Revision: Freispruch wegen Steuerhinterziehung aufgehoben – Zurückverweisung an Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 101/52
- Datum
- 24.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Täter einer Steuerhinterziehung ist nicht auf den Steuerpflichtigen oder Steuerhaftenden beschränkt; grundsätzlich kann jedermann, der durch sein Verhalten die Abführung von Steuern vereitelt, Täter einer Steuerhinterziehung sein.
Das bloße Nichtabführen einer bekannten Steuerschuld erfüllt § 396 Abs. 2 RAO in der Form der Verzögerung der Steuerentrichtung nur dann als Steuerhinterziehung, wenn zusätzlich steuerunehrliches Verdeckungsverhalten vorliegt.
Für den Hinterziehungsvorsatz genügt, dass der Täter die Steuerpflicht und die Verpflichtung zur Abführung kannte und dennoch die buchmäßig einbehaltenen Beträge weder meldete noch abführte.
Eine sich auf eine Rechtsauskunft eines Steuerhelfers stützende Entlastung kommt nur in Betracht, wenn die Auskunft auf den dem Ratgeber tatsächlich zur Verfügung stehenden Unterlagen beruhte und damit einen entschuldigenden oder ersichtlich rechtserheblichen Irrtum begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 31. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Invaliden Otto ███ aus ██, geb. am ████████ 1894 in ██, wegen Steuervergehens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnow, Bundesrichter pr. Engels, Bundesrichter pr. Eitle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Finanzamts [REDACTED] als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. August 1951, soweit es den Angeklagten freigesprochen hat, aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte leitete als Geschäftsführer die Bezirksstelle ██ des „Verbandes für das [REDACTED] in der [REDACTED]-Provinz [REDACTED]“. Die Untergeschäftsstelle in [REDACTED] überwies der Bezirksstelle monatlich einen festen Betrag zur Begleichung der laufenden Ausgaben, u. a. auch der Lohnsteuer, des Volksopfers ██████ und der Kirchensteuern. Diese Beträge verbuchte der Angeklagte zwar als ausgegeben, verbrauchte sie jedoch für persönliche Zwecke.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt. Von der Anklage der Steuerhinterziehung nach § 396 RAO, § 74 StGB hat es ihn freigesprochen. Insoweit hat das Finanzamt als Nebenkläger Revision eingelegt.
Die Sachbeschwerde ist begründet.
Die Strafkammer ist von einem zu engen Täterbegriff ausgegangen. Der Kreis der Personen, die als Täter einer Steuerhinterziehung in Betracht kommen, ist nicht auf den Steuerpflichtigen oder Steuerhaftenden beschränkt. Täter kann regelmäßig jedermann sein (vgl. die Nachweise bei Wartung, Steuerstrafrecht 173; Troeger, Steuerstrafrecht 64), also auch ein Angestellter, dessen sich der Steuerpflichtige im Innenverhältnis bedient, um seine steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Anklage lässt nicht erkennen, worin die Staatsanwaltschaft die Steuerverkürzung erblickt. Das Nichtbezahlen einer bekannten Steuerschuld erfüllt allein den Tatbestand des § 396 Abs. 2 RAO in der Begehungsform der Verzögerung der Steuerentrichtung noch nicht; vielmehr muss eine Steuerunehrlichkeit hinzutreten, vornehmlich ein Verdeckungsverhalten.
Der Steuerpflichtige muss mit dem Bewusstsein und dem Erfolg handeln, dass die Steuerbehörde über das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs in Unkenntnis gehalten wird. Dieser Grundsatz gilt auch für die Lohnsteuer (BGH v. 11. Januar 1952 – 2 StR 219/51). Das steuerunehrliche Verhalten kann hier nur darin gefunden werden, dass der Angeklagte entgegen seiner ihn bewussten Rechtspflicht, die steuerlichen Verpflichtungen seines Arbeitgebers zu erfüllen, die monatliche Abführung über die von ihm buchmäßig einbehaltenen Steuern an das Finanzamt in ███ unterlassen hat, wenn er dadurch dieses über die Steuerpflicht oder die Höhe der fällig gewordenen Steuerbeträge in Unkenntnis halten wollte (RG RStBl 1938, 825). Dagegen kommt es nicht darauf an, dass der Angeklagte sich nicht als den für die Einbehaltung und Abführung an das Finanzamt haftenden Arbeitgeber im Sinne des § 46 der Lohnsteuer-DVO gehalten hat, und in dieser Überzeugung von einem Steuerhelfer bestärkt worden ist, wie das Landgericht irrigerweise meint; weil es von dem engen Täterbegriff als einer steuerpflichtigen oder steuerhaftenden Person ausgeht. Wenn der Angeklagte der Meinung gewesen sein sollte, nur diese Personen könnten Steuereinnahmen verkürzen, so ist das eine rechtlich verfehlte Auffassung, die weder einen Tatbestandsirrtum noch einen Verbotsirrtum darstellt. Denn für die Annahme des Hinterziehungsvorsatzes ist nur erforderlich, dass der Angeklagte die Steuerpflicht als solche kannte und wusste, dass die fälligen Beträge für die Bezirksstelle entrichtet werden mussten, weil die vorgesetzte Dienststelle in [REDACTED] ihn hierzu angewiesen hatte und er davon ausging, dass er die Steuern an das Finanzamt abzuführen hatte. Wenn er gleichwohl die buchmäßig abgeführten Beträge weder meldete noch abführte, so handelte er mit Verkürzungsvorsatz im Sinne des § 396 RAO.
Die Rechtsauskunft des Steuerhelfers, die der Tatrichter dem Angeklagten zugutehält, ohne dass das Urteil erkennen lässt, auf Grund welcher dem Ratgeber zur Verfügung stehenden Unterlagen sie erteilt wurde, könnte darauf beruhen, dass er die dem Angeklagten erteilte Weisung des Arbeitgebers nicht kannte und nicht wusste, dass der Angeklagte gemäß der Weisung die Mittel erhielt, sie buchmäßig verbuchte, aber für eigene Zwecke verbrauchte.
Der freisprechende Teil des Urteils kann daher nach den bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben.
| Krumnow | Groß | Dr. Eitle | |||
| Engels | Dr. Augustin |