Unterschlagung vs. Untreue bei Verkäufen im Namen des Auftraggebers – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 9/55
- Datum
- 06.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterschlagung (§ 246 StGB) setzt voraus, dass die Zueignung der fremden Sache durch eine nach außen tretende, bestätigende Handlung erkennbar wird; ein bloßer innerer Zueignungswille genügt nicht.
Wer im Namen des Auftraggebers verkauft und Barerlöse entgegennimmt, macht die Beträge im Zeitpunkt der Übergabe zum Eigentum des Auftraggebers; solche Zahlungseinnahmen können als anvertraute fremde Sachen Unterschlagung oder Untreue begründen.
Die erste Begehungsform der Untreue (Missbrauchstatbestand) erfordert, dass der Beauftragte die ihm gesetzten Beschränkungen seiner Vollmacht überschreitet und dadurch die Vertretungsmacht missbraucht.
Die zweite Begehungsform der Untreue (Treubruch) liegt vor, wenn der Beauftragte anvertraute Gelder vereinnahmt und eigenmächtig verwendet, wodurch das Vermögen des Auftraggebers beschädigt wird; hierfür ist Vorsatz hinsichtlich der Schädigung erforderlich.
Im Anschlussverfahren nach § 403 StPO sind vermögensrechtliche Ansprüche nur zulässig, wenn die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind; bei Arbeitsverhältnissen sind vorrangig die Arbeitsgerichte zuständig, sodass vorab das Vertragsverhältnis zu klären ist.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 6. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ██████████████████████ ███████, geboren am █, wegen Untreue
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. September 1954 im Schuld- und Strafausspruch, auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts, durch das er wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist.
Das angefochtene Urteil enthält den vorläufig vollstreckbaren Ausspruch, dass der Angeklagte der durch die Straftaten geschädigten Firma Ludwig L. GmbH in ███ 30.000 DM zu zahlen hat. Auch hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel, das er mit der Sachrüge begründet. Die Revision ist begründet.
Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil im Strafausspruch angefochten. Sie rügt, dass das Landgericht es unterlassen habe, neben der Freiheits- eine Geldstrafe zu verhängen. Damit dringt sie durch.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte vom Sommer 1950 bis zum August 1953 Reisender der Firma Ludwig L. GmbH, einer Uhren-Großhandlung in ███. Zur Belieferung der Kunden hatte ihm diese Firma ein Uhrenlager überlassen, dessen Wert etwa 50.000 DM betrug. Wenn er Uhren aus den Lagerbeständen verkaufte, durfte er selbst entscheiden, ob die Abnehmer bar zu zahlen hatten oder ob ihnen Kredit gewährt werden sollte. Im ersteren Falle hatte er den Käufern ein Skonto von durchschnittlich 5 % zu gewähren; auch brauchten diese Kunden einen sogenannten Werbebeitrag von ½ % des Rechnungsbetrages nicht zu bezahlen. Der Angeklagte war zur Annahme von Geld berechtigt.
Von Oktober 1950 bis zu seinem Ausscheiden aus den Diensten der genannten Firma rührte der Angeklagte in zahlreichen Fällen die von ihm eingenommenen Barerlöse nicht an, sondern verbrauchte das Geld für sich. Um dies nicht auffallen zu lassen, täuschte er seiner Auftraggeberin vor, er habe entsprechende Zielgeschäfte abgeschlossen, und übersandte ihr die von ihm entsprechend ausgestellten Rechnungen. Aus den Einnahmen späterer Verkäufe suchte er dann die Forderungen der Firma gegen die Abnehmer, die in Wirklichkeit schon an ihn bezahlt hatten, zu tilgen.
Dies wurde immer schwieriger, weil er bei Kreditgeschäften den ungekürzten Rechnungsbetrag abzuführen hatte, er aber von den Kunden nur einen um Skontoabzug und Werbebeitrag gekürzten Kaufpreis erhalten hatte. Als die Verfehlungen des Angeklagten zutage traten, hatte die Firma Lange vom Angeklagten auf Grund solcher „fingierter“ Rechnungen 37.450 DM zu fordern, für die der Angeklagte die entsprechenden Barbeträge vereinnahmt und ausgegeben hatte. Außerdem fehlten an dem Lagerbestande Uhren im Werte von 5.051,80 DM. Er hatte diese Uhren gegen bar veräußert, die Erlöse nicht abgeführt, aber auch keine Rechnungen ausgestellt und übergeben.
Nach der Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte auf diese Weise die ihm von seiner Auftraggeberin anvertrauten, in ihrem Eigentum stehenden Uhren im Gesamtwert von mindestens 40.000 DM rechtswidrig zugeeignet (§ 246 StGB).
In Tateinheit hiermit hat sich der Angeklagte nach der Auffassung des Landgerichts der Untreue (§ 266 StGB) schuldig gemacht und dabei sowohl die erste wie die zweite Begehungsform dieses Tatbestandes verwirklicht.
Diese Würdigung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts begegnet Bedenken:
a) Eine Unterschlagung der Uhren scheidet aus, weil dem Angeklagten deren Verkauf im Wege des Bar- oder Kreditgeschäfts erlaubt war. Ein im Zeitpunkt der Veräußerung bei ihm vorhandener Wille, den Verkaufserlös für sich zu behalten, trat nach außen nicht in Erscheinung. Die Zueignung der Sache durch deren Überführung in das eigene Vermögen unter Ausschaltung des Berechtigten muss jedoch durch eine nach außen hervortretende Handlung, bestätigt werden. Aus ihr muss sich ergeben, dass der Täter wie ein Eigentümer über die fremde Sache verfügen will.
Eine derartige Zueignungshandlung fehlte nach den Feststellungen des Tatrichters beim Verkauf der Uhren. Der Tatbestand der Unterschlagung ist somit nicht gegeben.
b) Dagegen ist in der eigenmächtigen Verwendung der Verkaufserlöse eine Unterschlagung zu sehen. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass der Angeklagte die Uhren im Namen seiner Auftraggeberin verkaufte. Die ihm von den Käufern übergebenen Barbeträge wurden deshalb im Augenblick der Übergabe Eigentum der Firma L., da es einen etwa entgegenstehenden, jedoch nicht nach außen hervortretenden Willen des Angeklagten nicht ankommt (§ 116 BGB).
Die eingenommenen Geldbeträge waren demnach für den Angeklagten fremde Sachen, die er sich zueignete, indem er sie nicht ablieferte, sondern für sich verbrauchte. Sie waren ihm auch anvertraut. Zwar übergaben die Käufer ihm das Geld nicht in dem Vertrauen, dass er damit bestimmungsgemäß verfahren werde; dies erwartete vielmehr nur seine Arbeitgeberin von ihm. Von ihr wurde ihm aber das Geld anvertraut, das er für sie einnahm, indem er es aus der Hand der Käufer entgegennahm (BGH 3 StR 379/53 vom 8. April 1954).
Auch die Verurteilung wegen Untreue ist nicht frei von Unklarheiten und Rechtsirrtümern.
Ohne diese Ansicht näher zu begründen, hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte die ihm im Rahmen seines Dienstvertrages eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht habe; es hat ferner ausgesprochen, dass der Angeklagte die ihm vertraglich obliegende Pflicht zur Fürsorge für das Vermögen seiner Auftraggeberin nicht erfüllt und ihr dadurch wirtschaftliche Nachteile zugefügt habe.
a) Die Merkmale der Untreue in ihrer ersten Begehungsform (Missbrauchstatbestand) liegen nach den bisherigen Feststellungen jedoch nicht vor. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Angeklagte sich über die ihm etwa auferlegten, im Urteil nicht mitgeteilten Beschränkungen seiner Vollmacht hinweggesetzt und dadurch die ihm eingeräumte Vertretungsmacht zum Nachteil der Firma L. missbraucht hätte. Auf Grund seiner Vollmacht konnte er nach den Feststellungen des Landgerichts nicht nur die Uhren für die Firma L. verkaufen, er durfte darüber hinaus entscheiden, ob die Kunden bar zu zahlen hatten oder ob ihnen Kredit zu gewähren sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch den Abschluss der nach diesen Vereinbarungen zulässigen Verträge seine Pflichten verletzt und dem Vermögen der Firma L. Schaden zugefügt hatte.
b) Indessen verwirklichte der Angeklagte den Tatbestand der Untreue in der zweiten Begehungsform (Treubruchstatbestand).
Das geschah dadurch, dass er die von ihm eingenommenen Gelder, die er alsbald nachzuweisen und abzuliefern hatte, nicht meldete und für sich verbrauchte. Dass hierdurch das Vermögen der Firma L. schädigte und diesen Erfolg auch vorsätzlich herbeiführte, ist den Feststellungen des Tatrichters ebenfalls zu entnehmen. Ob eine Untreue in dieser Begehungsform in dem Verkauf der Uhren zu sehen ist, die bei Aufdeckung der Straftaten im Lager fehlten, oder ob auch insoweit nur die unberechtigte Verwendung der Verkaufseinnahmen als Untreue zu werten ist, lassen die Feststellungen des Tatrichters nicht zweifelsfrei erkennen. Diese Unklarheit ist aber hier ohne Bedeutung, weil mindestens die Verfügung über den Erlös als Untreue in der Form des Treubruchs anzusehen wäre.
Nach alledem verwirklichte der Angeklagte nur durch die unberechtigte Verwendung der für die Firma L. eingenommenen Gelder den Tatbestand des § 266 StGB. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung der Uhren und wegen Untreue, begangen durch deren Verkauf im Namen der Firma ████, ist demnach nach den Feststellungen des Tatrichters nicht gerechtfertigt. Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Ob die Einwendungen, die der Angeklagte gegen die Höhe des Schadensersatzanspruches erhebt, den Bestand des Urteils in diesem Punkte gefährden würden, kann unerörtert bleiben. Denn nach den bisherigen Feststellungen steht nicht fest, ob das Landgericht insoweit zur Entscheidung berufen ist.
Das Urteil enthält nämlich nur wenige Hinweise über den Inhalt des zwischen dem Angeklagten und der Firma ████ ███████████████ bestehenden Vertrages. Es ist nicht zu erkennen, ob der Angeklagte als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut war, Geschäfte für die Firma L. abzuschließen, ob er demnach Handlungsagent bzw. Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB a.F. war.
Nur in diesem Falle liegt die Entscheidung über die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sowie aus den damit in Zusammenhang stehenden unerlaubten Handlungen bei den ordentlichen Gerichten. Bestand dagegen zwischen den Beteiligten ein Arbeitsverhältnis oder ein arbeitsnehmerähnliches Verhältnis, so konnte der Ersatzanspruch nur bei den Arbeitsgerichten erhoben werden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 ArbGG).
Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, dass der Angeklagte als „Reisender“ bei der Firma ██ ████████████ tätig war. Da im Anschlussverfahren nach § 403 StPO nur solche vermögensrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden können, zu deren Entscheidung die ordentlichen Gerichte berufen sind, die Arbeitsgerichte aber nicht zu ihnen gehören, so wäre eine Entscheidung über den Schadensersatzanspruch unzulässig (BGHSt 3, 210).
Das Landgericht wird daher prüfen müssen, ob der Angeklagte als Arbeitnehmer oder den diesen gleichgestellten Personen anzusehen ist. Hierzu bedarf es näherer Prüfung und Erörterung der zwischen den Beteiligten bestehenden Vertragsbeziehungen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt und die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 73 StGB der Vorschrift des § 266 StGB entnommen. Es hat jedoch versäumt, auf die in § 266 StGB vorgeschriebene Geldstrafe zu erkennen. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
| Koeniger | Maas | Wirtzfeld | |||
| Jagusch | Wiefels |