Treffer
BGH Urteil

Revision stattgegeben: Strafauspruch bei versuchter Erpressung aufgehoben (§ 253 StGB n.F.)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 958/51
Datum
14.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil wegen zu milder Bestrafung bei versuchter Erpressung. Der BGH entscheidet, dass die Fassung des § 253 StGB (Verordnung v. 29.5.1943) anzuwenden ist und der Begriff ‚gesundes Volksempfinden‘ als auslegende Einschränkung zulässig ist. Wegen der Mindeststrafe von sechs Monaten für vollendete Erpressung und der Unmöglichkeit der Umwandlung kurzer Freiheitsstrafen in Geldstrafe nach § 27b StGB wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fassung des § 253 StGB in der Verordnung vom 29. Mai 1943 ist anzuwenden; die Verwendung des Begriffs ‚gesundes Volksempfinden‘ stellt keine aufhebende Rechtsquelle dar, sondern dient lediglich als auslegende Einschränkung des Tatbestandes.

2

Nach der geltenden neuen Fassung des § 253 StGB beträgt die Mindeststrafe für vollendete Erpressung sechs Monate Freiheitsstrafe; eine Milderung für den Versuch nach § 44 StGB kann nicht dazu führen, dass auf eine Gefängnisstrafe von nur zehn Tagen erkannt wird.

3

Eine verwirkte Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten kann nach § 27b StGB nicht in eine Geldstrafe verwandelt werden, wenn das Delikt aufgrund der Drohung mit Zuchthaus als Verbrechen einzustufen ist.

4

Bei Zweifeln an der historischen Belastung einer Gesetzesformulierung durch nationalsozialistisches Gedankengut ist zu prüfen, ob die strittige Formulierung lediglich der einengenden Auslegung dient; eine solche Beschränkungsfunktion rechtfertigt nicht insgesamt den Rückgriff auf eine ältere Fassung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Schneiderin Grete Liesbeth A., geborene ██, verwitwete █, wohnhaft ██, ████, geboren am ███ 1916 in ████ (Elbe), wegen versuchter Erpressung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 1951 im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen versuchter Erpressung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zehn Tagen zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts, jedoch darauf beschränkt, dass § 253 StGB in der Fassung der Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) hätte angewandt werden müssen. Das Rechtsmittel ist begründet.

Entgegen der Meinung des Landgerichts sind die anfänglich nach 1945 hier und da erhobenen Zweifel, ob § 253 StGB n.F. wegen der Verschärfung der Strafdrohung und der Verwendung des Begriffs „gesundes Volksempfinden“ in Absatz 2 nationalsozialistisches Gedankengut enthalten und deshalb auf die bis zur Verordnung vom 29. Mai 1943 geltende Fassung zurückgegriffen werden müsse, allgemein gefallen.

Zuchthaus bis zu zehn Jahren hatte an Stelle der bisherigen Gefängnisstrafe schon der Entwurf von 1930 in § 339 Abs. 3 für besonders schwere Fälle vorgesehen.

Die Bezugnahme auf das gesunde Volksempfinden in Absatz 2 eröffnet nicht eine neue, das Gesetz außer Kraft setzende oder erweiternde Rechtsquelle, sondern gibt nur eine Auslegungsregel, deren Sinn es ist, einer Ausdehnung des Tatbestandes über das vernünftige Maß hinaus vorzubeugen. Der Begriff hat dieselbe Funktion wie der Begriff der Verkehrsmissigkeit der Drohung, dessen Verwendung zum Zwecke der Einengung des Erpressungstatbestandes im Schrifttum schon vor 1933 vielfach empfohlen wurde.

Auch Lange ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts – im Erläuterungsbuch Kohlrausch-Lange, 39. und 40. Aufl., II zu § 253 (Seite 347) der Meinung, dass § 253 StGB n.F. uneingeschränkt gilt (ebenso Schönke, 5. Aufl., Vorbem. zu § 253 StGB; Mühlmann-Bommel 1 zu § 253 StGB; Mezger Stb 1. Aufl. II, 167; Maurach II, 42; Niethammer 254/255). Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung im Urteil vom 5. Januar 1951 – 2 StR 29/50 beigetreten. Der erkennende Senat hat sie seinem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 30. August 1951 – 3 StR 496/51 zugrunde gelegt.

Nach der heute geltenden neuen Fassung des § 253 StGB beträgt die Mindeststrafe für die vollendete Erpressung sechs Monate Gefängnis. Auch bei Milderung der Strafe nach den für den Versuch geltenden Grundsätzen (§ 44 StGB) kann demnach nicht auf eine Gefängnisstrafe von zehn Tagen heruntergegangen werden. Eine etwa verwirkte Gefängnisstrafe von weniger als drei Monaten kann nach § 27b StGB nicht in Geldstrafe verwandelt werden, weil die Erpressung wegen der Androhung von Zuchthausstrafe auch dann ein Verbrechen ist, wenn im konkreten Einzelfalle nur auf eine Gefängnisstrafe erkannt wird (BGH, Urteil vom 30. August 1951 – 3 StR 496/51).

Der Rechtsfehler zwingt dazu, das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Justizangestellter HaasKoenigerDr. Dotterweich
KraußBuschBaldus

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