Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision gegen Totschlagsurteil trotz Verfahrensrügen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 882/51
Datum
06.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und legte Revision mit Verfahrens- und Sachrügen ein. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet. Weder die Einführung von Ermittlungsangaben durch Vorhalt noch die Verlesung polizeilicher Protokolle zu Vorhaltszwecken, die Verlesung kommissarischer Zeugenvernehmungen oder eine außerhalb der Gerichtsstelle erfolgte Zeugenvernehmung verletzten Verfahrensrecht. Auch die Beweiswürdigung und die Annahme vorsätzlicher Tötung sowie die Strafzumessung hielten rechtlicher Nachprüfung stand; eine etwaige Nichtannahme von Mordmerkmalen beschwerte den Angeklagten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzulässige Bezugnahme des Urteils auf den Akteninhalt liegt nicht vor, wenn frühere Angaben des Angeklagten durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt und durch seine Äußerungen zum Vorhalt zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden.

2

Die Verlesung polizeilicher Vernehmungsprotokolle ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie erkennbar lediglich zum Vorhalt und nicht zu Beweiszwecken im Sinne des § 254 StPO erfolgt.

3

Ob einem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen Krankheit oder sonstiger Hindernisse entgegensteht und deshalb eine Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung anzuordnen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts; nicht jede Erkrankung muss das Erscheinen schlechthin unmöglich machen.

4

Ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Angeklagter hat nach § 224 Abs. 2 StPO einen Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen richterlichen Terminen, die an der Gerichtsstelle des Ortes stattfinden, an dem er sich in Haft befindet.

5

Eine vom Tatgericht möglicherweise zu milde rechtliche Würdigung (z.B. Verneinung von Mordmerkmalen) begründet keine Beschwer des Angeklagten und kann von ihm im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg gerügt werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 15. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Otto W., geboren am ██ 1902 in ████, wohnhaft in ████ ██ ███████, z. Zt. in anderer Sache in Strafhaft, wegen Totschlags

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 15. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist gemäß § 212 StGB wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf Lebenszeit aberkannt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der verfahrensrechtliche Verstöße sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht werden.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.

1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zu Unrecht, das Urteil sei nicht auf Grund der mündlichen Verhandlung, sondern zu einem erheblichen Teil auf Grund des Akteninhalts ergangen. Die Revision stützt sich hierfür auf den die Schilderung des tatsächlichen Geschehens abschließenden Satz der Urteilsgründe, der Sachverhalt habe sich aus den Angaben des Angeklagten, aus den Aussagen der Zeugen sowie aus den Akten ergeben, aus denen dem Angeklagten alle seine im Ermittlungsverfahren abgegebenen Erklärungen vorgehalten worden seien. Die Bezugnahme eines Urteils auf den Inhalt der Akten ist zwar verfahrensrechtlich nicht zulässig. Indessen kann in dem von der Revision beanstandeten Satz der Urteilsgründe eine Verweisung auf den Akteninhalt schlechthin nicht gesehen werden. Es wird mit ihm, wie das Urteil in seinem Zusammenhang hinreichend deutlich erkennen lässt, vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass dem Angeklagten seine Angaben im Ermittlungsverfahren vorgehalten und diese damit durch seine Äußerungen auf den Vorhalt mit zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Gegen eine derartige Einführung der im Ermittlungsverfahren abgegebenen Erklärungen eines Angeklagten in die Hauptverhandlung sind aber Bedenken nicht zu erheben. Solche lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass

gewisse polizeiliche Protokolle über die Vernehmung des Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesen worden sind. Zwar können nach § 254 StPO zum Zwecke des Beweises nur solche Erklärungen eines Angeklagten verlesen werden, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind. Dafür, dass entgegen dieser Vorschrift hier die Verlesung der polizeilichen Protokolle zu Beweiszwecken erfolgt ist, ergibt jedoch weder der die Verlesung beurkundende Vermerk im Sitzungsprotokoll noch der Inhalt der Urteilsgründe irgendwelchen Anhaltspunkt. Im Gegenteil stellen diese mit genügender Deutlichkeit klar, dass die Verlesung allein zum Zwecke des Vorhalts geschehen ist. Das ist aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2.) Ebensowenig gerechtfertigt ist der weitere Vorwurf der Revision, in den Beschlüssen, durch welche die Verlesung der Vernehmungen der kommissarisch gehörten Zeugen ████ Valtraut ███ und ███ angeordnet worden ist, sei lediglich bemerkt, dass der Grund zur Vernehmung fortbestanden habe, während die Feststellung erforderlich gewesen sei, dass der Grund zur kommissarischen Vernehmung im Zeitpunkt der Verlesung noch fortbestanden habe. Hier handelt es sich um eine reine Protokollrüge, auf der das Urteil nicht beruht. Wie die Revision selbst anführt, sind die von ihr beanstandeten Protokollvermerke, rein wörtlich genommen, überflüssig und sinnlos. Sie können, wenn sie einen Sinn haben sollen, nur dahin verstanden werden, dass damit gerade das hat festgestellt werden sollen und auch festgestellt worden ist, was die Revision vermisst, dass nämlich der Grund zur kommissarischen Vernehmung der Zeugen im Zeitpunkt der Verlesung der Aussagen noch vorgelegen habe. Darin, dass dies im Protokoll nicht vollständig beurkundet worden ist, liegt nur ein Mangel der Sitzungsniederschrift, der auf den Bestand des Urteils nicht von Einfluss sein kann.

3.) Auch die Einwendungen, die sich gegen die Anordnung und Durchführung der Vernehmung des Zeugen L. außerhalb der Gerichtsstelle richten, können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Sicherlich soll die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung nicht allein dessen Bequemlichkeit dienen. Jedoch liegt die Entscheidung darüber, ob dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere Hindernisse im Sinne des Gesetzes entgegenstehen, sowie darüber, ob dies für eine längere oder ungewisse Zeit zu erwarten ist, im verständigen Ermessen des Gerichts (RG JW 1933, 852). Dass hier das Schwurgericht von diesem ihm eingeräumten Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht und die Verteidigung des Angeklagten dadurch in unzulässiger Weise beschränkt habe, indem es den Zeugen L. in seiner Wohnung durch einen beauftragten Richter hat vernehmen lassen, kann nicht die Rede sein. Die Zeugin K. hat, als der Zeuge L. trotz der ihm zugegangenen Ladung in der Hauptverhandlung nicht erschienen war, ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt, L. sei krank und könne ohne Wagen nicht erscheinen. Diese Mitteilung gab dem Schwurgericht die rechtliche Möglichkeit, gemäß § 223 Abs. 1 StPO die von ihm erlassene Anordnung zu treffen. Denn die Krankheit eines Zeugen braucht nicht derart zu sein, dass sie sein Erscheinen vor Gericht schlechthin unmöglich macht. Dafür, dass die von dem Schwurgericht angeordnete Maßnahme nach Lage der Sache angemessen war, spricht im Übrigen auch die von dem Zeugen L. bei seiner Vernehmung abgegebene eidliche Erklärung, wonach er schwer asthmaleidend sei, einige Tage zuvor zwei schwere Anfälle gehabt habe und deshalb so hinfällig sei, dass er vor Gericht nicht erscheinen könne.

Dass L. weder in der Anklageschrift als Zeuge benannt noch sonst nach dem Akteninhalt als ein solcher erkennbar war, der für die Urteilsfindung eine besondere Bedeutung hätte haben können, sondern erst in der Hauptverhandlung von einer anderen Zeugin namhaft gemacht worden war, ist unerheblich. Die nachträgliche Beschaffung eines Beweismittels ist, wie § 246 StPO ergibt, noch bis zum Abschluss der Hauptverhandlung zulässig. Sie gibt, soweit es sich um Zeugen oder Sachverständige handelt, dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nur das Recht, bis zum Schluss der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Erkundigung zu beantragen (§ 246 Abs. 2 und 3 StPO). Dass aber der Angeklagte von diesem ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht habe, behauptet die Revision selbst nicht.

Die Zuziehung des Angeklagten zu der Vernehmung des Zeugen L. war im Gegensatz zu der Auffassung der Revision nicht erforderlich. Ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Angeklagter hat nach § 224 Abs. 2 StPO einen Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er sich in Haft befindet. Ebensowenig musste der Angeklagte zu dem Beweistermin geladen werden. § 224 Abs. 1 StPO schreibt nur eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und des Verteidigers vor. Eine solche ist aber nach dem in der Sitzungsniederschrift enthaltenen Vermerk erfolgt, wonach Ort und Stunde der Vernehmung den Beteiligten bekanntgegeben worden sind.

4.) Fehl geht ferner der Vorwurf der Revision, das Schwurgericht habe gegen die Vorschrift des § 59 StPO verstoßen, indem es von der Beeidigung der Zeugen Hans-Joachim L., Willi L., Elfriede L., ███ K., ███ – gemeint ist hier wohl die Zeugin Erna ███ – K. und L. gemäß § 61 Ziff. 3 StPO abgesehen, gleichwohl aber ihre Aussagen zur Urteilsfindung verwertet habe. Dies Vorbringen der Revision trifft auf die Zeugen Willi und Elfriede L. schon deshalb nicht zu, weil beide ausweislich des Sitzungsprotokolls vereidigt worden sind. Hinsichtlich der übrigen Zeugen könnte diese Rüge aber nur dann durchgreifen, wenn sich dem Urteil entnehmen ließe, dass das Schwurgericht den Angaben dieser Zeugen entgegen der Begründung der ihre Nichtvereidigung anordnenden Beschlüsse eine wesentliche Bedeutung beigemessen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Eine derartige Annahme lässt sich insbesondere nicht allein daraus ableiten, dass das Schwurgericht die Schilderung des von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalts mit der zusammenfassenden, mehr formelhaften Wendung abschließt, die Urteilsfeststellungen beruhten u. a. auf den Aussagen der insoweit vernommenen Zeugen, wobei es unter einer größeren Anzahl beeidigter Zeugen von den unbeeidigt gebliebenen die Zeugen Hans-Joachim ███ und K. namentlich erwähnt. Jedenfalls geben die Urteilsgründe als solche, insbesondere die Beweiswürdigung, keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Schwurgericht die Aussagen der gemäß § 61 Ziff. 3 StPO nicht vereidigten Zeugen als für die Urteilsfindung bedeutsam behandelt habe. Dies wird auch von der Revision selbst insofern eingeräumt, als sie ausführt, das Urteil lasse in keiner Weise erkennen, dass es die nicht vernommenen – es soll wohl heißen: nicht vereidigten – Zeugen in ihren Aussagen für erheblich halte. Wenn sie allerdings weiterhin meint, es sei ein verfahrensrechtlicher Mangel des Urteils, dass aus ihm nicht zu ersehen sei, welche Abwägungen im Einzelnen es vornehmen wolle, so kann dieser Ansicht nicht beigetreten werden. Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom 9. Februar 1951 – 2 StR 5/51 – angenommen und näher dargelegt hat, ist eine Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf ihre Lückenlosigkeit hin dem auf die Überprüfung der Rechtsanwendung beschränkten Revisionsgericht kraft Gesetzes verwehrt. Die Nichtbeeidigung der gemäß § 61 Ziff. 3 StPO unvereidigt gebliebenen Zeugen ist daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

5.) Entgegen der Ansicht der Revision kann schließlich ein Verfahrensverstoß auch nicht in der Verlesung des Berichts des Sozialamtes H. vom 16. Februar 1950 gefunden werden. Nach § 256 Abs. 1 StPO ist die Verlesung der ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden zulässig. Abgesehen davon, kann der Angeklagte durch diese Verlesung auch um deswillen nicht beschwert sein, weil sie ausweislich der Sitzungsniederschrift im allseitigen Einverständnis, also auch mit Zustimmung des Angeklagten und seines Verteidigers, erfolgt ist.

II.

Ebensowenig wie die verfahrensrechtlichen Beanstandungen greift die Sachrüge der Revision durch. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seine Frau vorsätzlich getötet, wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den im Urteil getroffenen Feststellungen in ausreichender Weise getragen. Insbesondere kann von einer Verletzung der Denkgesetze nicht gesprochen werden. Es mag der Revision zugegeben werden, dass die Wendung des Urteils, der Angeklagte habe seine Frau mit „entsprechendem“ Vorsatz getötet, für sich allein gesehen zu Missdeutungen Anlass geben könnte. Indessen ist sie, im Zusammenhang der Urteilsgründe gelesen, durchaus eindeutig. Das Schwurgericht hat in den diesem Satz vorausgehenden Ausführungen eingehend Punkt für Punkt die Gründe dargelegt, aus denen es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Frau des Angeklagten entgegen dessen Einlassung nicht durch Selbstmord aus dem Leben geschieden sei, sondern dass der Angeklagte sie getötet habe. Wenn das Schwurgericht dann im Anschluss an diese Erörterungen fortfährt, nach allem sei davon auszugehen, dass der Angeklagte mit „entsprechendem“ Vorsatz seine Frau getötet habe, so kann diese Wendung nur dahin verstanden werden, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts mit einem auf die Tötung seiner Frau gerichteten Vorsatz gehandelt habe. Eine andere Auffassung kann auch nicht deshalb Platz greifen, weil in dem folgenden Satz der Urteilsgründe gesagt ist, nur dann, wenn man davon ausginge, fielen alle Bedenken fort, welche gegen die Annahme eines Selbstmordes bestünden. Auch dieser Satz darf nicht, wie die Revision es tut, für sich betrachtet, sondern kann nur aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe heraus gedeutet werden. So gesehen, besagt aber auch er nur, dass das Schwurgericht damit seiner Überzeugung Ausdruck gibt, die Möglichkeit eines Selbstmordes der Ehefrau des Angeklagten scheide nach den zuvor gemachten Ausführungen aus.

Was die Revision hierzu im Übrigen anführt, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Das Schwurgericht hat entgegen dem Vorbringen der Revision durchaus erkannt und auch erwogen, dass an sich ein Selbstmord der Ehefrau des Angeklagten im Bereich des Möglichen hätte liegen können, hat diese etwaige Möglichkeit aber aus rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Dabei war es ihm aus Rechtsgründen auch nicht verwehrt, den von dem medizinischen Sachverständigen gemachten Hinweis mit heranzuziehen, dass ihm aus der gesamten bisherigen gerichtsmedizinischen Literatur kein Fall bekannt sei, in dem jemand eine Leiche nach vorausgegangenem Selbstmord zerstückelt und beseitigt habe.

Nicht jeder Grundlage entbehrt der Vorwurf der Revision, ein gewisser logischer Fehler des Urteils liege darin, dass das Schwurgericht trotz des von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalts die Voraussetzungen des § 211 StGB verneint und den Angeklagten nur wegen Totschlags gemäß § 212 StGB verurteilt habe. Die von dem Schwurgericht getroffenen Feststellungen lassen die Annahme, der Angeklagte habe seine Frau aus niedrigen Beweggründen getötet, naheliegend erscheinen. Denn der Angeklagte hat so, wie das Schwurgericht es feststellt, die Tat begangen, nachdem seine Frau ihn wegen seiner Beziehungen zu der Zeugin A. eifersüchtige Vorhaltungen gemacht hatte, die in einem erheblichen, sogar mit Tätlichkeiten verbundenen Streit zwischen den Eheleuten ausgeartet sind. Auf diese möglicherweise rechtsirrige Beurteilung seiner Tat kann der Angeklagte sich jedoch nicht mit Erfolg berufen, da er hierdurch nicht beschwert ist.

Eine rechtliche Beschwer des Angeklagten ist auch nicht darin zu finden, dass das Schwurgericht die Tat nur als Totschlag gewertet, als Strafe hierfür aber auf lebenslanges Zuchthaus erkannt hat. Denn lebenslanges Zuchthaus ist nicht nur die Strafe für Mord, wie die Revision meint, sondern ist auch für Totschlag im § 212 StGB vorgesehen, der daneben allerdings eine zeitige, nicht unter fünf Jahren liegende Zuchthausstrafe zulässt. Wenn das Schwurgericht daher bei dem von ihm festgestellten rohen und verwerflichen Vorgehen des Angeklagten, das sich in der Zerstückelung der Leiche offenbare und das als Ausfluss einer besonders minderwertigen und tief gesunkenen Persönlichkeit erscheine, sowie bei dem auch sonst vor und nach der Tat gezeigten Verhalten des Angeklagten allein lebenslanges Zuchthaus als die gerechte Strafe erachtet hat, so kann darin ein Rechtsfehler nicht gesehen werden. Auch im Übrigen lassen weder die Strafzumessungserwägungen, insbesondere auch die Versagung mildernder Umstände aus § 213 StGB, noch die auf § 32 StGB gestützte Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit einen Rechtsirrtum zum Nachteile des Angeklagten hervortreten.

Demnach erweist sich die Revision des Angeklagten in vollem Umfang als unbegründet und ist somit zu verwerfen.

NeumannKoenigerBaldus
ScharpenseelSarstedt

Zitiert (1)