Treffer
BGH Urteil

§ 156 StGB: Versuch nur bei Tatsachenvorstellung einer zuständigen Behörde

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 29/50
Datum
05.01.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Betrugs, Anstiftung zur Urkundenfälschung, Erpressung sowie versuchter falscher Versicherung an Eides statt verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigte Betrug, Anstiftung und Erpressung, verneinte aber eine Strafbarkeit wegen Versuchs nach § 156 StGB, weil die Erklärungsstelle schon keine allgemeine Zuständigkeit zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen hatte und der Angeklagte keine zuständigkeitsbegründenden Tatsachen irrte. Der Schuldspruch wurde insoweit geändert; die Einzelstrafe für den Betrug und die Gesamtstrafe wurden wegen möglicher Berücksichtigung des entfallenen Delikts aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision verworfen und die Sache zur neuen Strafbemessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug liegt vor, wenn sich der Täter durch wahrheitswidrige Angaben eine höher vergütete Anstellung verschafft, obwohl er mangels erforderlicher Vorbildung die geschuldete vollwertige Gegenleistung nicht erbringen kann, sodass ein Vermögensschaden entsteht.

2

Die „zuständige Behörde“ ist ein Tatbestandsmerkmal des § 156 StGB; ein Versuch kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung gegenüber einer zur Abnahme zuständigen Behörde handelt.

3

Die Strafbarkeit wegen versuchter Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt setzt voraus, dass der Täter sich Tatsachen vorstellt, aus denen sich die Zuständigkeit der erklärungsempfangenden Stelle ergibt; ein bloßer Irrtum auf normativem Gebiet über die Zuständigkeit genügt nicht.

4

Fehlt der erklärungsempfangenden Stelle bereits die allgemeine Zuständigkeit zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, scheidet ein Versuch nach § 156 StGB aus, wenn der Täter keine entgegenstehenden, zuständigkeitsbegründenden Tatsachen annimmt.

5

Wird ein Schuldspruch teilweise aufgehoben oder geändert und ist nicht auszuschließen, dass der entfallene Vorwurf bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben und zur Neubemessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 18. November 1949

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Max Paul ████, wohnhaft in Ho███ ██████, geboren am █ in ██, wegen Betruges usw.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 5. Januar 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krause, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Engels, als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ██, als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. November 1949 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen versuchter Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt entfällt. Ferner werden die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Strafaussprach und außerdem die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Zur Neufestsetzung einer Strafe wegen Betruges und zur Bildung einer Gesamtstrafe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Der Angeklagte bewarb sich im Jahre 1946 um eine Anstellung bei der ████████████ BO ██ (BGE.). Hierbei gab er wahrheitswidrig an, dass er im März 1940 die Prüfung zum Eisenbahnassistenten und im November 1944 die Notprüfung zum Inspektor abgelegt habe. Der Verwaltungsdirektor █████ beschäftigte ihn daraufhin zunächst als Hilfsschaffner, sodann als Lohnarbeiter. Da er sich bewährte, █████ ████ seine Übernahme in das Angestelltenverhältnis. Der Personalbearbeiter ████ äußerte jedoch Bedenken gegen die Leistungen des Angeklagten auf dem eigentlichen Eisenbahnfachgebiet. Deshalb fragte ███████ den Angeklagten nochmals, ob er auch die genannten Prüfungen wirklich bestanden habe. Das versicherte er am 4. Juni 1947 an Eides statt. Daraufhin wurde er als Eisenbahnsekretär mit den in der Reichsbesoldungsordnung vorgesehenen Bezügen angestellt.

████ hielt jedoch seine Bedenken wegen der fachlichen Eignung des Angeklagten aufrecht. Deshalb holte die BGE. eine Auskunft der früheren Dienststelle des Angeklagten, der Reichsbahndirektion D█, ein; diese erklärte, dass er nur Reichsbahngehilfe gewesen sei. Der Angeklagte fuhr nunmehr fort, die Richtigkeit seiner Angaben zu behaupten, und veranlasste einen Bekannten, telegraphisch als „█████“ diese Auskunft zu widerrufen und die Richtigkeit seiner Angaben über seinen Werdegang zu bestätigen. Nachdem die LBD. ███ diese beiden Telegramme als erdacht bezeichnet hatte, löste die BGE. das Dienstverhältnis mit dem Angeklagten fristlos. Durch wiederholte schriftliche Drohung, die Verwaltung der BGE. wegen Kompensations- und Schwarzhandels bei der Militärregierung anzuzeigen, erreichte er es dann, dass ihn die BGE. zunächst als Assistenten weiter beschäftigte und ihm nachher eine Abfindung als Schweigegeld zahlte.

II.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit versuchter Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt, wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie wegen Erpressung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat das an sich zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht gemäß § 35 Abs. 1 der VO. des Zentraljustizamts vom 17.11.1947 (VOBl. 1947 S. 149) dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone vorgelegt, weil es in der Frage, ob die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt vor einer unzuständigen Behörde als versuchtes Vergehen nach § 156 StGB. strafbar sei, von einer Entscheidung dieses Gerichtshofes abweichen wolle. Nach Art. III § 110 Abs. 1 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12.9.1950 (BGBl. 1950 S. 455) ist nunmehr der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig. Die Revision des Angeklagten ist nur hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt mit den sich hieraus für den Strafaussprach ergebenden Folgen begründet.

1. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges, § 263 StGB. Er hat durch bewusst unrichtige Angaben den Verwaltungsdirektor █████ bestimmt, ihn als Eisenbahnsekretär bei der BGE. anzustellen. Hierdurch ist der Gesellschaft nach den Urteilsfeststellungen ein Vermögensschaden entstanden; denn der Angeklagte hat sich zwar als Hilfsschaffner und Lohnarbeiter bewährt, möglicherweise auch auf dem ihm zunächst nach der Anstellung als Sekretär zugewiesenen Posten hinreichende Arbeit geleistet; er konnte jedoch, da es ihm an der für sein Amt erforderlichen Vorbildung fehlte, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, nicht die für seinen Dienstgrad vorgesehenen Stellen ausfüllen und war deshalb überhaupt nicht in der Lage, als Sekretär eine vollwertige Arbeit als Gegenleistung für die besondere materielle Vergünstigung, die die Anstellung mit sich brachte, zu leisten.

Die reine tatsächliche Behauptung der Revision, ein Vermögensschaden sei deshalb nicht eingetreten, weil der Angeklagte sich auch in seiner Stellung als Sekretär bewährt habe, kann in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden, weil sie in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen steht. Nach diesen war der Angeklagte gerade nicht imstande, die Arbeiten auszuführen, zu deren Verrichtung er sich im Anstellungsvertrag verpflichtet hatte und für die er bezahlt wurde. Bei dieser Sachlage kann es unerörtert bleiben, ob auch die weitere Erwägung der Strafkammer zutrifft, dass die BGE. einer öffentlichen Behörde gleichzustellen sei, womit offenbar gesagt sein soll, dass für den Angeklagten die für Beamte geltenden Grundsätze Anwendung zu finden hätten (vgl. RGSt. Bd. 13 S. 268).

Der innere Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB. ist ebenfalls von der Strafkammer ausreichend dargelegt. Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken.

2. Nicht aufrecht zu erhalten ist jedoch die gleichzeitige Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt. Die BGE. ist keine zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständige Behörde. Durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor der BGE. kann also der Angeklagte ein vollendetes Vergehen gegen § 156 StGB. nicht begangen haben. Es fragt sich deshalb, ob er gemäß der durch die VO. vom 29.5.1943 eingeführten und seither weitergeltenden Bestimmung des § 156 Abs. 2 StGB. wegen Versuchs zu bestrafen ist.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHSt. Bd. 2 S. 82) hält der Senat die „zuständige Behörde“ im Sinne des § 156 StGB. für ein Tatbestandsmerkmal. Nach allgemeinen Grundsätzen ist daher ein versuchtes Vergehen gegen § 156 gegeben, wenn der Täter die falsche Versicherung von einer Stelle abgegeben hat, die zwar nicht in Wirklichkeit, jedoch nach seiner Vorstellung eine zur Abnahme zuständige Behörde ist (so dem Grundsatz nach zutreffend OLG Hamburg in HESt. Bd. 2 S. 251). Dagegen nimmt das OLG Kiel in einem solchen Fall ein Wahnverbrechen an (HESt. Bd. 1 S. 282).

Zu dem gleichen Ergebnis gelangt der Oberste Gerichtshof, wenn er erklärt, auch zum Versuch des Vergehens gegen § 156 StGB. gehöre, dass die Erklärung gegenüber einer zuständigen Behörde abgegeben werden soll (OGHSt. Bd. 2 S. 82). Zur Begründung führt der Oberste Gerichtshof aus, dass sonst auf dem Umwege der Bestrafung des Versuchs alle die Gefahren eintreten würden, denen mit einer strengen Auslegung des Begriffs der Zuständigkeit gerade begegnet werden sollte. Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Was Versuch ist, wird in § 43 StGB. für den ganzen Bereich des Strafrechts bestimmt. Danach ist Versuch der Anfang der Ausführung des gewollten, aber aus irgendeinem Grunde nicht zur Vollendung gelangten Delikts. Liegt dies vor, so muss wegen Versuchs auch bestraft werden. Es ist nicht angängig, bei einem Tatbestand des besonderen Teils aus kriminalpolitischen Erwägungen noch weitere Voraussetzungen aufzustellen.

Der innere Tatbestand des § 156 StGB. ist ebenfalls von der Strafkammer ausreichend dargelegt. Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken.

3. Die Strafkammer stellt nun fest, der Angeklagte habe die Direktion der BGE. zur Entgegennahme solcher Versicherungen für befugt gehalten. Deshalb nimmt sie einen nach den §§ 156 Abs. 1 und 2, 43 StGB. strafbaren untauglichen Versuch an.

Das ist rechtsirrig. Der Glaube, die BGE. dürfe eidesstattliche Versicherungen entgegennehmen, reicht für den inneren Tatbestand des § 156 StGB. nicht aus. Die zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist eine Stelle, der einmal die allgemeine Zuständigkeit zukommt, überhaupt eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, und die zum anderen weiterhin die Zuständigkeit besitzt, über diesen Gegenstand und in diesem Verfahren derartige Versicherungen entgegenzunehmen (RGSt. Bd. 73 S. 144, 74 S. 125, 75 S. 399). Zuständig in diesem Sinne könnte die BGE. nach der Vorstellung des Angeklagten nur gewesen sein, wenn er Tatsachen angenommen hätte, die den dargelegten Inhalt des Begriffs der zuständigen Behörde ausmachen. An einer solchen Feststellung fehlt es. Sie kann nach der Sachlage auch auf Grund einer neuen Verhandlung nicht getroffen werden, weil der BGE., die nicht einmal eine Behörde ist, schon die allgemeine Zuständigkeit gefehlt hat.

Anders liegt die Sache, wenn die allgemeine Zuständigkeit einer Behörde gegeben ist, aber sonstige Zuständigkeitsmängel vorliegen. Man denke an den Fall, dass in einem amtsgerichtlichen Arrestverfahren statt des Richters ein Referendar die Verhandlung führt und nun eine falsche Versicherung an Eides statt von einer Prozesspartei entgegengenommen wird, die ihn für den Richter hält. Hier stellt sich die Prozesspartei die Tatsachen vor, die das Maß der zuständigen Behörde ergeben. Sie muss deshalb wegen Versuchs bestraft werden (vgl. hierzu für den Fall des Meineids KGSt. Bd. 60 S. 25 und Bd. 65 S. 206).

Im Allgemeinen wird sich jemand, der eine eidesstattliche Erklärung abgibt, überhaupt keine besonderen Gedanken über die „Zuständigkeit“ der Behörde machen. Das ist für den inneren Tatbestand des § 156 StGB. auch nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Täter weiß, vor welcher Behörde und in welchem Verfahren er die Versicherung erstattet. Dass er auch den Schluss auf die Zuständigkeit der Behörde zieht, ist nicht nötig. Ein etwaiger Irrtum wäre als Subsumtionsirrtum unbeachtlich. Die Zuständigkeit der Behörde ist, soweit es sich um die Frage des Vorsatzes handelt, der Beamteneigenschaft vergleichbar. Zum inneren Tatbestand eines Beamtenvergehens gehört nicht, dass der Täter weiß, er sei Beamter. Er braucht vielmehr nur die Tatsachen zu kennen, aus denen seine Beamteneigenschaft hervorgeht (RGSt. JW. 1939 S. 625); denn ein Irrtum, der weder den äußeren noch den inneren Tatbestand eines Delikts ergreift, nimmt der mit Strafe bedrohten Handlung nicht den Charakter einer Straftat. Ebensowenig kann dann aber auch ein nicht auf tatsächlichem, sondern nur auf normativem Gebiet liegender Irrtum die Strafbarkeit eines an sich strafbaren Verhaltens begründen.

Der Senat vertritt deshalb die Auffassung, dass die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt vor einer unzuständigen Behörde ein versuchtes Vergehen gegen § 156 StGB. nur dann ist, wenn der Täter sich irrtümlicherweise Tatsachen vorgestellt hat, die die Zuständigkeit der Behörde ergeben, was jedenfalls dann nicht der Fall sein kann, wenn die fragliche Stelle schon der allgemeinen Zuständigkeit zur Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen ermangelt und der Angeklagte sich keine dem entgegenstehenden Tatsachen vorgestellt hat.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung muss deshalb aufgehoben werden.

4. Dagegen tragen die Feststellungen der Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung.

Der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene ████ hat zwei Telegramme mit unrichtigen Angaben über dessen Werdegang und politische Belastung an die BGE. gerichtet und hierbei einen falschen Namen als Absender angegeben. Hierin liegt die Herstellung unechter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr (RGSt. Bd. 57 S. 321, Bd. 65 S. 365). Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, es sei nicht festgestellt, ob der Angeklagte selbst die Telegramme aufgegeben habe oder ob die Unterschrift unter einem falschen Namen angegeben sei. Die Strafkammer hat zwar zunächst erklärt, es bestehe der Verdacht, dass der Angeklagte die beiden Telegramme aufgegeben habe, jedoch dann mangels ausreichender Anhaltspunkte hierfür die Einlassung des Angeklagten als maßgebend angesehen, er habe die Telegramme von dem Bekannten des Angeklagten absenden lassen. Die Angabe des richtigen Namens des Absenders ist nicht erforderlich. Dass er mit seinem falschen Namen unterzeichnet hat, steht nach den Urteilsgründen fest. Ob es einen Menschen mit diesem Namen gibt, ist rechtlich unerheblich (RGSt. Bd. 46 S. 217). Damit ist der Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB. ausreichend nachgewiesen. Der Angeklagte hat nach Überzeugung der Strafkammer seinen Bekannten zu der Absendung der beiden Telegramme durch ein Geschenk bestimmt, den unrichtigen Inhalt mit ihm verabredet und gewusst, dass er mit einem falschen Namen unterzeichnen werde. Er ist deshalb mit Recht der Anstiftung zur Urkundenfälschung, für schuldig befunden worden, §§ 267, 48 StGB.

5. Schließlich ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Erpressung gemäß § 253 StGB. rechtsbedenkenfrei.

Die Weitergeltung des inhaltlich mit § 339 des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs (Reichstagsvorlage vom Juni 1927) übereinstimmenden § 253 in der Fassung der VO. vom 29.5.1943 ist allerdings umstritten. Zwar werden gegen die Tatbestandsbeschreibung des Absatzes 1 als solche keine Bedenken erhoben. Doch ist die Frage der Bedeutung des Art. II Z. 35 der Kontrollratsproklamation Nr. 3 und des Art. IV Z. 7 des MAG verschieden beantwortet worden. Landgericht Dortmund (SJZ. 1946 S. 120) und Kammergericht (DRZ. 1947 S. 131 für die gleichliegende Frage des § 240) meinen, das Verbot der Bestrafung nach „gesundem Volksempfinden“ erfasse nicht nur den Absatz 2, sondern auch den Absatz 1, deshalb sei § 253 (240) in der alten Fassung anzuwenden. Oberlandesgericht Freiburg (DRZ. 1946 S. 61, ebenfalls zu § 240), Oberlandesgericht Oldenburg (Jur. Bl. Braunschweig 1946 Sp. 1385 und Wds. Rpf. 1949 S. 61), Oberlandesgericht München (DRZ. 1948 S. 141) und der Oberste Gerichtshof (OGHSt. Bd. 2 S. 103) sind der Auffassung, dass Absatz 2 durch die erwähnten Vorschriften der Besatzungsmächte weggefallen sei und die Rechtswidrigkeit sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen bestimme. Zu dem gleichen Ergebnis ist das Oberlandesgericht Stuttgart gelangt, das ergänzend erklärt, es entscheide wie vor der VO. vom 29.5.1943 die Verkehrswidrigkeit des angedrohten Übels (DJZ. 1946 S. 120 = HESt. Bd. 1 S. 106). Demgegenüber nimmt das Oberlandesgericht Koblenz (HESt. Bd. 1 S. 101) an, dass der Absatz 2 des § 240 weiterhin anwendbar bleibe, weil nicht das nationalsozialistische Schlagwort, sondern der ihm zugrunde liegende sachliche Inhalt maßgebend sei. An die Stelle des Begriffs „gesundes Volksempfinden“ müsse der Begriff „gute Sitten“ treten. Schließlich halten Oberlandesgericht Pfalz (DRZ 1947 S. 235) den Absatz 2 des § 240 und Oberlandesgericht Hessen, Kasseler Senat (DRZ. 1948 S. 218) die Absätze 2 der §§ 240, 253 ohne Einschränkung für fortgeltend.

Dieser Auffassung tritt der Senat im Ergebnis bei.

Die Regelung, die die Erpressung in § 253 StGB. a. F. gefunden hatte, war von jeher angefochten, weil sie keine Grenze zwischen strafwürdigem und nicht strafwürdigem Verhalten zog. Die Entwürfe zu einem StGB. befassten sich deshalb eingehend mit dieser Frage, kamen jedoch zu wesentlich voneinander abweichenden Vorschlägen (vgl. die Begründung des amtlichen Entwurfs 1925 zu § 306 und der Reichstagsvorlage vom Juni 1927 zu § 339). Das Reichsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum in ständiger Rechtsprechung die Widerrechtlichkeit der Gewalt oder der Drohung nach dem Verhältnis des Mittels zum Zweck beurteilt. Dem folgt die Neufassung des Absatzes 2, die die Tat dann für rechtswidrig erklärt, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Zufügung des angedrohten Übels zu dem angestrebten Zweck dem gesunden Volksempfinden widerspricht. Hiermit ist gesagt, dass der Richter bei der Abgrenzung des strafwürdigen von dem nicht strafwürdigen Unrecht nach dem Verhältnis des Mittels zum Zweck auf das Rechtsempfinden des Volkes zu achten hat. Das ist von jeher ein Grundsatz rechtsstaatlichen Strafens gewesen und hier deshalb besonders geboten, weil ein Zwiespalt des geschriebenen Rechts mit dem allgemeinen Rechtsbewusstsein gerade bei § 253 StGB. besonders peinlich empfunden werden muss, da dem Erpresser der Makel ehrenrührigen Handelns anhaftet (so mit Recht die zitierten Entwürfe).

Die nationalsozialistischen Machthaber haben allerdings den Begriff des Volksempfindens zu einem Schlagwort entwertet, mit dem sie willkürlichen Entscheidungen den Schein des Rechts zu geben versuchten. Mit der Beseitigung der nationalsozialistischen Herrschaft ist aber diese Zweckbestimmung hinfällig geworden. Unter den heutigen rechtsstaatlichen Verhältnissen gilt der Begriff wieder mit seinem wirklichen, unverfälschten Inhalt.

Bestimmungen der Besatzungsmächte stehen der Anwendung des § 253 Abs. 2 nicht entgegen. Die Proklamation des Kontrollrats schreibt in den Abschnitt „Gewährleistung der Rechte des Angeklagten“ vor:

> „2. Strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht nur für rechtlich als strafbar erklärte Handlungen. > Kein Gericht darf irgendeine Handlung auf Grund von ‚Analogie‘ oder im Hinblick auf das sogenannte ‚gesunde Volksempfinden‘ als strafbar erklären, wie das im Deutschen Strafgesetzbuch der Fall war.“

In Ausführung dieser Proklamation Nr. 3 bestimmt dann Art. IV Z. 7 des Gesetzes Nr. 1:

> „Bestrafung von Taten unter Anwendung von Analogie oder nach angeblichem ‚gesunden Volksempfinden‘ ist verboten.“

Die Fassung dieser Vorschriften, nämlich die Worte „sogenanntes gesundes Volksempfinden“ und „angebliches gesundes Volksempfinden“, stellt es außer jedem Zweifel, dass die Besatzungsmächte nur die diesem Begriff vom Nationalsozialismus gegebene Zweckbestimmung beseitigen, dass sie es dem Richter also verbieten wollten, willkürlich Handlungen zu bestrafen, die keinem Strafgesetz unterfallen, nicht aber sollte es dem Richter verwehrt sein, bei der Anwendung des Gesetzes auf das Rechtsempfinden des Volkes zu achten.

Die Verschärfung der Strafdrohung durch die VO. vom 29.5.1943 steht ebensowenig der Fortgeltung des § 253 StGB. entgegen. Die Erpressung gehört zu den schwersten und verwerflichsten ehrenrührigen Angriffen gegen Freiheit und Vermögen der Mitmenschen. Die Androhung von Zuchthaus neben Gefängnis ist deshalb zur wirksamen Verbrechensbekämpfung auf diesem Gebiet nicht unangemessen. Auch § 306 des amtlichen Entwurfs 1925 und § 339 der Reichstagsvorlage vom Juni 1927 sahen für besonders schwere Fälle Zuchthaus bis zu zehn Jahren vor.

Die Anwendung des § 253 StGB. auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Angeklagte hat den Vorstandsmitgliedern mit einer Anzeige wegen von ihnen vorgenommenen Schwarzmarkt- und Kompensationsgeschäften gedroht. Der erste Brief enthielt diese Drohung zwar nur verhüllt. Sie war jedoch von dem Angeklagten in diesem Sinne gemeint und wurde auch von den Vorstandsmitgliedern so aufgefasst. Das genügt für den Begriff der Drohung. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Durch diese Drohung hat er den Vorstand zunächst zur Weiterbeschäftigung und zur Zahlung der Bezüge eines Sekretärs, auf die er keinen Anspruch besaß, sodann zu einer erheblichen Abfindung veranlasst, auf die er ebenfalls keinen Anspruch besaß und wodurch dem Vermögen der BGE. ein Nachteil zugefügt. Da es gesunder Volksanschauung widerspricht, dass jemand sich derartige Vorteile auf dem vom Angeklagten eingeschlagenen Wege verschafft, ist der äußere Tatbestand des § 253 StGB. erfüllt. Der innere Tatbestand ist gleichfalls von der Strafkammer einwandfrei festgestellt.

Die Behauptung der Revision, dass die Bedrohten mit den Geschädigten nicht identisch seien, schließt die Anwendung des § 253 StGB. nicht aus, da der Vermögensnachteil nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift auch einen anderen als den Genötigten treffen kann.

Schließlich ergibt die auf die sachliche notwendige allseitige Nachprüfung des Urteils, dass auch die Strafzumessungsgründe keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler enthalten.

Somit ergibt sich, dass nur die Verurteilung wegen versuchter Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt nicht aufrecht zu erhalten ist. Durch die irrige Anwendung der §§ 156, 43 StGB. ist der Strafaussprach beeinflusst. Die Strafkammer hat zwar zutreffend gemäß § 73 StGB. die Strafe wegen des nach ihrer Auffassung in Tateinheit mit versuchter Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung begangenen Betruges dem § 263 StGB. entnommen, hierbei jedoch den angeblichen Verstoß gegen die §§ 156, 43 StGB. berücksichtigt, wenn sie erklärt, dass er nicht ganz außer Betracht bleiben könne. Der Strafaussprach wegen Betruges muss deshalb aufgehoben werden. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe.

Demgemäß wird die Strafkammer die Strafe für den Betrug gemäß § 74 StGB. durch eine neue Gesamtstrafe ersetzen und dann gemäß § 79 StGB. neu eine Gesamtstrafe bilden.

gez. Dr. Kirchner gez. Krause gez. Dr. Geier gez. Werner gez. Dr. Engels

Beglaubigt: █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs

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