Teilweise Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 8/54
- Datum
- 21.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hat das Gericht nicht nur auf das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Vollrausches abzustellen, sondern auch zu untersuchen, ob eine wegen Bewusstseinsstörung erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) vorliegt.
Die Grundsätze der actio libera in causa sind nicht anwendbar, wenn der Täter im angetrunkenen Zustand eine andere, schwerere Tat begeht, als er vor der Selbstberauschung geplant hat; in diesem Fall ist auf die Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der konkreten Tatausführung abzustellen.
Ergeben sich aus dem Urteil oder dem Vortrag konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, hat das Gericht die Frage ausdrücklich zu erörtern und notfalls einen geeigneten Sachverständigen hinzuzuziehen.
Eine allgemeine Lebenserfahrung, die bestimmten Mengenalkoholkonsums stets Zurechnungsunfähigkeit zurechnet, besteht nicht; die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ist eine tatrichterliche Einzelfallentscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 11. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Grubenschlosser Aloys ███ aus █████, geboren am ████ ████ ██ in ██████ ██████████, wegen schweren räuberischen Diebstahls hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 11. September 1953, auch zugunsten des Angeklagten Zeiner, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren räuberischen Diebstahls nach den §§ 252, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ein ihm gehöriges Brecheisen ist eingezogen worden.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Die Verfahrensrügen
I. 1. Die Rüge, die Strafkammer habe in mehrfacher Hinsicht die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, wird des Zusammenhangs wegen unter nachstehender Ziff. 2 sowie im Rahmen der Sachbeschwerde behandelt.
2. Für die Behauptung der Revision, das Landgericht habe bei der Urteilsfindung unzulässigerweise die polizeilichen Aussagen der Zeugen Willi █████, Gerhard █████ und Gerda █████ verwertet und dadurch die Vorschrift des § 261 StPO verletzt, ergeben weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe einen Anhalt. Die von der Revision angegriffene Feststellung, beide Angeklagte – der Beschwerdeführer und sein rechtskräftig abgeurteilter Tuttgenosse █████ – hatten die vor dem Lebensmittelgeschäft ███ versammelten Personen abwechselnd mit den Worten: „Haut ab oder wir schießen Euch kaputt“ bedroht, kann sowohl auf den eigenen Angaben der Angeklagten als auch auf der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Tatzeugen █████ beruhen. Die Behauptung der Revision, ████ habe im Widerspruch zu seiner polizeilichen Aussage vor dem erkennenden Gericht bekundet, von dieser Drohung der Angeklagten nichts gehört zu haben, ist in diesem Rechtszug nicht nachprüfbar und muss daher unberticksichtigt bleiben. Die Feststellung des Tatrichters, beide Angeklagte hätten die gleiche Drohung ausgesprochen, verstößt auch nicht gegen einen zwingenden Erfahrungssatz. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde sich dem Landgericht die Anhörung weiterer Zeugen aufgedrängt haben sollte, zumal auf deren Vernehmung von allen Verfahrensbeteiligten, also auch von dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger, verzichtet wurde.
Die Sachbeschwerde
II. 1. In sachlich-rechtlicher Hinsicht wendet sich die Revision gegen die Ansicht der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe sich bei Ausführung der Tat nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden. Sie meint, die Schlussfolgerungen, auf Grund deren der Tatrichter zu dieser Ansicht gekommen sei, verstießen gegen die allgemeine Lebenserfahrung und gegen die Denkgesetze. Nach ihrer Auffassung hätte der Beschwerdeführer nur wegen Vergehens nach § 330a StGB bestraft werden dürfen.
Die Rüge ist unbegründet. Es gibt keinen allgemein giltigen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein erwachsener Mensch nach dem Genuss von 8 bis 10 Flaschen Bier und bis 2 Glas Beerwein in jedem Falle zurechnungsunfähig sei. Das gilt auch unter Berücksichtigung der von der Revision behaupteten, aus dem Urteil übrigens nicht ersichtlichen Umstände, dass der Beschwerdeführer 3 1/2 Jahre Soldat war, dreimal verwundet wurde, einen Schädelbruch erlitt und an Malaria erkrankt war. Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer die Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten verneint hat, lassen auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Der Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Alkoholrausches ist zwar nicht auf eine bis zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit beschränkt; auch ist „bewusstes und überlegtes Vorgehen“ im allgemeinen kein untrügliches Zeichen für das Nichtvorliegen eines Vollrausches (vgl. RGSt 64, 349/353; 67, 149; BGHSt 1, 384). Im vorliegenden Falle aber rechtfertigen die im Urteil festgestellten besonderen Umstände, die auf ein ungewöhnliches Maß von Tatkraft und Entschlussbereitschaft der Angeklagten hinweisen, den Schluss des Landgerichts, die Angeklagten seien bei Begehung der Tat nicht bar jedes Einsichts- und Hemmungsvermögens gewesen.
Die von der Revision dagegen angeführten Gesichtspunkte greifen nicht durch. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Beruf Grubenschlosser ist, vermag die Erwägung des Tatrichters nicht zu entkräften, die Angeklagten wären in zurechnungsunfähigem Zustande nicht imstande gewesen, den mehrfach gesicherten Ladeneingang in so kurzer Zeit sachgemäß zu erbrechen. Die Behauptung der Revision, der Beschwerdeführer habe den Einbruch in seinem Sonntagsanzug ausgeführt und sein Fahrrad völlig unsinnig unter einer brennenden Straßenlaterne vor dem Geschäft Bongartz aufgestellt, wird durch das angefochtene Urteil nicht bestätigt.
Soweit es sich darum handelt, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig war, geboten daher weder die richterliche Aufklärungspflicht noch der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ die Erhebung weiterer Beweise. Auch eine Verpflichtung des Gerichts, den Eigentümer des bestohlenen Lebensmittelgeschäfts über die Art und Weise des Einbruchs in den Laden zu hören und notfalls einen Augenschein einzunehmen, bestand nicht.
2. Dagegen kann der Revision der Erfolg hinsichtlich der Frage nicht versagt werden, ob der Beschwerdeführer bei Ausführung der Tat in seiner Fähigkeit, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen Bewusstseinsstörung erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Das Landgericht bemerkt bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abschließend nur, es sei zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Angeklagten zur Tatzeit nicht in einem ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden hätten. Die Möglichkeit, dass sie infolge des nicht unerheblichen Alkoholgenusses in ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erheblich vermindert waren, erörtert es nicht. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe gibt keinen Anhalt dafür, dass diese Möglichkeit von der Strafkammer bedacht und aus irrtumsfreien Gründen verneint worden ist.
Die Prüfung dieser Frage erübrigt sich nicht deshalb, weil das Landgericht festgestellt hat, die Angeklagten hätten noch in nüchternem Zustand den Einbruchsdiebstahl in allen Einzelheiten geplant und sich zu dessen Ausführung Mut angetrunken. Möglicherweise wollte die Strafkammer damit den Rechtsbegriff der sog. actio libera in causa anwenden, bei dem hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Täters auf den Zeitpunkt des Tatentschlusses und des Beginns der Selbstberauschung, nicht auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abgestellt wird. Das wäre rechtsirrig.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Grundsätze, die die Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa entwickelt hat, auch dann unmittelbar oder entsprechend gelten, wenn die Selbstberauschung des Täters mit dem Willen, in betrunkenem Zustand eine bestimmte Straftat zu begehen, nicht zum völligen Ausschluss, sondern nur zu einer erheblichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit geführt hat (bejahend BGH 2 StR 264/51 vom 9. August 1951). Denn ihre Anwendung scheitert im vorliegenden Falle jedenfalls daran, dass die Angeklagten im angetrunkenen Zustande eine andere, schwerere Straftat begangen haben, als sie sich vor der Berauschung vorgenommen hatten. Wie das Landgericht festgestellt hat, wollten die Angeklagten in das Lebensmittelgeschäft Bongartz einbrechen und daraus Waren entwenden, also einen gemeinschaftlichen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausführen. Begangen haben sie aber dann ein Verbrechen des gemeinschaftlichen schweren räuberischen Diebstahls nach den §§ 252, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, weil sie auf frischer Tat betroffen, gegen die vor dem Geschäft versammelten Personen Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben angewendet haben, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Den Entschluss zu der diese Tat kennzeichnenden Nötigungshandlung auf öffentlicher Straße haben die Angeklagten nicht schon bei der Planung des Einbruchsdiebstahls, sondern erst in dem Augenblick gefasst, als sie sich von den fremden Personen überrascht sahen. Dieses Verbrechen kann ihnen daher nur in dem Maße zur Last gelegt werden, in dem sie bei dessen Begehung zurechnungsfähig waren.
Das Landgericht hätte sich demnach mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat voll zurechnungsfähig oder in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war, notfalls unter Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen, ausdrücklich befassen müssen. Der erörterte Mangel lässt, da das Urteil im übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, den Schuldspruch unberührt. Er zwingt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Diese ist nach § 357 StPO auf den Mitverurteilten Zeiner, der selbst keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken, weil er nach den Urteilsfeststellungen die gleiche Alkoholmenge wie der Beschwerdeführer genossen hat und weil die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit sich auf beide Angeklagte beziehen.
Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung ergeben, dass bei den Angeklagten oder bei einem von ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen, so würde das den Tatrichter nicht zwingen, von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch zu machen.
| Martin | Koeniger | Maaß | |||
| Glanzmann | Dr. Wiefels |