Verletzung der Aufklärungspflicht bei Kindeszeugen – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 900/53
- Datum
- 14.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht verletzt seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, wenn es bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Unzuverlässigkeit einer kindlichen Aussage (z. B. Pubertätsnähe, Widersprüche, vorangegangene Vorbesprechungen) unterlässt, weitere geeignete Beweismittel, namentlich Sachverständigengutachten oder Auskunftspersonen, zu erheben.
Widersprüche in Aussagen jugendlicher Zeugen rechtfertigen nicht stets die Beiziehung eines Sachverständigen; sind sie jedoch mit zusätzlichen Umständen verbunden, die die Gefahr von Verzerrung oder Suggestion erhöhen, hat das Gericht zu prüfen, ob seine eigene Sachkunde ausreicht, und gegebenenfalls weitere Beweisaufnahmen anzuordnen.
Beruht eine Verurteilung wesentlich auf der unzureichend aufgeklärten Aussage eines Kindes, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine in einem Anklagekomplex getroffene tatrichterliche Würdigung kann die Beurteilung anderer Anklagepunkte beeinflussen; lässt sich eine derartige Beeinflussung nicht ausschließen, rechtfertigt dies die Aufhebung des gesamten Urteils.
Die Anforderungen an die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 StPO entheben das Tatgericht nicht von der Pflicht zur vollumfänglichen Aufklärung; das bloße Anführen der als erwiesen erachteten Tatsachen ersetzt nicht die gebotene Beweiserhebung, wenn Umstände zur Hinzuziehung weiterer Beweismittel drängen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 6. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Hermann ██, geboren am ██ in ████, wegen Unzucht mit Kindern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauß, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung in einem weiteren Fall (Hannelore ███████) wegen Unzucht mit einem Kind (Rosemarie ███) und wegen versuchter Unzucht mit einem Kind (Roswitha █████) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
Die Verfahrensrüge muss Erfolg haben:
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es es unterlassen habe, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Rosemarie ███ zu vernehmen, obwohl dieses Kind im Pubertätsalter stehe, sich in Widersprüche zu seinen früheren Aussagen verwickelt und in der Hauptverhandlung übertrieben wirkende Angaben gemacht habe. Damit rügt der Angeklagte die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO.
Die Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn das Tatgericht die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahelegte (vgl. BGH vom 27. Februar 1951, 1 StR 73/50, in BGHSt 1, 137 zu § 244 Abs. 2 StPO).
Ein solcher Fall liegt hier vor.
Widersprüche in den Aussagen einer jugendlichen Zeugin gegenüber ihren früheren Bekundungen zwingen zwar den Tatrichter für sich allein noch nicht zur Zuziehung eines Sachverständigen. Er kann vielmehr selbst hieraus die entsprechenden Schlüsse ziehen, insbesondere beurteilen, ob diese Widersprüche den Beweiswert der Aussage beeinträchtigen. Das Landgericht hat offenbar hier entweder im Gegensatz zur Meinung der Revision überhaupt keine Widersprüche festgestellt oder ihnen keine Bedeutung beigemessen. Ob das eine oder andere der Fall ist, lässt sich aus den Urteilsgründen nicht ersehen; es muss sich aus ihnen aber auch nicht zwingend ergeben, da die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 StPO nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzuführen brauchen, in denen die Merkmale der Straftat gefunden werden.
Auch die Tatsache allein, dass die Rosemarie ███ im Zeitpunkt der Tat über zwölf Jahre und zur Zeit der Hauptverhandlung fast dreizehn Jahre alt war, also der Geschlechtsreife nahe stand, legte dem Gericht für sich allein noch nicht unbedingt die Vernehmung eines Sachverständigen nahe. Im allgemeinen wird es genügen, wenn das Gericht durch Vernehmung geeigneter Auskunftspersonen (Lehrer, Eltern, Jugendamt) Beweis über die Glaubwürdigkeit des Kindes erhebt. Im vorliegenden Fall gilt aber deshalb eine Ausnahme, weil auch dies unterblieben ist und weil zudem – wie das Landgericht feststellt – die Rosemarie ███, die Roswitha █████ und die Hannelore ███████ über die Handlungsweise des Angeklagten bereits vor der Anzeige miteinander gesprochen haben; jedenfalls hat Rosemarie ███ den anderen Kindern erzählt, dass der Angeklagte sie „abgeleckt habe“.
Ist die Gefahr schon nicht zu unterschätzen, dass im Entwicklungsalter stehende Mädchen Vorgänge, die das andere Geschlecht oder das Geschlechtliche berühren, mehr oder weniger ungewollt verzerren, verändern, ausschmücken oder erfinden, so ist diese Gefahr erheblich größer, wenn solche Mädchen schon vor ihrer ersten Vernehmung über derartige Erlebnisse untereinander gesprochen haben. In diesem Falle wird das Gericht besonders sorgfältig zu prüfen haben, ob seine eigene Sachkenntnis zur Beurteilung der hier besonders schwierigen Frage der Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen ausreicht. Die Befragung geeigneter Auskunftspersonen oder eines besonders ausgewählten Sachverständigen liegt hier im Interesse der Wahrheitserforschung besonders nahe (vgl. BGHSt 2, 163).
Dies gilt hier umso mehr, als die Strafkammer der Aussage der Hannelore ███████, die den Angeklagten in erheblich schwererer Weise belastet hat als die beiden anderen Mädchen, gefolgt ist und den Angeklagten in diesem Punkte freigesprochen hat. Mit dieser vom Gericht offenbar nicht glaubwürdigen Zeugin haben aber die anderen beiden Mädchen über das Erlebnis der Rosemarie ███ gesprochen.
Dieser Umstand legte dem Gericht zwingend nahe, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Rosemarie ███ zu hören, zumal auch irgendwelche anderen Beweise über die Glaubwürdigkeit der Kinder nicht erhoben, nicht einmal Lehrer und Erzieher hierzu gehört worden sind.
Auf die Vernehmung eines Sachverständigen konnte hier auch nicht etwa deshalb verzichtet werden, weil der Angeklagte einräumt, der Rosemarie einen Kuss gegeben zu haben. Entscheidend ist, dass der Angeklagte, wie sich aus dem Urteil ergibt, bestreitet, dass dieser Kuss ein Zungenkuss gewesen sei, bei dem er geraume Zeit mit seiner Zunge in dem Mund des Kindes herumgespielt habe. Damit bestreitet der Angeklagte gerade den wesentlichen Umstand, der einen derartigen Kuss, jedenfalls wenn er einem zwölfjährigen Kind gegeben wird, erst als unzüchtige Handlung i. S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erscheinen lässt.
Die erhobene Aufklärungsrüge greift daher durch. Sie führt, da das Urteil sich im Falle ██ auf die Aussage des Kindes stützt und folglich auf diesem Fehler beruhen kann, zu seiner Aufhebung mit den Feststellungen im Fall ████.
Die Verurteilung des Angeklagten im Falle ███ kann aber auch mitursächlich für seine Verurteilung im Falle █████ gewesen sein. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer anderen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten hinsichtlich der inneren Tatseite des ihm zur Last gelegten versuchten Sittlichkeitsverbrechens an der Roswitha █████ gekommen wäre, wenn es den Angeklagten im Falle ███ nicht verurteilt haben würde.
Das Urteil muss daher im vollen Umfang mit den Feststellungen aufgehoben werden, ohne dass es eines Eingehens auf das Übrigens unbegründete Vorbringen der Revision zur Sachrüge bedarf.
Bei der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, Lehrer und Erzieher als Zeugen über die Glaubwürdigkeit der Kinder zu vernehmen und außerdem ausdrücklich zur Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB n. F. Stellung zu nehmen.
| Busch | Glanzmann | Maaß | |||
| Krauß | Wiefels | Dr. |