Revision: Teilaufhebung wegen Prüfung des Jugendstrafrechts; Mittäterschaft bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 885/53
- Datum
- 24.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht konkret darlegt, welche Beweismittel das Gericht zur Vervollständigung der Feststellungen hätte einsetzen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte mit dem Willen handelt, für den Gesamterfolg mitverantwortlich mitzuwirken; Mitwirkung an Planung und Wegschaffen der Beute rechtfertigt die Annahme der Mittäterschaft auch bei möglichen Ungleichheiten der Beuteanteile.
Für den Strafausspruch genügt nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die Angabe derjenigen Gründe, die für die Zumessung der Strafe bestimmend sind; es besteht keine Pflicht, alle denkbaren Gesichtspunkte vollständig darzulegen.
Wenn eine neue strafrechtliche Regelung (hier § 105 i.V.m. § 116 Abs. 1 JGG) nachträglich auf Taten Anwendung finden kann, hat das Tatgericht zu prüfen, ob die persönlichen Voraussetzungen (Reife, Entwicklung) oder die Tatumstände eine Anwendung des Jugendstrafrechts rechtfertigen; dabei ist auch die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) zu erwägen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 19. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ██████████ ████████, geboren am ██ August ██ in ███, 2. den ████████ ████, geboren am ███ in ██, den ██████████ █████, geboren am ███ in ████, wegen schweren Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 19. März 1953, soweit es diesen Angeklagten und den Mitverurteilten Hans █████ betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, hinsichtlich des Mitverurteilten Heinz KC) insoweit, als das Urteil keine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung enthält.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte █████ wendet sich mit dem Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des Landgerichts, durch das er wegen schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel erzielt einen Teilerfolg.
Mit der Verfahrensbeschwerde behauptet er die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das Landgericht es unterlassen habe, näher zu prüfen, ob der Angeklagte sich an dem Einbruchdiebstahl als Mittäter oder Gehilfe beteiligt habe. Diese Rüge ist nicht ordnungsmäßig begründet, weil der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, welche Beweismittel das Gericht hätte benutzen sollen, um die von ihm vermissten Feststellungen zu treffen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
Die Sachbeschwerde zielt in die gleiche Richtung. Mit ihr will der Beschwerdeführer vor allem geltend machen, dass das Landgericht ihn zu Unrecht als Mittäter des schweren Diebstahls verurteilt habe. Er sei, so führt er aus, nur in geringerem Umfang an der Beute beteiligt worden und sein Interesse am Erfolg des Diebstahlsunternehmens sei von vornherein geringer als bei den übrigen Mitbeteiligten gewesen.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils rechtfertigen indessen die Verurteilung als Mittäter. Nach den Feststellungen des Tatrichters erörterten und verabredeten die bereits rechtskräftig verurteilten Brüder PC), Heinz und Hans KC) sowie Werner MC) mit dem Beschwerdeführer einen Einbruchdiebstahl in eine Trinkhalle am Freiligrath-Platz in Düsseldorf.
Am 18. Mai 1952 trafen sich die fünf Genannten am Tatort. Peter KC) und Werner MC) brachen die Fensterläden auf und zerstörten die Scheiben der Trinkhalle, so dass sie in deren Raum einsteigen und die darin aufbewahrten Tabakwaren an sich nehmen konnten. Diese reichten sie den drei übrigen Beteiligten, darunter also dem Beschwerdeführer, heraus, nachdem diese bis dahin „aufgepasst“ hatten. Alle fünf trugen dann gemeinschaftlich ihre Beute in die Wohnung der Brüder KC). Dort teilten sie sie unter sich. Soweit sie die entwendeten Zigaretten für 120 DM an einen Hehler absetzten, erhielt jeder der Tatgenossen auch einen Anteil am Geldbetrag. Wenn auch der Tatrichter nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer von der Beute genau den gleichen Anteil erhalten sollte, den seine Tatgenossen für sich in Anspruch nahmen, so ergibt sich doch aus den vom Landgericht erwähnten kennzeichnenden Einzelheiten, dass der Angeklagte die Tat der übrigen mitwirkenden nicht nur als Gehilfe unterstützen, sondern als Mittäter fördern wollte. Das ist vor allem auf Grund der Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Planung der Tat und dem Wegschaffen der Beute anzunehmen. Selbst wenn sein Anteil daran nicht den Anteilen seiner Tatgenossen entsprochen haben sollte – was nach den Ausführungen des Landgerichts nicht einmal ohne weiteres anzunehmen ist –, ist der Schluss gerechtfertigt, dass er mit dem Willen gehandelt hatte, als ein für den ganzen Erfolg mitverantwortlicher Beteiligter mitzuwirken.
Auch die Angriffe gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Bemessung der Strafe gehen fehl. Die Erwägungen des Tatrichters lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Richter nach der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur gehalten ist, die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Gründe anzugeben. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Ausführungen nicht alle Gesichtspunkte aufführen, die möglicherweise in Betracht zu ziehen waren.
Der Strafausspruch des Urteils kann indessen aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben. Nach der Verkündung des Urteils ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten, das in § 105 JGG unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung der für die jugendlichen Täter geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG auf Heranwachsende vorsieht, die zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt waren. Diese Anwendung der erwähnten jugendstrafrechtlichen Vorschriften ist davon abhängig, dass der Heranwachsende nach seiner Persönlichkeit und seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nur die Reife eines jugendlichen Täters erreicht hat oder dass es sich nach der Art, den Umständen und Beweggründen seines Vergehens um eine Jugendverfehlung handelt. Nach § 116 Abs. 1 JGG ist diese Vorschrift auch auf Verfehlungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind (vgl. die Entscheidung des Senats 3 StR 745/53 vom 18. März 1954). Der Beschwerdeführer war zur Zeit der Tat Heranwachsender im Sinne des § 105 JGG.
Um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Anwendung des Jugendstrafrechts zu prüfen, muss das Urteil, soweit es den Angeklagten █████ betrifft, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. Die Aufhebung hat sich nach § 357 StPO auf den am 10. September 1933 geborenen Hans KC) zu erstrecken. Er war an dem Trinkhalleneinbruch als Mittäter beteiligt und gleichfalls Heranwachsender im Sinne des Jugendstrafrechts.
Auch dann, wenn der Tatrichter die Anwendung des Jugendstrafrechts auf den Beschwerdeführer und Hans KC) nicht für gerechtfertigt hält, bleibt noch zu prüfen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB in Betracht kommt.
Eine Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung ist auch hinsichtlich des am gleichen Diebstahl beteiligten, am 19. Januar 1930 geborenen Heinz KC) nachzuholen. Er ist wegen des erwähnten Einbruchdiebstahls und wegen seiner Beteiligung an einem weiteren schweren Diebstahl zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. In diesem Umfang musste deshalb die Sache auch hinsichtlich des Mitverurteilten Heinz KC) an das Landgericht zurückverwiesen werden (§ 357 StPO).
| Busch | Rothberg | Maaß | |||
| Koeniger | Martin |