Revision verworfen: Anstiftung zum Landfriedensbruch – Beweiserwägung und Teilnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 91/53
- Datum
- 07.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Anstiftung setzt voraus, dass der Angestiftete den äußeren Tatbestand der Haupttat (hier: Landfriedensbruch) verwirklicht hat.
Zur Teilnahme an einer Zusammenrottung genügt, dass sich ein Beteiligter in einem beliebigen Zeitabschnitt in der versammelten Menge befunden und dadurch die Gefährlichkeit der Menge verstärkt hat.
Der Tatbestand des Landfriedensbruchs ist auch dann erfüllt, wenn bereits zuvor Gewalttätigkeiten aus der Menge erfolgt sind, solange die Bereitschaft zur Gewalt zum Zeitpunkt des Anschlusses noch fortdauert und durch den Anschluss verstärkt wird.
Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn er ausschließlich auf die Wiederholung bereits getroffener Zeugenaussagen zu demselben Beweisthema gerichtet ist.
Bei der Prüfung von Revisionsvorwürfen sind neue, im Rechtszug nicht vorgetragene Behauptungen unberücksichtigt zu lassen; die Überprüfung beschränkt sich auf rechtsfehlerhafte Feststellungen und Verfahrensverstöße.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 24. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tiefbauingenieur Wilhelm Heinrich ██ aus ██████, geboren am ███ in ███, wegen Anstiftung zum Landfriedensbruch
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Kraus, Bundesrichter Dr. Koeniger, Professor Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ████ ███████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. September 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten in einem nach rechtskräftigem Abschluss wiederaufgenommenen Verfahren wegen Anstiftung zum einfachen Landfriedensbruch zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe für durch die erlittene Polizei- und Internierungshaft verbüßt erklärt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
I. Verfahrensrüge:
Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts und nach einem Hinweis des Vorsitzenden, dass der Angeklagte anstatt wegen des ihm zur Last gelegten Landfriedensbruchs auch wegen Anstiftung der Zeugen ███ und Schwinn zum Landfriedensbruch verurteilt werden könne, beantragt, die bereits vernommenen Zeugen KC und Schwinn nochmals zu vernehmen, und zwar zu der Frage, ob in dem Augenblick, in dem sie bei der Synagoge in ██████ waren, noch Ausschreitungen der dort versammelten Menschenmenge stattfanden. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Zeugen seien zu dem Beweisthema bereits vernommen worden. Darin sieht die Revision eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten und einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO.
Die Rüge ist unbegründet. Ein Beweisantrag darf abgelehnt werden, wenn er ausschließlich auf Wiederholung einer Beweiserhebung gerichtet ist, wenn z. B. ein Zeuge nochmals zu einer Beweisfrage gehört werden soll, zu der er schon vernommen worden ist (BGH 3 StR 333/51 vom 5. Juli 1951). Dies war hier der Fall. Die Begründung des Gerichtsbeschlusses lässt erkennen, dass die Zeugen zu jener Beweisfrage schon gehört worden waren. Dies ergibt sich auch aus den Urteilsgründen. Dort ist ausgeführt, dass sich Jugendliche mit Kultgegenständen aus der brennenden Synagoge belustigten, als ██ dort eintraf. Diese Feststellung kann nur auf der Aussage des Zeugen ████ beruhen. Die Darstellung des Sachverhalts im Urteil und die Begründung des Gerichtsbeschlusses ergeben daher, dass die Zeugen zu den genannten Vorgängen vernommen worden sind.
Der Beweisantrag zielte also nur auf die Wiederholung einer Beweiserhebung ab.
Überdies war es für die Entscheidung unerheblich, ob noch zur Zeit der Anwesenheit ██ von der Menschenmenge Gewalttaten verübt wurden. Aus den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Angriffsbereitschaft der Menge bis zum Eintreffen der Feuerwehr, also noch zur Zeit der Anwesenheit █████, fortdauerte. Der Tatbestand des Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 StGB ist aber auch dann gegeben, wenn aus der Menschenmenge heraus, der sich der Täter hier also ███ angeschlossen hat, vor dem Anschluss gewalttätige Einzelhandlungen verübt worden sind, wenn nur ihre Bereitschaft zur Gewalt und damit ihre Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zur Zeit des Anschlusses noch fortdauert, so dass die Gefahr durch den Anschluss des Täters verstärkt wird. Dies war aber nach den Feststellungen hier der Fall, wie bei den Ausführungen zur Sachrüge noch näher darzulegen sein wird. Demnach ist der Angeklagte durch die Ablehnung des Beweisantrages nicht in seiner Verteidigung beschränkt worden.
II. Sachrüge
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt die Nachprüfung keine Rechtsverstöße.
a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Landfriedensbruch setzt zunächst voraus, dass der Angestiftete KC den äußeren Tatbestand dieser Straftat verwirklicht hat. Dies ist im Urteil ausreichend und rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass sich vor der Synagoge eine Menschenmenge zusammengerottet hatte und dass aus dieser Menge heraus mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen verübt worden waren. Der Zusammenhang lässt klar erkennen, dass sich die Menge nach der Überzeugung des Landgerichts nicht nur aus Neugierigen zusammensetzte, die dem Brand der Synagoge zuschauen wollten, sondern dass sie zusammengekommen war zu gemeinschaftlichem rechtswidrigem und bedrohlichem Handeln. Dies ergibt sich u. a. aus der Feststellung, dass sich eine schreiende Menschenmenge vor der Synagoge befand, die Anstalten machte, gegen einen Mann, den sie für einen Juden hielt, tätlich zu werden, und dass vor der Synagoge sich Jugendliche mit Talaren, Gesetzesrollen und sonstigen Kultgegenständen belustigten. Das Landgericht nimmt ersichtlich an, dass die Menge durch ihr Schreien ihr Einverständnis mit der Inbrandsetzung der Synagoge zum Ausdruck bringen und die Jugendlichen zu weiterem Unfug anfeuern wollte. Das Merkmal der öffentlichen Zusammenrottung einer die öffentliche Ordnung bedrohenden Menge ist also ausreichend dargetan.
Die Menge hat auch mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten begangen. Der Begriff der Gewalttätigkeit gegen Sachen setzt nur voraus, dass unter Begleitumständen, die auf die Missachtung wirklicher oder zu erwartender Hindernisse hindeuten, menschliche Körperkraft in Bewegung gesetzt und damit auf eine Sache eingewirkt wird, gleichviel ob diese Einwirkung eine Veränderung in dem stofflichen Bestand der Sache bezweckt oder herbeiführt oder nicht (RGSt 52, 34). Indem die Jugendlichen mit Kultgegenständen Unfug trieben, begingen sie hiernach bereits Gewalttätigkeiten. Die Menge nahm durch ihr Schreien zustimmenden Anteil daran. Dieser Umstand rechtfertigt die Annahme, dass die Gewalttätigkeiten aus der Menge heraus mit vereinten Kräften begangen worden sind (RGSt 45, 153 [155]). Auch Gewalt gegen eine Person hat die Menge nach den Feststellungen verübt, indem sie gegen einen vermeintlichen Juden vorging, so dass sich ein Polizeibeamter veranlasst sah, zu dessen Schutz einzugreifen. Auch zum Begriff der Gewalttätigkeit gegen eine Person gehört nicht, dass die Person berührt oder gar verletzt wird. Auch hier genügt, dass körperliche Kräfte gegen den Angegriffenen in Bewegung gesetzt werden, die von ihm als unmittelbarer körperlicher Zwang empfunden werden und nach der Absicht der Menge empfunden werden sollen (RGSt 45, 153 [156]).
Aus dem Urteil des Landgerichts ergibt sich ferner, dass KC an der Zusammenrottung vor der Synagoge teilgenommen hat. Hierzu genügt es, dass er sich in irgend einem Zeitabschnitt in der Zusammenrottung befunden hat. KC ist mit dem Fahrrad zur Synagoge gefahren. Diese brannte bereits. Im Vorhof belustigten sich Jugendliche mit Kultgegenständen. ██ hielt in unmittelbarer Nähe der Synagoge mit dem Fahrrad, wobei er sich mit einem Fuß auf den Bürgersteig stützte, und sah dem Tumult zu. Daraus, dass das Landgericht bei dem 50 m von der Synagoge entfernt stehenden Schwinn eine Teilnahme im Sinne des § 125 StGB ausdrücklich abgelehnt hat, ergibt sich, dass KC nach der Überzeugung des Landgerichts erheblich näher bei der Synagoge gestanden und sich in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der versammelten Menge befunden und sie somit verstärkt hat. Zu dieser Zeit war die Menge noch gewalttätig, mindestens waren noch weitere Gewalttaten möglich; nach den Feststellungen beruhigte sich die Menge erst, als die Feuerwehr eintraf, also zu einer Zeit, als KC sich ihr bereits angeschlossen hatte.
Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich schließlich auch, dass ███ sich bewusst war, dass er sich einer gewalttätigen Menschenmenge anschloss und diese dadurch verstärkte.
Nach allem ist dargetan, dass ███ den Tatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat (§ 125 Abs. 1 StGB).
Die Urteilsfeststellungen tragen auch die Annahme, dass der Angeklagte den ███ ████████████ hierzu angestiftet habe.
b) Dadurch, dass der Angeklagte dem KC den Auftrag gab, die Synagoge anzuzünden, bewirkte er, dass ███ sich der dort zusammengerotteten Menschenmenge anschloss. Auch die Ausführungen zum inneren Tatbestand lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe das Bewusstsein gehabt, sein Auftrag könne dazu führen, dass sich KC einer öffentlich zusammengerotteten gewalttätigen Menschenmenge anschließen werde, zumal der Angeklagte schon vorher bei einer Rundfahrt in Offenbach das Vorgehen der verhetzten Menge gegen Juden und jüdisches Eigentum gesehen habe. Dass er diese Wirkung gebilligt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er den Befehl gegeben habe, die Synagoge anzuzünden.
Was die Revision vorträgt, ist ein unzulässiger Angriff gegen diese tatsächlichen Feststellungen. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze lassen diese nicht erkennen. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe Kolb beauftragt, von hinten in die Synagoge hineinzugehen, habe also nicht mit seinem Anschluss an eine Zusammenrottung gerechnet, ist neu und kann in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden.
Der Schuldspruch wegen Anstiftung zum Landfriedensbruch ist demnach von Rechtsfehlern nicht beeinflusst.
c) Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsirrtum. Die Strafe ist nicht übermäßig hoch.
Die Revision war demnach als unbegründet zu verwerfen.
Rotberg für den durch Urlaubsabwesenheit am Unterschreiben verhinderten Bundesrichter Kraus, Dr. Koeniger und Dr. Arndt
| Justizangestellter | |
| Busch |