Treffer
BGH Urteil

Lohnsteuerverkürzung nur bei Abzug vom tatsächlich gezahlten Lohn (BGH 2 StR 219/51)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 219/51
Datum
11.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Betrugs, Bankrotts, Steuergefährdung und Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigte zwar Grundsätze zur Identität der Tat nach § 264 StPO, beanstandete aber mehrere sachlich-rechtliche Mängel. Insbesondere dürfen Lohnsteuerverkürzung und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nur insoweit angenommen werden, als tatsächlich Lohn gezahlt und hiervon Steuer bzw. Beiträge abgezogen wurden. Zudem fehlten tragfähige Feststellungen zu Vermögensschaden und Schädigungsvorsatz beim Betrug sowie zu Zeitraum und Verschulden beim Bankrott, sodass das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatidentität i.S.d. § 264 StPO bleibt gewahrt, wenn das Urteil denselben geschichtlichen Vorgang erfasst, auch wenn sich einzelne Tatumstände oder die Begehungsform gegenüber der Anklage ändern.

2

Bei einem auf Vertrauen gegründeten, länger bestehenden Kreditverhältnis kann eine Aufklärungspflicht über geschäftsgrundlegende Umstände bestehen; deren Verletzung kann eine Täuschung i.S.d. Betrugstatbestands begründen.

3

Für die Feststellung eines Vermögensschadens beim Eingehungsbetrug aus einem Darlehensvertrag ist auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen und darauf, ob die Gegenansprüche und Sicherheiten wertmäßig gleichwertig sind.

4

Eine Steuerverkürzung im Zusammenhang mit der Lohnsteuer kommt nur insoweit in Betracht, als bei tatsächlich ausgezahltem Arbeitslohn Lohnsteuer einbehalten wurde; aus einem lediglich geschuldeten, aber nicht gezahlten Lohn entsteht keine Abführungspflicht.

5

Sozialversicherungsbeiträge werden nur insoweit vorenthalten, als vom tatsächlich ausgezahlten Lohn Arbeitnehmeranteile tatsächlich abgezogen und anschließend nicht abgeführt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 29. Januar 1951

Leitsatz

Eine Steuerverkürzung kommt bei der Lohnsteuer nur in Betracht, soweit eine Steuer vom tatsächlich bezahlten Lohn abgezogen wird. Sozialversicherungsbeiträge werden nur vorenthalten, soweit von dem tatsächlich ausgezahlten Lohn Beiträge abgezogen werden.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 29. Januar 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen Betruges, wegen einfachen Bankrotts, wegen Steuergefährdung und wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu 5.000 DM Geldstrafe, ersatzweise zu einem Tag Gefängnis für je 100 DM Geldstrafe“, verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

I. Verfahrensrüge: Die Verfahrensrüge geht fehl. Die Anklage hat angenommen, dass der Angeklagte durch Vorlage einer falschen Vermögensübersicht und Abgabe falscher Bestandsmeldungen die █████████ in █████ getäuscht und dadurch zur Gewährung eines Kredites bis zur Höhe von annähernd 110.000 DM bestimmt habe. Das Urteil stellt dagegen fest, dass er die Bank nicht auf diese Weise getäuscht, sie vielmehr über die von ihm betriebene Schleuderkonkurrenz im Unklaren gelassen, dadurch über die Grundlagen seines Betriebes in einen Irrtum versetzt und zur Kreditgewährung veranlasst hat.

Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Im Sinne dieser Vorschrift ist der geschichtliche Vorgang, den die Anklage dem Gericht zur Beurteilung unterbreitet, maßgebend (RGSt 70, 396).

Das Gericht hat diesen Vorgang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vollem Umfange zu prüfen und dem Ergebnis der Verhandlung Rechnung zu tragen. Die Gleichheit der Tat ist gewahrt, wenn dieser Vorgang vom Urteil erfasst wird, mögen sich auch verschiedene Tatumstände geändert haben.

Der Anklage lag das Vorgehen des Angeklagten bei Kreditgesuchen im November und Dezember 1948 gegenüber der ██ ████ zugrunde. Es war Gegenstand der Verhandlung und Urteilsfindung. Dass der Angeklagte die ██ ████ nach dem Urteil auf eine andere Weise getäuscht hat, als die Anklage angenommen hatte, macht die Tat nicht zu einer anderen. § 264 StPO ist somit nicht verletzt.

Auch ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO scheidet aus, da die Strafkammer den Angeklagten nach demselben Strafgesetz verurteilt hat. Dass es statt der Vortäuschung eine Unterdrückung angenommen hat, ist ohne Bedeutung, da es sich nur um eine wesensgleiche Begehungsform des Betruges handelt (RGSt 70, 358).

Einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung wegen der geänderten Sachlage nach § 265 Abs. 3 StPO hat der Angeklagte nicht gestellt. Ein Hinweis des Gerichts hierzu war nicht notwendig. Dass es nicht von Amts wegen nach § 265 Abs. 4 StPO die Verhandlung ausgesetzt hat, lässt nach Sachlage keinen Rechtsirrtum erkennen, da die Verhandlung sich ohnehin über zwei Wochen erstreckt hat.

Die Revision behauptet auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht und einen Verstoß gegen § 263 und 267 StPO. Da sie keine Tatsachen vorgetragen hat,

II. Sachbeschwerde:

1. Betrug: Die Strafkammer sieht die Täuschung darin, dass der Angeklagte entgegen seiner Rechtspflicht die ██ ████ bei den Verhandlungen über eine weitere Kreditgewährung Ende Oktober/Anfang November 1948 und im Dezember 1948 nicht über seine, mindestens seit Anfang Oktober 1948 betriebene Schleuderpreiskonkurrenz aufgeklärt hat. Zwischen der Bank und dem Angeklagten bestand seit längerer Zeit ein Vertragsverhältnis. Die Bank hatte ihm bereits größere Kredite gewährt. Die Kreditgewährung unmittelbar nach der Währungsumstellung war vor allem eine Sache des persönlichen Vertrauens.

Nicht zu beanstanden ist die Annahme der Strafkammer, dass bei einem derartigen, auch auf gegenseitigem Vertrauen gegründeten, seit längerer Zeit bestehenden Vertragsverhältnis der Angeklagte nach Treu und Glauben die Rechtspflicht hatte, die Bank über die Grundlage seines Geschäfts aufzuklären (RGSt 70, 45).

Im Übrigen liegt aber nicht nur ein Verschweigen vor. Der Angeklagte hat nach dem Urteil durch sein gesamtes Verhalten und sein Auftreten den Anschein erweckt, dass er sein Unternehmen nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns führe, während er in Wirklichkeit eine üble Schleuderkonkurrenz betrieb. Er hat nach den Feststellungen sogar ausdrücklich wahrheitswidrig erklärt, seine Berechnungsweise sei in Ordnung, und die billigen Preise mit seiner guten Organisation begründet.

Damit hat der Angeklagte durch sein Verhalten etwas vorgespiegelt (RGSt 70, 151). Das Revisionsvorbringen, er habe seine Berechnungsweise der Bank voll und ganz offengelegt, steht in Widerspruch mit den tatsächlichen Feststellungen und ist unbeachtlich.

Der Angeklagte hat durch seine Täuschung die für die Bank handelnden Vertreter in einen Irrtum versetzt und zur Gewährung der weiteren Kredite in Höhe von 25.000 DM und 11.000 DM veranlasst. Es ergibt sich dies aus den Feststellungen, dass die Bank bei Kenntnis der Fehlberechnungen und der Schleuderkonkurrenz keinen weiteren Kredit gegeben hätte.

Damit steht nicht in Widerspruch, dass die Kreditgewährung nach der Währungsumstellung im Wesentlichen Sache des persönlichen Vertrauens gewesen ist und nicht die strengen Bankgrundsätze Anwendung finden konnten. Das Vertrauen der für die Kreditgewährung verantwortlichen Vertreter der Bank beruhte ja gerade darauf, dass der Angeklagte nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns handle. Hierzu gehört aber auch, dass er die Preise richtig berechnete und keine Schleuderkonkurrenz betrieb.

Die Täuschungshandlung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte ohne den Kredit vom 2. November 1948 schon damals „fertig“ gewesen wäre. Die Bank hat den Kredit gewährt in der Annahme, dieser werde dem Angeklagten über die bestehenden Schwierigkeiten hinweghelfen und die Weiterführung und Gesundung des Betriebes ermöglichen, allerdings unter der Voraussetzung, dass im Übrigen die Grundlagen des Betriebes, also auch eine entsprechende Preispolitik, in Ordnung seien.

Bedenken bestehen jedoch gegen die Feststellung der Vermögensbeschädigung. Die Strafkammer sieht den Vermögensschaden darin, dass die Bank dem Angeklagten am 2. November 1948 einen weiteren Kredit von 25.000 DM und am 22. Dezember 1948 einen solchen durch Einlösung eines Wechsels in Höhe von 11.000 DM gewährt und im Konkursverfahren, das mangels Masse eingestellt worden ist, keine Zahlung erhalten hat.

Die Gewährung des Kredites ist ein Darlehensvertrag. Bei Eingehen eines solchen gegenseitigen Vertragsverhältnisses ist für die Feststellung der Vermögensbeschädigung maßgebend, ob infolge der durch die Täuschung veranlassten Verfügung das Gesamtvermögen des Getäuschten einen geringeren Wert hat als vorher. Es kommt dabei auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung an, nicht darauf, wie sich später die Verhältnisse entwickelt haben (RGSt 73, 129).

Dass die sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Gegenansprüche der Bank bei der Vermögenslage des Angeklagten dem hergegebenen Darlehen nicht gleichwertig waren, ist für beide Vertragsteile ersichtlich gewesen. Es hatte deshalb auch die Bank Deckung durch Sicherungsübereignung von Werten verlangt. Nach der Aussage des Zeugen ███ hat die ██ ████ im Allgemeinen im Kreditverkehr bei Sicherungsübereignungen mindestens eine arithmetische Überdeckung beansprucht, also bereits den unter Umständen bei einer Verwertung zu erwartenden Mindererlös berücksichtigt.

Den Gesamtwert der zur Sicherung übereigneten Waren und Gegenstände schätzte die Bank nach der Lagerbestandsmeldung vom 25. Oktober 1948 auf 130.000 DM. Es hatte dabei für die Bank keine Bedeutung, ob sich unter Umständen bei den übereigneten Waren Ausfälle in Höhe von 20 bis 25.000 DM ergaben. Demnach hat die Bank selbst angenommen, dass ihre Forderungen durch die Sicherungsübereignungen voll gedeckt seien und auch eine Verwertung der übereigneten Waren und Gegenstände einen entsprechenden Erlös bringen werde.

An den übereigneten Sachen hatte die Bank Eigentum erworben, konnte also bei Fälligkeit ihrer Ansprüche ohne besondere Schwierigkeiten und Aufwendungen über sie verfügen. Es bedurfte somit einer Prüfung, ob die Sicherheiten zur Zeit des Vertragsabschlusses den gewährten Darlehen gegenüber gleichwertig waren. Die Strafkammer hat eine solche Würdigung unterlassen, sodass eine Nachprüfung nicht möglich ist, ob eine Vermögensbeschädigung vorgelegen hat.

Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand sind unzureichend. Der Angeklagte war sich der Tatsache der Fehlberechnungen seiner Schleuderkonkurrenz bewusst. Seine Mitarbeiter haben sein Preisgebaren immer wieder beanstandet und ihn darauf hingewiesen, dass die Verkaufspreise unter den Herstellungskosten lagen. Die Möbel und auch die Erzeugnisse der Gießerei sind weit unter dem von der Verrechnungsstelle errechneten Preis veräußert worden. Der Angeklagte hat sich allen Einwendungen gegenüber verschlossen und eine Änderung der Preise abgelehnt mit der Erklärung, dass es nur auf den Umsatz ankomme. Die Folgerung der Strafkammer, dass der Angeklagte demnach bewusst Schleuderkonkurrenz betrieben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Bewusste Täuschung eines anderen zum Zwecke der Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils genügt nicht für die Annahme eines Betruges. Es ist noch erforderlich der, wenigstens bedingte, Vorsatz der Vermögensschädigung (RGSt 51, 204, 210; 74, 129). Das Urteil stellt zwar fest, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit einer Schädigung der Bank gerechnet und sie in Kauf genommen hat. Es schließt dies aus der bedenkenlosen Art und Weise, mit der er ernsthafte Einwendungen und Beanstandungen der Verkaufspreise von Seiten seiner Untergebenen beiseitegeschoben hat. Diese Folgerung ist möglich; sie lässt sich jedoch nicht vereinbaren mit der Feststellung, dass die Bank Werte in Höhe von 130.000 DM zur Sicherung übereignet erhalten hatte. Die Strafkammer führt hierzu aus, dass der Angeklagte trotzdem mit einer Schädigung rechnen musste, da nach allgemeiner Erfahrung Sicherungsübereignungen bei einem Verkauf zu einem Bruchteil zusammenschrumpfen. Diese Feststellung genügt nicht, sodass es einer Erörterung nicht bedarf, ob ein derartiger allgemeiner Erfahrungssatz besteht.

Da die Bank bei Abschluss des Darlehensvertrags selbst davon ausgegangen ist, dass die übereigneten Sachen ihre Forderung weit überdecken und eine Verwertung einen entsprechenden Erlös bringen werde, bedurfte es einer eingehenden Prüfung, ob nicht auch der Angeklagte diese Ansicht gehabt hat oder haben konnte. Dass er bewusst eine Schleuderkonkurrenz betrieb, würde dem nicht entgegenstehen; denn trotzdem konnte er des Glaubens sein, dass die Bank dadurch nicht gefährdet werde, da sie ja eine davon unabhängige, volle Deckung durch die Sicherungsübereignung hatte.

2. Konkurs: Nach dem Urteil hat der Angeklagte nach der Währungsumstellung sieben Monate jeweils 1.000 DM aus dem Betrieb entnommen und für sich verbraucht. Das Vorbringen der Revision, die Entnahmen hätten nicht nur zur Deckung rein persönlicher Bedürfnisse, sondern auch zu Geschäftsausgaben gedient, steht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen und ist daher unbeachtlich.

Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass für die Prüfung der Übermäßigkeit eines Aufwandes die Gesamtvermögenslage des Gemeinschuldners maßgebend ist und nicht, wie die Revision vorträgt, der Geschäftsumsatz (RGSt 70, 260; 73, 229). Die Strafkammer sieht den Verbrauch als übermäßig an, da der Angeklagte das mit Verlust arbeitende Unternehmen nur mit Kredit aufrechterhalten konnte, „praktisch auf Kosten seiner Gläubiger lebte“ und seine kleine Familie die hohen Entnahmen nicht rechtfertigte.

Diese Folgerung ist nicht zu beanstanden. Das Urteil lässt jedoch nicht ersehen, für welchen Zeitraum die Strafkammer die Voraussetzungen der Übermäßigkeit des Aufwandes und damit eine strafbare Handlung des Angeklagten angenommen hat. Bei der Währungsumstellung belasteten ihn keine Verbindlichkeiten, da er den von der Bank erhaltenen Kredit voll abgedeckt hatte. Er hatte zum 30. Juni 1948 ein Vermögen im Werte von etwa 74.000 DM. Dieses Vermögen hat sich bis zum 31. Dezember 1948 in eine Verschuldung von 74.000 DM verwandelt. Es ist demnach in einem halben Jahr ein Gesamtverlust von 147.000 DM eingetreten. Dass das Unternehmen entgegen der Zeit vor der Währungsumstellung mit Verlust arbeitete, ist erst im Laufe dieser Monate von Juni bis Dezember 1948 hervorgekommen. Das Urteil stellt fest, dass Ende September, Anfang Oktober 1948 der Betrieb mit steigenden finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, die sich zunächst in Gestalt von sich wiederholenden Mahnungen der Gläubigerfirmen zeigten. Im Oktober 1948 konnte der Angeklagte die Löhne nicht immer pünktlich bezahlen; im November 1948 geriet er mit den Lohnzahlungen in Rückstand. Aber erst im Januar 1949 stellte er die Lohnzahlungen ein. Daraus ergibt sich, dass nicht für die ganze, von der Strafkammer angenommene Zeit die Gesamtvermögenslage des Angeklagten derart war, dass eine Entnahme von 1.000 DM im Monat einen übermäßigen Aufwand darstellte.

Die Strafkammer musste jedoch feststellen, für welchen Zeitraum mit Rücksicht auf die schrittweise eingetretene Verschlechterung der Vermögenslage ein übermäßiger Aufwand vorliegt.

Der innere Tatbestand erfordert wie bei jeder strafbaren Handlung auch bei Verfehlungen gegen die KO ein Verschulden. Wenn § 241 KO es auch nicht ausdrücklich ausspricht, genügt hierbei nach der herrschenden Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, Fahrlässigkeit (Oishausen 11. Aufl. § 240 KO Anm. 20, 21; RG 58, 30). Das Urteil muss daher ersehen lassen, dass und von welchem Zeitpunkt an der Angeklagte die Verschlechterung der Vermögenslage und das damit nicht zu vereinbarende Übermaß der Entnahmen erkannt hat oder erkennen konnte.

3. Steuergefährdung: Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sowohl die seinen Angestellten und Arbeitern abgezogene Lohnsteuer an das Finanzamt nicht abgeführt wie auch die Lohnsteuervoranmeldungen nicht erstattet, obwohl er zu diesen verpflichtet gewesen ist (Anhang zu Ges. Nr. 64 Art. X § 11, XII, VOBl. Brit. Zone 1948 S. 17/3; DVO vom 9. Juli 1948 §§ 8, 9 und Ges. Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin“ vom 8. November 1948 und DVO hierzu GB1 d. Verv. Verein. Wirtsch. Geb. 1948 S. 75, 118, 121).

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer eine Steuerverkürzung durch ein steuerunehrliches Verhalten angenommen (RGSt 61, 81 ff.; 70, 10). Dagegen bestehen Bedenken gegen den Umfang der angenommenen Steuerverkürzung. Die Strafkammer geht davon aus, dass die Lohnsteuerpflicht sich nach dem vertragsmäßig geschuldeten und nicht nach dem tatsächlich bezahlten Lohn richtet. Dies ist rechtsirrig.

Die Lohnsteuer ist die Einkommensteuer von Einkünften aus unselbständiger Arbeit, die der Arbeitnehmer nach § 2 Abs. Nr. 4 des EStG vom 27. Februar 1939 (RGBL S. 297) schuldet. Die Steuer wird nach § 38 EStG durch Abzug vom Lohn erhoben. Dass die Lohnsteuer vom Arbeitgeber bei der Lohnzahlung abgezogen wird, ist nur eine besondere Form der Erhebung. Steuerschuldner bleibt der Arbeitnehmer (Grass EStG 2. Ausg. 1950 Bd. II § 38; Peters EStG § 38 Anm. 1).

Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei der Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Unter Arbeitslohn sind alle Einnahmen zu verstehen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch darauf besteht und unter welcher Form und Bezeichnung sie gemacht werden (§ 2 LStDB vom 10. März 1939 RGB1 I S. 449, später LStDVO vom 16. Juni 1949 GB1 Verw. Ver. Wirtsch. G. 157).

Die Entstehung des Arbeitsverhältnisses gibt zwar eine gewisse Grundlage für den Anspruch des Finanzamtes; er entsteht aber erst im Zeitpunkt der Lohnzahlung (§§ 32, 33, 58 LStDB). Maßgebend ist somit nicht die Rechtsgrundlage, sondern nur die Zahlung, die der Arbeitnehmer tatsächlich erhalten hat. Eine Verkürzung der Steuer durch Nichtabführung der abgezogenen Lohnsteuer an das Finanzamt kann daher nur eintreten, soweit der Arbeitgeber bei Lohnzahlungen die Lohnsteuer abgezogen hat. Ohne Bedeutung ist es also, ob er einen höheren Lohn schuldet; grundlegend allein ist die tatsächlich geleistete Zahlung (Blümich-Falk EStG § 38 Anm. 23 RStBl. 32, 1064; Strutz EStG Erg. Bd. 1930 S. 263). Für den darüber hinaus geschuldeten Lohnbetrag tritt die Lohnsteuer und die Abführungspflicht erst mit der Zahlung ein.

Die Strafkammer hätte somit der Urteilsfindung nur die nach der tatsächlichen Lohnzahlung sich ergebende und abgezogene Lohnsteuer zugrunde legen dürfen. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob die Feststellungen die Annahme der Strafkammer rechtfertigen, dass der Angeklagte einen höheren Lohn schuldete.

Das Urteil nimmt ein fahrlässiges Handeln an, da der Angeklagte als Leiter des Betriebes die Angestellten, denen er die Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten übertragen hatte, laufend überwachen und sich durch Stichproben vergewissern musste, ob sie ihre Pflicht erfüllen. Eine derartige allgemeine Rechtspflicht besteht jedoch nicht; die Pflichten des Leiters des Unternehmens können nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden (RGSt 58, 130, 133; 61, 81, 85).

Der Angeklagte hatte keine Ausbildung als Kaufmann oder Buchhalter. Er war durch Geschäftsverhandlungen mit Kunden und Lieferanten stark in Anspruch genommen und häufig abwesend. Er beschäftigte eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern. Die Erledigung der Steuerangelegenheiten hatte er dem Zeugen van Dijk übertragen, der sich als vereidigter Bücherrevisor und Steuerberater eingeführt hatte und der ihm auch als guter Buchhalter empfohlen worden war. Die Strafkammer hätte die besonderen Umstände anführen müssen, die trotz dieser Verhältnisse den Angeklagten zu einer ihm auch zumutbaren Überwachung veranlassen mussten. Von Bedeutung kann dabei sein, dass nach den Feststellungen die Voranmeldungen für die Lohnsteuer und das Notopfer Berlin dem Angeklagten zur Unterschrift vorgelegt wurden und ausdrücklich nur von ihm unterzeichnet werden sollten. Es ist nicht ersichtlich, ob er diese vorgelegten Anmeldungen unterschrieben hat und ob dann die Angestellten aus Fahrlässigkeit eine Weiterleitung unterlassen haben. Hat der Angeklagte sie trotz Vorlage nicht unterzeichnet, würde eine Fahrlässigkeit zweifellos vorliegen. Ein Anhaltspunkt ist auch, dass der Angeklagte nach den Feststellungen wusste, dass die Beiträge für die Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden.

4. Vergehen gegen die RVO: Aus dem Urteil ergibt sich klar, dass die Strafkammer eine strafbare Handlung des Angeklagten nur insoweit angenommen hat, als er Beitragsteile der Arbeitnehmer vom Lohn einbehalten und nicht abgeführt hat. Das gegenteilige Vorbringen der Revision widerspricht den Feststellungen und ist unbeachtlich.

Die Strafkammer hat auch hier rechtsirrtümlich der Verurteilung nicht die tatsächlich abgezogenen Beiträge, sondern die nach dem geschuldeten Entgelt errechneten Arbeitnehmerbeiträge zugrunde gelegt. Die Beiträge richten sich jedoch sowohl für die Kranken- wie auch für die Invalidenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst, nicht nach dem vielleicht geschuldeten, aber nicht bezahlten Entgelt. Sie sind vom Barlohn abzuziehen (§ 385, 394, 1384, 1387 RVO; 1. LAVO vom 1. Juli 1941; RGBL I S. 362 § 1; 2. LAVO vom 24. April 1942 §§ 7, 8 RGBL I S. 252). Lohnzahlung und Abzug des Beitragsanteils stehen in enger wirtschaftlicher Beziehung. Ein Abzug ist ohne Lohnauszahlung nicht denkbar. Es ist daher, falls nur ein Teil des Lohnes gezahlt wird, der Abzug nur nach der Höhe des entsprechenden Teiles statthaft (RVO herausgegeben von Mitgliedern der RVA § 394 Anm. 2, EuM des RVA 1934, 268).

Nur insoweit ein Abzug vom tatsächlich gezahlten Lohn gemacht worden ist, kann auch eine Einbehaltung nach § 533, 1492 RVO vorliegen. Dass teilweise entrichtete Löhne als gekürzte Löhne anzusehen sind, besagt nur, dass auf sie § 1435 RVO, wonach Abschlagszahlungen nicht als Lohnzahlungen zu gelten haben, keine Anwendung findet. Voraussetzung für eine Bestrafung ist auch in diesem Falle, dass der Versicherungsbeitrag tatsächlich abgezogen worden ist (RGSt 65, 398).

Die Annahme eines, wenigstens bedingten, Vorsatzes ist nicht zu beanstanden, da nach den Feststellungen der Angeklagte wusste, dass die Beiträge abgezogen, aber nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden und trotzdem nichts unternommen oder veranlasst hat.

Das Urteil musste somit in vollem Umfange mit den Feststellungen aufgehoben werden. Sollte die Strafkammer unter Umständen bei der neuen Verhandlung die Frage der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 zu prüfen haben, wird zu beachten sein, dass das Gesetz Steuervergehen nicht erfasst (BGHSt 1, 74).

Dr. Dotterweich Dr. Kirchner zugleich für den durch Ortsabwesenheit am Unterschreiben verhinderten Senatspräsidenten

Dr. LudwigDr. Moericke
Dr. Sauer
Lohnsteuerverkürzung nur bei Abzug vom tatsächlich gezahlten Lohn (BGH 2 StR 219/51) — Themis