Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verbreitung von Falschgeld und Automatenmissbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 915/53
Datum
04.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erwarb gefälschte 50‑Pfennig‑Stücke und nutzte sie in Warenautomaten. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Verbreitung von Falschgeld (§147 StGB) und Automatenmissbrauchs (§265a StGB). Der BGH verwirft die Revision: Feststellungen tragen die Verbreitung, ein Augenschein war nicht stets geboten und das Verurteilungsergebnis ist trotz Fehlanwendung der milderen Vorschrift unschädlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gutachten über die Echtheit von Münzen (§ 92 StPO) ist entbehrlich, wenn die Fälschung auf anderweitigem Wege hinreichend sicher festgestellt werden kann.

2

Die Pflicht zur Augenscheinsnahme (§ 244 Abs. 2 StPO) besteht nur, wenn die Umstände dies erfordern; sind die Stücke nicht durch Staatsanwaltschaft oder Gericht herbeigeschafft, besteht keine generelle Augenscheinpflicht.

3

Das Inverkehrbringen von Falschgeld liegt auch dann vor, wenn der Täter die nachgemachten Münzen als Zahlungsmittel durch Einwurf in Warenautomaten verwendet; dies erfüllt den Tatbestand der Verbreitung von Falschgeld (§ 147 StGB).

4

Wenn die Merkmale einer schwerer bestraften Vorschrift vorliegen, verdrängt diese eine mildere Vorschrift; die Verurteilung nach der milderen, hierbei verdrängten Norm ist unschädlich, sofern der Angeklagte hierdurch nicht schlechter gestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 14. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Franz Albert B., geboren am ███ in █, wegen Münzverbrechens

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glangmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Haag, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 14. Oktober 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Im Mai 1953 erwarb der Angeklagte einige Male von einem Unbekannten eine Anzahl nachgemachter Fünfzigpfennig-Stücke, die in Form, Prägung und Gewicht echten Geldstücken dieser Art ähnlich waren. Mit diesem Falschgeld verschaffte er sich Zigaretten und Schokolade aus Automaten. Auf Grund dieses Sachverhalts hat ihn das Landgericht wegen fortgesetzter Verbreitung von Falschgeld (§ 147 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Automatenmissbrauch (§ 265a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Das mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Zur Begründung der Verfahrensrüge bringt der Angeklagte vor, das Landgericht habe die für die Anwendung des § 147 StGB wichtige Frage, ob die vom Angeklagten erworbenen Metallstücke als Falschgeld anzusehen seien, nicht in einer den Verfahrensvorschriften entsprechenden Weise aufgeklärt.

Das trifft jedoch nicht zu. Wie auch der Beschwerdeführer nicht verkennt, war die Einholung eines Gutachtens der Bank Deutscher Länder über die Frage, ob es sich um nachgemachtes Geld handelte (§ 92 StPO), dann entbehrlich, wenn die Tatsache der Fälschung auf andere Weise hinreichend sicher festgestellt werden konnte. Der Angeklagte selbst hat eingeräumt, dass es sich um unechte Geldstücke handelte; von der Verwechslungsfähigkeit des Falschgeldes war das Landgericht auf Grund der Aussage des ██████████████ ██ █████ überzeugt. Zwar wird es bei derartigen Straftaten in der Regel angebracht sein, wenn das Gericht sich durch eigene Anschauung davon überzeugt, dass die Geldstücke unecht und verwechslungsfähig sind. Dass bei dem vorliegenden einfachen Sachverhalt die Umstände aber zur Vornahme eines Augenscheins drängten, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt demnach nicht vor. Auch nach § 245 StPO war der Tatrichter nicht verpflichtet, die sichergestellten Falschgeldstücke in Augenschein zu nehmen, da sie weder durch die Staatsanwaltschaft (§ 214 StPO) noch durch das Gericht (§ 221 StPO) herbeigeschafft worden waren.

II.

1. Mit der Sachrüge wendet sich der Beschwerdeführer vor allem gegen seine Verurteilung wegen Verbreitung von Falschgeld (§ 147 StGB). Diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten mit Recht ein Verbrechen nach § 147 StGB – in der zweiten Begehungsform – gesehen. Die nachgemachten Geldstücke, die sich der Angeklagte von einem Unbekannten verschafft hatte, waren nach ihrer äußeren Beschaffenheit geeignet, einen Arglosen zu täuschen. Das hat der Tatrichter festgestellt, so dass die hiergegen erhobenen Einwendungen vom Revisionsgericht nicht beachtet werden können. Auch die sonstigen äußeren und inneren Merkmale des genannten Verbrechens liegen vor: Durch den Einwurf der Geldstücke in Automaten verschaffte er anderen, nämlich den zur Verfügung über die Automaten berechtigten Personen, die Möglichkeit, sich des Falschgeldes zu bemächtigen und mit ihm nach Belieben zu verfahren. Dadurch brachte er das nachgemachte Geld in den Verkehr (RGSt 67, 167, 168; BGH NJW 1952, 311 Nr. 18). Die Urteilsgründe ergeben ferner, dass der Angeklagte das von ihm erworbene Falschgeld vorsätzlich in Umlauf setzte.

Das will die Revision nicht gelten lassen; sie weist darauf hin, dass der Wille des Angeklagten nicht hierauf, sondern nur auf die Benutzung des Falschgeldes in Warenautomaten gerichtet gewesen sei. Das genügt aber, da die Verwendung des Falschgeldes durch Einwerfen in Automaten nur eine besondere, jedermann aber geläufige Art darstellt, Geld als Tauschmittel zu verwenden. Ein Irrtum nach § 59 StGB liegt also nicht vor. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbreitung von Falschgeld (§ 147 StGB) lässt demnach keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Irrig ist dagegen die Ansicht des Tatrichters, dass sich der Angeklagte in Tateinheit mit dem genannten Verbrechen auch eines Vergehens nach § 265a StGB schuldig gemacht habe. Dieser Rechtsfehler beschwert ihn aber nicht.

Zwar sind die Merkmale des § 265a StGB hier an sich gegeben. Jedoch ist eine Verurteilung nach dieser Vorschrift nur dann zulässig, wenn die Tat „nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe“ geahndet wird. Dies war hier der Fall. Dadurch, dass der Angeklagte den Automaten mit dem Einwurf von Falschgeld Zigaretten und Schokolade entnahm, machte er sich des Diebstahls (§ 242 StGB) schuldig. Die Entnahme der Waren mit Hilfe von Falschgeld ist als Wegnahme anzusehen, da die Herausgabe durch den Mechanismus des Automaten in solchen Fällen nicht dem Willen des Automatenbesitzers entspricht, also keine Übergabe darstellt. Das ist schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen worden (RGSt 34, 45), der Bundesgerichtshof ist dieser auch im Schrifttum verbreiteten Ansicht gefolgt (BGH MDR 1952, 563 und 3 StR 640/51 vom 4. Oktober 1951).

Da die Entnahme der Waren aus den Automaten demnach als Diebstahl strafbar ist und die Vorschrift des § 242 StGB eine höhere Strafe androht als § 265a StGB, so verdrängt § 242 StGB die Vorschrift über den Automatenmissbrauch (§ 265a StGB). Dadurch, dass der Angeklagte in Tateinheit mit der Verbreitung von Falschgeld (§ 147 StGB) nicht wegen Diebstahls (§ 242 StGB), sondern wegen Automatenmissbrauchs nach § 265a StGB, also aus dem verdrängten milderen Gesetz, verurteilt wurde, dessen Merkmale ebenfalls vorliegen, ist er jedoch nicht beschwert. Sein Rechtsmittel muss deshalb verworfen werden.

Martin Glangmann Busch Bundesrichter Haag ist erkrankt und Dr. Wiefels kann daher nicht unterschreiben.

Glangmann

Zitiert (1)