Revision verworfen: Diebstahl von Eisenteilen; Gewahrsam und Aufklärungspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 91/51
- Datum
- 19.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterliche Überzeugung gebunden, wenn die Strafkammer einen Sachverhalt aufgrund ausreichender Beweiswürdigung festgestellt hat (§ 357 StPO).
Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn die Wahrheitserforschung unzureichend war oder der innere Sachverhalt die Hinzuziehung weiterer Beweismittel nahelegte.
Gewahrsam kann gemeinschaftlich bestehen, wenn mehrere Personen die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache innehaben und die Verfügungsbefugnis gemeinschaftlich ausgeübt werden kann.
Die rechtswidrige Zueignungsabsicht und das Wissen um Fremdheit und fehlende Verfügungsbefugnis begründen den subjektiven Tatbestand des Diebstahls; sind objektive Voraussetzungen gegeben, liegt Diebstahl nach § 242 StGB vor.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 17. November 1950
Rubrum
in der Strafsache gegen den früheren Altwarenhändler und jetzigen Arbeiter Friedrich ████ ███ geboren am 22. █ 1912 in █, wegen Diebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Heumann als Vorsitzender, Bundesrichter Eress, Bundesrichter Dr. Schöniger, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Johar als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
**zur
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 17. November 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls von Eisenschrott, nämlich von neun Winkeleisen mit etwa 1,50 m Länge und einer etwa 20 × 150 cm großen Eisenplatte, zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Vergeblich macht die Revision geltend, die Strafkammer habe einen Gewahrsam der Bundesbahn an den Eisenteilen zu Unrecht angenommen und insoweit auch ihre richterliche Pflicht zur Wahrheitserforschung nicht erfüllt. Das angefochtene Urteil stellt fest, dass diese bei Wiederherstellungsarbeiten aus einer Brücke ausgebauten Eisenteile im Bereich der Baustelle lagen und sowohl der zuständige Bahnmeister der Bundesbahn als auch der Richtmeister [REDACTED] von der die Reparaturarbeiten durchführenden Firma [REDACTED] die physische Möglichkeit hatten, über die Ausschussung anderer zu verfügen. Diesen Sachverhalt hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum zur Grundlage ihrer Überzeugung gemacht, dass die Eisenteile sich in gemeinschaftlichem Gewahrsam der Bundesbahn und der Firma [REDACTED] befanden, als der Angeklagte sie auf sein Dreirad lud.
Die Strafkammer hat hiernach auf Grund der bereits durch die Überzeugung erlangten Erkenntnis, dass beweisrechtlich die weggenommenen Teile zur Zeit ihrer Wegnahme in fremdem Gewahrsam standen, zu Recht angenommen, dass es einer weiteren Aufklärung nicht bedurfte (RG JW 1916, 1026 Nr. 1). Eine vom Revisionsgericht zu beachtende Verletzung der Aufklärungspflicht liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Pflicht zur Wahrheitserforschung nicht genügt oder insoweit die Sachverhaltsaufklärung unvollständig ist, obwohl der innere Sachverhalt die Benutzung weiterer Beweismittel nahelegte (BGH 3 StR 73/50 vom 27.2.1953). Für ein Vorliegen dieser Voraussetzungen bietet weder das Urteil noch das Vorbringen der Revision Anhaltspunkte. An die von der Strafkammer als somit verfahrensrechtlich einwandfrei gewonnene tatrichterliche Überzeugung, dass die Eisenteile in Gewahrsam der Bundesbahn und der Firma standen, ist das Revisionsgericht gemäß § 357 StPO gebunden.
Wie das angefochtene Urteil im Übrigen hervorhebt, wusste der mit den Verhältnissen genau bekannte Angeklagte, dass die ausgebauten Eisenteile der Bundesbahn gehörten und nicht herrenlos geworden waren. Er kannte – und dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig – sowohl die das Eigentum als auch die den Gewahrsam der Bundesbahn und der Firma [REDACTED] ergebenden Umstände. Der Angeklagte wusste nach Überzeugung der erkennenden Kammer auch, dass seine Verwalter nicht über ein Verfügungsrecht verfügten, und ███.
Damit war die Zueignung der Eisenteile rechtswidrig. Er hat gemeinschaftlich mit diesen als Verabredeten die Gewahrsamsinhaber, die Bundesbahn und die Firma [REDACTED], in gewinnsüchtiger Absicht verletzen wollen. Durch die Bescheinigung wollte er sich lediglich für den Fall einer Nachfrage beim Weiterverkauf der Teile absichern.
Somit ist der objektive wie der subjektive Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) nachgewiesen. Da auch die strafzumessenden Umstände einen Schuldspruch nach § 242 StGB rechtfertigen, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
[Unterschriften]
| Houmann | Dr. Engels | ||
| Dr. Schöniger | Johar |