Revision: Strafausspruch aufgehoben nach Wegfall der Rückfallvorschrift (§264 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 103/70
- Datum
- 29.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer nachteiligen Änderung des Strafrechts zugunsten des Täters (lex mitior) ist die mildere Rechtslage auch im Revisionsrechtszug anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO).
Entfällt die gesetzliche Grundlage für eine erhöhte Strafbemessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Tat nicht länger unter Wegfall der Vorschrift zu kennzeichnen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch bestätigen, gleichwohl den Strafausspruch wegen entfallener Rechtsgrundlagen aufheben und zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverweisen.
Wurde die Strafzumessung vom Gericht unter Weglassen mildernder Umstände an einer bestimmten Mindeststrafe ausgerichtet, entzieht eine nachträgliche Herabsetzung oder Abschaffung dieser Mindeststrafe dem Strafausspruch die Grundlage und erfordert eine Neufestsetzung der Strafe.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 29. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 103/70 in der Strafsache gegen den Metallschleifer Horst-Udo █████ aus █████████, geboren ███████████████████, in Seidorf, Kreis ██, █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Oktober 1969 im Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen über den Rückfall bleiben jedoch bestehen. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht, dessen erstes Urteil der Senat unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen wegen eines sachlich-rechtlichen Fehlers aufgehoben hatte, hat den Angeklagten nunmehr wegen Rückfallbetruges in einem Falle unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Gefängnisstrafe zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus und zu 80 DM Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat es die Verkehrsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die abermalige Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt wiederum zu einem Teilerfolg.
Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 24. März 1970 zutreffend ausgeführt hat, allerdings offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die vom Landgericht angewendete Bestimmung des § 264 StGB über die schwerere Bestrafung des Rückfallbetrügers ist am 1. April 1970 außer Kraft getreten (Art. 1 Nr. 77, Art. 105 Nr. 2 des 1. StrRG). An ihre Stelle ist die allgemeine Rückfallvorschrift des § 48 StGB (Art. 1 Nr. 4) mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe getreten. Durch diese neue Vorschrift ist dem Strafausspruch die Grundlage entzogen worden, weil das Landgericht unter Versagung mildernder Umstände von einer Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus ausgegangen ist. Die Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO).
Bei der Neufassung der Urteilsformel darf die Tat nicht als Betrug „im Rückfall“ gekennzeichnet werden (BGH 2 StR 47/70 vom 3. April 1970 zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
| Bortzler | Mayr | Hürxthal | |||
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