Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Berichtigung der Urteilsformel wegen StGB-Reform (§243, §60 n.F., 1. StrRG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 101/70
Datum
28.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten wird verworfen; zugleich berichtigte der Senat die Urteilsformel gemäß §357 StPO. Kernfragen betrafen die Auswirkung der StGB-Reform: §243 StGB n.F. ist eine Strafzumessungsvorschrift und kein selbständiger Tatbestand, die Bezeichnung „im Rückfall" entfällt nach Wegfall der früheren §§244,245, und Gefängnis ist durch Freiheitsstrafe nach Art.95 1. StrRG zu ersetzen. Hinweise zu Anrechnung von Untersuchungshaft (§60 StGB n.F.) und zu den Folgen des §31 StGB n.F. ergaben sich aus den Übergangsbestimmungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§243 StGB n.F. begründet keinen selbständigen Tatbestand, sondern ist eine Strafzumessungsvorschrift zur Feststellung eines „schweren Falls" des Diebstahls; eine Erwähnung als eigenständige Tat in der Urteilsformel ist nicht erforderlich.

2

Nach Wegfall der früheren §§ 244, 245 StGB darf ein Diebstahl, der nach den Voraussetzungen des früheren §244 beurteilt würde, in der Urteilsformel nicht mehr als ‚Diebstahl im Rückfall‘ bezeichnet werden.

3

Bei gesetzlicher Umbenennung oder Anpassung von Strafbezeichnungen (z. B. Gefängnis → Freiheitsstrafe) sind die Urteilsformel und die Strafzumessung entsprechend den einschlägigen Übergangsbestimmungen (z. B. Art.95 1. StrRG) zu berichtigen.

4

Die ausdrückliche Feststellung in der Urteilsformel, dass Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen ist, ist entbehrlich, wenn die gesetzlichen Vorschriften (z. B. §60 Abs.1 StGB n.F.) die Anrechnung unmittelbar regeln.

5

Die Frage, ob die besonderen Folgen einer Vorschrift (z. B. §31 Abs.1 StGB n.F.) eintreten, richtet sich nach den Übergangsbestimmungen des Rechtsreformgesetzes (z. B. Art.89 1. StrRG); hiervon kann im Urteil zu berichten sein, wenn erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 10. November 1969

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 4 StR 101/70 in der Strafsache gegen ███ ████████ Horst, geboren am ████ 1944 in █████, zur ████ ██ ███, █████ ████ ███ ████████ Lothar, geboren am ████ 1931 in █████, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten ███████ in der Sitzung vom 28. April 1970 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. November 1969 wird verworfen.

Jedoch werden in der Urteilsformel die Worte von „1. der Angeklagte ███ wegen .....“ bis „2. der Angeklagte █████ wegen ..... zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis“ durch folgenden Satz ersetzt:

„1. der Angeklagte ██████ wegen Diebstahls in 25 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in 4 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren;

der Angeklagte ██████ wegen Diebstahls unter 2. Einbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts Dinslaken vom 30. Oktober 1969 (13 Ms 16/69) gegen ihn erkannten Strafe von 8 Monaten Gefängnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten.“

Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n. F. treten nicht ein.

Der Angeklagte ███████ hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Das angefochtene Urteil lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Senat tritt den Ausführungen im schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. März 1970 bei (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Berichtigung der Urteilsformel ist jedoch in folgenden Punkten geboten, und zwar gemäß § 357 StPO auch bezüglich des Mitangeklagten █████:

a) Der § 243 StGB n. F. stellt im Gegensatz zur bisherigen Fassung dieser Vorschrift keine neuen selbständigen Tatbestände auf, sondern er bestimmt lediglich, wann ein „schwerer Fall“ des Diebstahls (§ 242 StGB) angenommen werden kann. Es handelt sich um eine reine Strafzumessungsvorschrift. Dass ein schwerer Fall einer Straftat vorliegt, braucht in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht zu werden.

b) Nach dem Wegfall der bisherigen §§ 244, 245 StGB darf ein Diebstahl auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 StGB n. F. in der Urteilsformel nicht mehr als Diebstahl „im Rückfall“ bezeichnet werden (BGH 2 StR 47/70 vom 3. April 1970, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

c) Die Feststellung, dass an die Stelle von Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt, beruht auf Art. 95 Abs. 1 des 1. StrRG.

3. Der ███ Satz, dass die Untersuchungshaft des Angeklagten ███████ (in vollem Umfang) auf die Strafe angerechnet werde, ist im Hinblick auf § 60 Abs. 1 StGB n. F. nicht mehr erforderlich.

4. Die Feststellung, dass die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n. F. nicht eintreten, gründet sich auf Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG.

MayrMeyerSanders
BortzlerHürxthal

Zitiert (1)