Revision: Aufhebung wegen nicht vereidigter Schöffen, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 99/53
- Datum
- 05.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung der Vereidigung für das zustehende Geschäftsjahr macht die Mitwirkung der Schöffen vorschriftswidrig und begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO.
Bei einem Verlesungsbeschluss nach § 251 Abs. 4 StPO sind der Grund der Verlesung sowie die konkret verlesenen Niederschriften aus dem Sitzungsprotokoll deutlich zu erkennen.
Ein Personenkraftwagen kann als umschlossener Raum im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB gelten; das gewaltsame Herunterschieben eines Wagenfensters ist als Einbruchshandlung zu werten.
Für eine Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) sind konkrete Feststellungen zu Art und Zweck der inkriminierten Gefangenenbücher sowie deren Bestimmung für den öffentlichen Glauben erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Lothar S c h ███████ aus ███, am ████ geboren am ██ ███████ in ████,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. September 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) zu 100 DM Geldstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
In erster Linie beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Die Rüge ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft. In der Hauptverhandlung haben die für die Geschäftsjahre 1951 und 1952 gewählten Schöffen August St[REDACTED] und Dorothea ███ mitgewirkt. Diese sind für das Geschäftsjahr 1952 vor der Hauptverhandlung in dieser Sache nicht vereidigt worden. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (BGHSt 4, 159; 3 StR 64/53 vom 19. März 1953 u. a.), verstößt diese Unterlassung gegen die Vorschriften der §§ 51, 77 GVG und hat zur Folge, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Dies ist ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO. Schon aus diesem Grunde ist das Urteil hinsichtlich des Angeklagten aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Auf die weitere Verfahrensrüge kommt es demnach nicht mehr an. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht aber zu beachten haben, dass bei der Verkündung eines Verlesungsbeschlusses nach § 251 Abs. 4 StPO der Grund der Verlesung bekannt zu geben ist; ferner, dass aus dem Sitzungsprotokoll deutlich hervorgehen muss, auf welche Niederschriften sich der Beschluss bezieht und welche verlesen worden sind. Die Angabe, dass „die Aussage der Zeugin D[REDACTED] zu verlesen und dass dieser Beschluss ausgeführt worden sei“, genügt hier nicht, weil mehrere Niederschriften über Vernehmungen dieser Zeugin vorliegen.
In sachlich-rechtlicher Einsicht bedarf das Urteil unter diesen Umständen ebenfalls keiner Prüfung. Es sei jedoch bemerkt, dass das Landgericht mit Recht einen Personenkraftwagen als umschlossenen Raum im Sinne des § 243 Nr. 2 StGB und das gewaltsame Herunterschieben des Wagenfensters als Einbruch beurteilt hat (vgl. BGHSt 1, 158 ff.; 2, 214; 2 StR 261/53 vom 29. September 1953, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt). Sollte das Landgericht wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 271 StGB kommen, so wird es genauere Feststellungen als bisher insbesondere darüber treffen müssen, um welche Gefangenenbücher es sich handelte und auf Grund welcher Anordnung sie dazu bestimmt waren, die Persönlichkeit der Gefangenen mit öffentlichem Glauben für und gegen jedermann zu beweisen (vgl. RGSt 44, 196; 49, 62).
| Rotberg | Krauss | Scharpenseel | |||
| Busch | Baldus |