine Zurückverweisung beantragt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gera, 29. Oktober 2025, Az: 3 KLs 620 Js 26926/23 (2)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 29. Oktober 2025 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und davon in einem Fall in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs und verbotenem Kraftfahrzeugrennen, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch sowie in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr, wegen Diebstahls und unerlaubten Führens einer Schusswaffe unter Einbeziehung der Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Nötigung, sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf den (gesamten) Strafausspruch beschränkt. Mit seiner Revisionsbegründung hat der Verteidiger die Aufhebung des Urteils in den Einzel- und Gesamtstrafenaussprüchen beantragt. Insoweit wird daher auch die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Sämtliche Einzelbeanstandungen beziehen sich - nicht anders als die verfahrensrechtlich eingekleideten Revisionsangriffe - ebenso auf die Strafzumessung des Landgerichts. Sollte sich der Einschub „hilfsweise insgesamt“ in dem Aufhebungsantrag auf das Erkenntnis des Landgerichts in Gänze beziehen, würde auch hieraus kein weitergehender Anfechtungsumfang folgen. Mit Blick darauf, dass bedingt erhobene Revisionsrügen unzulässig sind (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 20; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 344 Rn. 12), soll ein derartiger Hilfsantrag bei verständiger Würdigung hier nur den Fall erfassen, dass sich die Beschränkung als unwirksam erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. zur grundsätzlich selbständigen Anfechtbarkeit des Strafausspruchs etwa BGH, Urteil vom 20. November 2025 - 4 StR 232/25 Rn. 11).
2. Die Einzelstrafaussprüche halten den - inhaltlich allein einen sachlich-rechtlichen Gehalt aufweisenden - Revisionsangriffen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen stand (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Die Aussprüche über die Gesamtstrafen weisen hingegen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft das Gesamtstrafübel für den Angeklagten nicht in den Blick genommen, das - infolge der rechtsfehlerfrei bejahten Zäsurwirkung des Berufungsurteils vom 22. August 2023 - aus der obligatorischen Bildung von zwei (Gesamt-)Strafen resultiert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 4 StR 428/24 Rn. 2; Beschluss vom 10. April 2024 - 4 StR 103/24; Beschluss vom 7. Februar 2018 - 1 StR 582/17 Rn. 5 mwN).
Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte, wenn es das aus zwei Strafen resultierende Gesamtstrafübel (erkennbar) berücksichtigt hätte. Die zugehörigen Feststellungen haben Bestand, denn sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO).
b) Da lediglich über die Bildung der Gesamtstrafen erneut zu befinden ist, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung hierüber gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO in das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Dem steht nicht entgegen, dass der Generalbundesanwalt insoweit die Zurückverweisung beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 - 5 StR 271/24 Rn. 5; Beschluss vom 29. Juni 2011 - 1 StR 191/11 Rn. 4).
| Quentin | Gödicke | Liebhart | |||
| Scheuß | Zeller |
Zitiert (6)
- BGH · 1 StR 582/17 · 07.02.2018Aufhebung der Gesamtstrafen wegen fehlendem Nachteilsausgleich bei Zäsurwirkung
- BGH · 1 StR 191/11 · 29.06.2011Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; Verweisung zur Entscheidung im Beschlussweg
- BGH · 4 StR 103/24 · 10.04.2024Revision gegen Urteil des LG Bielefeld verworfen – Strafzumessung und Zäsur
- BGH · 4 StR 232/25 · 20.11.2025Täter-Opfer-Ausgleich bei sexuellem Kindesmissbrauch: Anforderungen an kommunikativen Prozess
- BGH · 4 StR 428/24 · 20.05.2025Revision: Teilaufhebung der Gesamtstrafe wegen Nichtberücksichtigung des Gesamtstrafübel
- BGH · 5 StR 271/24 · 08.10.2024Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Gesamtstrafen, Rückverweis nach §§460,462 StPO