Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs mangels hinreichender Begründung der Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 33/51
Datum
05.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil die Voraussetzungen von § 20a und § 42e StGB nicht in den Urteilsgründen genügend dargelegt sind. Es fehlen klare Feststellungen, dass frühere Taten Ausdruck eines beherrschenden verbrecherischen Hanges sind und eine konkrete Gefährlichkeitsprognose. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts bleibt maßgeblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Feststellung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a StGB sind hinreichend konkrete Feststellungen erforderlich, die drei oder mehr erhebliche frühere Straftaten und deren innere Beziehung zum strafbaren Verhalten des Täters belegen.

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Urteilsgründe müssen darlegen, dass frühere Taten Ausdruck eines beherrschenden verbrecherischen Hanges und nicht überwiegend Folge einer belastenden Notlage sind.

3

Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) ist eine konkrete Gefährlichkeitsprognose zu treffen, aus der sich ergibt, dass der Verurteilte in absehbarer Zeit durch weitere erhebliche Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird.

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Die historische Entstehung einer Norm (z. B. in der NS‑Zeit) rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine engere Auslegung; an den entwickelten Grundsätzen früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung ist festzuhalten, soweit sie sachgerecht sind.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 24. November 1950

Leitsatz

Die Behauptung der Revision, der Begriff des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei durch die nationalsozialistische Gesetzgebung geschaffen worden, trifft nur zeitlich zu. Der zugrundeliegende gesetzgeberische Gedanke ist viel älter und ist bereits in den Strafgesetzentwürfen von 1925 und 1927 verwertet. Der 3. Strafsenat tritt den hierzu entwickelten Grundsätzen des Reichsgerichts bei und kann nicht anerkennen, dass die bezeichneten Begriffe vor nun an enger gefasst werden müssten.

Aktenzeichen: 3 StR 33/51

Urteil vom 5. März 1951

in der Strafsache gegen Heinrich ████ aus ██, Hilfsarbeiter, geboren am ██ in ██, wegen Diebstahls

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1951, an der teilgenommen haben:

Oberreichsanwalt Dr. █, Senatspräsident Dr. Jeumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. November 1950 im Strafausspruch samt den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten der Revision an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls i. V. m. § 20a StGB zu zwei Jahren Zuchthaus bestraft worden, weil er mittels Einsteigens aus einem Gebäude eine Brieftasche mit 160,— DM Inhalt entwendet hatte. Außerdem ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

Mit seiner Revision wendet er sich gegen die Versagung der Berücksichtigung mildernder Umstände und gegen die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB. Das nur den Strafausspruch umfassende (vgl. RGSt 68, 385; 72, 356) Rechtsmittel hatte Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung im angefochtenen Urteil nicht genügend dargetan sind.

Schon zu der zunächst notwendigen Prüfung, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, sind die Ausführungen unvollständig. Der Tatrichter hat zwar die Darlegungen von drei erheblichen Straftaten gegeben, die Mindestzahl der für einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erforderlichen Taten. Er hat daraus die Gefahr der Wiederholung von Rechtsbrüchen geschlossen. Dabei ist aber die innere Beziehung dieser Straftaten zu dem Wesen des vorliegenden Täters, wonach sie als Ausdruck des ihn beherrschenden verbrecherischen Hanges erkennbar sind, in den Urteilsgründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Denn sie enthalten nur den Hinweis, der Angeklagte habe die Tat unter dem Druck seiner misslichen Wirtschafts- und persönlichen Verhältnisse in einer gewissen Notlage begangen. Zwar schließt eine solche Notlage als solche einen verbrecherischen Hang nicht aus (RGSt 73, 46), aber es wäre immerhin denkbar, dass sie die ausschließliche oder überwiegende Ursache für die erneute Verfehlung des Angeklagten geworden ist, was die Anwendung des § 20a StGB entgegenstünde (RGSt 68, 149 (157); RG, DR 1941, 726). Jedenfalls bedarf die Frage, ob der Angeklagte trotz Vorliegens einer Notlage infolge seines verbrecherischen Hanges aus Schwäche oder Missachtung der Rechtsordnung dem Anreiz zur strafbaren Betätigung nachgeben wird, einer näheren Untersuchung und Klärung.

Übergangen ist ferner der Gesichtspunkt der Gefährlichkeit. Zu dessen Erörterung bestand namentlich im Hinblick auf die festgestellte Notlage und den von dem Angeklagten in letzter Zeit bewiesenen Arbeitswillen besonderer Anlass. Gefährlich ist ein Gewohnheitsverbrecher dann, wenn eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er auch in Zukunft durch weitere, aus seinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird. Als Umstände, aus denen diese Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, kommen u. a. die Häufigkeit und Schwere der bisherigen Straftaten in Betracht (vgl. RGSt 72, 356). Im angefochtenen Urteil ist nur die Neigung des Angeklagten zur Verbrechenswiederholung festgestellt. Dagegen ist nichts darüber ausgeführt, dass die künftig zu erwartenden Straftaten des Angeklagten wegen ihrer Erheblichkeit eine nicht unerhebliche Störung des Rechtsfriedens befürchten lassen.

Sind die so umschriebenen Voraussetzungen des § 20a StGB bejaht, dann ist zu prüfen, ob die öffentliche Sicherheit die Verwahrung des Verurteilten erfordert. Auch hierzu ist die Stellungnahme des Ersturteils unzulänglich. Es sagt zwar, dass der Angeklagte in seiner charakterlichen Abartigkeit und seiner enthemmten psychopathischen Veranlagung bei der erstbesten Gelegenheit wieder strafällig werden und dadurch die öffentliche Sicherheit bedrohen werde. Es spricht sich aber nicht darüber aus, ob die Gefährlichkeit des Angeklagten noch in absehbarer Zeit durch erheblichere Angriffe auf geschützte Rechtsgüter sich auswirken wird und ob nicht etwa andere Maßnahmen oder Umstände einen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit verbürgen werden (vgl. RGSt 72, 356).

Die Meinung der Revision, der Begriff des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei durch den nationalsozialistischen Gesetzgeber geschaffen worden, trifft nur hinsichtlich der Zeit dieser strafgesetzlichen Regelung zu. Der Gedanke, durch eine Sicherungsverwahrung die Allgemeinheit vor gefährlichen Gewohnheitsverbrechern zu schützen, ist schon sehr alt. Er wurde lange vor 1933 bei den Beratungen über die Reform der Strafgesetzgebung erörtert und fand als Gesetzesvorschlag Aufnahme in den amtlichen Entwurf eines allgemeinen deutschen Strafgesetzbuchs von 1925. Infolgedessen kann den Ausführungen der Revision, der Begriff des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers müsse heute enger gefasst werden, als das früher die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, nicht gefolgt werden. Maßgebend sind nach wie vor die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu den §§ 20a, 42e StGB entwickelten Grundsätze, an denen festzuhalten ist.

Deren Anwendung auf den vorliegenden Fall führt im Hinblick auf die oben dargelegten Mängel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch und zur Zurückverweisung an das Landgericht.

gez.: Dr. Koeniger gez.: Krauss gez.: Jeumann gez.: Engels gez.: Dr. Sauer

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