Revision gegen Urteil des LG Bielefeld verworfen – Strafzumessung und Zäsur
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 103/24
- Datum
- 10.04.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:100424B4STR103.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der die Revision rechtfertigt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei Vorliegen einer Zäsur durch ein vorangehendes Urteil hat das Gericht bei der Strafzumessung das aus der Bildung von Gesamtstrafen resultierende Gesamtstrafübel zu berücksichtigen.
Ein Fehler in der Strafzumessung führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne den Fehler mildere Strafen verhängt hätte.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, trifft den unterlegenen Revisionsführer die Kostenlast des Rechtsmittels, wenn die Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 27. November 2023, Az: 21 KLs 17/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft das Gesamtstrafübel für den Angeklagten nicht in den Blick genommen, das – infolge der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 13. März 2023 – aus der obligatorischen Bildung von zwei (Gesamt-)Strafen resultierte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20 Rn. 11; Beschluss vom 7. Februar 2018 – 1 StR 582/17 Rn. 5 mwN). Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler auf noch mildere Strafen erkannt hätte.
Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks