Revision: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestätigt, Einziehung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 891/52
- Datum
- 26.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des § 20a und § 42e StGB sind grundsätzlich anwendbar; ihre historische Entstehung schließt ihre Geltung nicht aus.
Ergeben sich erst in der Hauptverhandlung unter neuen rechtlichen Gesichtspunktenumstände, die eine strengere Strafdrohung oder die Anordnung einer Sicherungsmaßregel rechtfertigen, so ist der Vorsitzende nach § 265 StPO verpflichtet, den Angeklagten hierauf hinzuweisen.
Das Unterbleiben des Hinweises nach § 265 Abs. 2 StPO führt nicht zwingend zur Abhilfe, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung Gelegenheit hatte, sich in entsprechender Hinsicht zu verteidigen.
Die Einziehung von Gegenständen ist im Urteil hinreichend zu bezeichnen; eine pauschale, nicht näher bestimmte Einziehung begründet keine vollstreckungsfähige Grundlage und ist aufzuheben, soweit einzelnen Gegenständen die Voraussetzungen des § 40 StGB nicht feststellbar sind.
Rubrum
In Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Metallarbeiter Erwin Paul W. ███ aus ████████, geboren am ██ in ██, CD in ██, in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls i. R.,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
I. des Landgerichts in Hanau vom 1. Oktober 1952
1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen verurteilt worden ist, 2.) soweit das sichergestellte Diebeswerkzeug eingezogen worden ist, mit den tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach der Urteilsformel ist der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden.
Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass das Landgericht ihn des schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen nach den §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244 StGB für schuldig erkannt hat. Ferner ist die Einziehung des „sichergestellten Diebeswerkzeuges“ ausgesprochen worden.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in drei Fällen des schweren Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244, 20a Abs. 2 StGB) schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorbringt, fällt nicht ins Gewicht. Bei der Angabe des Urteils, der Einstiegsdiebstahl bei St. █ sei in der Nacht vom 25. zum 26. Juni 1952 ausgeführt worden, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Der Tatrichter stellt fest, dass der Angeklagte in der Nacht, die seiner Verhaftung vorausging, die Tat verübte. Das war die Nacht vom 24. zum 25. Juni. Am 26. Juni gegen 1 Uhr wurde er festgenommen. Das weitere Vorbringen, das Landgericht habe die Schutzbehauptung des Angeklagten nicht ausreichend gewürdigt, der Angeklagte habe „die Tat nachdrücklich bestritten und hätte deshalb lediglich wegen Hehlerei verurteilt werden dürfen“, lässt nicht erkennen, welche der drei Taten gemeint ist, und richtet sich nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Sie ist der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen (§ 337 StPO).
Die Ansicht der Revision, die Vorschriften der §§ 20a und 42e enthielten nationalsozialistisches Gedankengut und dürften deshalb nicht angewendet werden, verkennt deren allgemein bekannte Entstehungsgeschichte. Sie gehen auf die Vorschläge zurück, die Franz von Liszt im Jahre 1881 in seinem kriminalpolitischen, sogenannten Marburger Programm gemacht hat, und finden sich bereits in den Entwürfen zu einem allgemeinen deutschen Strafgesetzbuch von 1925, 1927 und 1930. Ihre Geltung steht deshalb außer Zweifel. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. März 1951 – 3 StR 33/51 ausgesprochen.
Anklage und Eröffnungsbeschluss würdigen die Taten des Angeklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der §§ 20a und 42e StGB. In der Hauptverhandlung ist der Angeklagte vor der Vernehmung zur Sache gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen worden, dass er auch als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB verurteilt werden könne. Auf die Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB hat der Vorsitzende den Angeklagten nicht hingewiesen. Die Revision rügt diese Unterlassung nicht, sondern macht geltend, „§ 265 StPO finde keine Anwendung“, weil in der Hauptverhandlung zu dem Bild, das die Anklageschrift von der Tat gebe, keine straferschwerenden Umstände hinzugekommen seien. Alle Umstände der Tat seien schon vorher bekannt gewesen.
Diese Ausführungen können nur dahin verstanden werden, in Abweichung von Anklage und Eröffnungsbeschluss könne weder die Strafe nach § 20a geschärft noch die Sicherungsverwahrung nach § 42e angeordnet werden, weil die in § 20a StGB vorgesehenen, die Strafbarkeit erhöhenden Umstände nicht erst in der Hauptverhandlung hervorgetreten seien. Diese Ansicht ist irrig. Wie der Senat bereits in dem die Anwendung des § 42e StGB betreffenden Urteil BGHSt 2, 85 ausgesprochen hat, entfällt die Pflicht, auf die Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel der Sicherung oder Besserung hinzuweisen, nicht, wenn schon der Eröffnungsbeschluss die Tatsachen enthält, aus denen der erkennende Richter auf die Notwendigkeit der Anordnung schließt. Wenn erst in der Hauptverhandlung aus dem nicht unter diesem Gesichtspunkt gekennzeichneten Sachverhalt des Eröffnungsbeschlusses die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsmaßregel entnommen werden, so haben sich damit die im Strafgesetz besonders vorgesehenen, die Anordnung der Maßregel rechtfertigenden Umstände ergeben, die die Vorschrift des § 265 Abs. 2 StPO meint. Das gilt entsprechend für die die Strafbarkeit erhöhenden Umstände. Im vorliegenden Fall sind also solche Umstände erst in der Hauptverhandlung hervorgetreten, dass der Angeklagte „aufgrund seiner Veranlagung und seines bisherigen Lebensganges ein Gewohnheitsverbrecher geworden ist und dass keine noch so schwere Strafe in der Lage sein wird, ihn auf den Weg der Anständigkeit und Redlichkeit zurückzuführen, vielmehr weitere erhebliche Straftaten nach Verbüßung einer auch noch so langen zeitigen Freiheitsstrafe zu erwarten sind, dass er also auch gefährlich ist“ (strafbarkeitserhöhende Umstände des § 20a und die Sicherungsverwahrung rechtfertigender Umstand nach § 42e StGB). Im Übrigen würde die Ansicht der Revision, die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 StPO lägen nicht vor, nur zur Folge haben, dass eine Pflicht, auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen, nicht bestünde und dass deshalb der Tatrichter ohne Hinweis aus den neu zutage getretenen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hatte. Denn nach § 264 StPO hat der Richter die Tat, wie sie sich im Lichte der Hauptverhandlung darstellt, unter Beachtung aller rechtlichen Gesichtspunkte zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen. Nach allem verfehlt diese Verfahrensrüge ihr Ziel.
Auf den Verfahrensmangel, der darin liegt, dass der Vorsitzende den Angeklagten auf die Möglichkeit der Anwendung des § 42e StGB nicht hingewiesen hat, hat die Revision nicht gerügt. Die Entscheidung könnte aber auch nicht auf ihm beruhen. Denn der Staatsanwalt hatte in seinem Schlussvortrag die Anordnung der Sicherungsverwahrung beantragt, und der Verteidiger hat seinerseits gebeten, von einer Sicherungsverwahrung abzusehen. Der Angeklagte hat sich daraufhin nochmals zur Sache erklärt. Er hat also Gelegenheit gehabt, sich auch in der Richtung zu verteidigen, dass die öffentliche Sicherheit seine Sicherungsverwahrung nicht erfordere.
Der Ausspruch, das sichergestellte Diebeswerkzeug werde zugunsten des Staates eingezogen, lässt nicht erkennen, welche Gegenstände damit gemeint sind. Dies ist auch nicht aus den Akten zu entnehmen. Denn es sind viele und sehr verschiedenartige Gegenstände sichergestellt worden. Der Urteilsspruch ist insoweit keine Grundlage für die Vollstreckung. Er muss deshalb aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Das Landgericht wird dabei festzustellen haben, ob die Voraussetzungen des § 40 StGB bei jedem einzelnen Gegenstand vorliegen.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
Die Berichtigung des Schuldspruchs kann von hier aus erfolgen.
Busch BR. Ur. Koeniger ist im Urlaub Krauss ortsabwesend und so an der Unterzeichnung verhindert
| Krauss | Scharpenseel | ||
| Maaß |