Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verurteilungen wegen Diebstahls und Hehlerei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 853/51
Datum
06.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter gegen Verurteilungen wegen (fortgesetzten) Diebstahls und Hehlerei wurden vom BGH verworfen. Das Gericht bestätigt die tatrichterliche Strafzumessung und die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei. Ein Beschränkungsversuch der Revision auf Teilfragen war unwirksam. Unklare Formulierungen wurden berichtigt, ohne das Strafmaß zu verändern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Strafzumessung unterliegt der Revision nur, wenn ein Rechtsfehler oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt; bloße Unzufriedenheit mit der Strafhöhe rechtfertigt keine Aufhebung.

2

Ein Beschränkungsversuch der Revision auf einzelne Aspekte der Schuldfrage ist unwirksam, wenn diese Aspekte untrennbarer Bestandteil der Schuldfrage sind; in diesem Fall erfasst die Revision den gesamten Schuldspruch.

3

Die Überprüfung der freien Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist beschränkt; Einwendungen, die allein die tatrichterliche Beweiswürdigung betreffen, sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen.

4

Beihilfe setzt das Vorliegen einer Haupttat voraus; ist eine behauptete Beihilfe mangels Haupttat nicht tragfähig, so kann dies den Bestand des Schuldspruchs nur beeinflussen, soweit keine anderen tatbestandsmäßigen Handlungen des Angeklagten vorliegen.

5

Eine Berichtigung von Urteilsformeln ist zulässig, wenn der festgestellte Fehler die Rechtslage nicht zu Ungunsten des Angeklagten im Strafmaß beeinflusst und die Berichtigung den Taterfolg nicht ändert.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 6. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Maschinenbauschlosser ████ SC[REDACTED] aus ███, geboren am ████ 1929 in ███,

2.) den █████████████ ██████ K[REDACTED] aus ███████, geboren am ████ ███████,

3.) den Hilfsarbeiter Christian ███ au[REDACTED] aus ███████, geboren am ████ 1931 in ██,

4.) ███ ███████ Walter Kl[REDACTED] aus ███████, geboren am ████,

5.) den Gärtner Werner F[REDACTED] aus █████████████ ██, geboren am ███ ███████ in ████,

6.) █████ ██ ██████ aus ███████,

7.) den Altmetallhändler Mic[REDACTED] aus ███████, geboren am 1899 in ████,

wegen Diebstahls, Hehlerei u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ███████████████████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. August 1951 werden verworfen. Doch wird bezüglich des Angeklagten P[REDACTED] die Formel dahin berichtigt, dass an Stelle der Worte „einer Beihilfe zu einem Verstoß“ die Worte treten „einem Vergehen“.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten ███████, █████████ und W[REDACTED] sind wegen eines schweren Diebstahls und eines fortgesetzten schweren Diebstahls je in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 317 StGB verurteilt worden, und zwar R[REDACTED] und Ke[REDACTED] je zur Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten, █████ zu einer solchen von einem Jahr und einem Monat. Wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 317 StGB sind verurteilt worden der Angeklagte Ki[REDACTED] zur Gefängnisstrafe von einem Jahr, der Angeklagte F[REDACTED] zu zehn Monaten, der Angeklagte S[REDACTED] zu sieben Monaten Gefängnis.

Gegen den Angeklagten █████ ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (MetVerkG) eine Zuchthausstrafe von einem Jahr drei Monaten ausgesprochen worden.

Sämtliche Angeklagte haben Revision eingelegt. K[REDACTED] rügt Verletzung des sachlichen Rechts, und zwar des § 260 StPO. Die übrigen Angeklagten wenden sich nur gegen den Strafausspruch. Einen Erfolg konnte keiner erzielen.

1.) Die Angeklagten Nr. 1 bis 6 sind der Meinung, die verhängten Strafen seien zu hoch und deshalb als unmenschlich im Sinne des KRG Nr. 1 anzusehen. Sie stünden auch nicht im richtigen Verhältnis zu der gegen P[REDACTED] verhängten Strafe. Dem kann nicht gefolgt werden.

Zur Frage, ob die Angeklagten wegen fortgesetzten Bandendiebstahls hätten verurteilt werden dürfen, braucht nicht näher Stellung genommen zu werden. Der Schuldspruch ist nicht angefochten. Den Urteilsgründen ist ausserdem zu entnehmen, dass der zu Unrecht (RGSt 68, 236 [238]) bejahte Erschwerungsgrund des § 243 Ziff. 6 StGB auf das Strafmaß ohne Einfluss geblieben ist. Schwerer Diebstahl lag bei allen Angeklagten bereits auf Grund des § 17 MetVerkG vor. Dem weiteren Merkmal der bandenmäßigen Begehung ist ersichtlich keine Bedeutung beigemessen worden für die Strafzumessung.

Die hierbei vom Landgericht zuungunsten der Angeklagten vertretenen Gesichtspunkte sind die Störung des Telegraphenbetriebs, der außerordentliche, der Allgemeinheit zugefügte Schaden und die Notwendigkeit der Abschreckung. Diese Würdigung der genannten Umstände ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist diese Wertung des tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens der Gefährdung des Fernmeldebetriebs nicht unzulässig.

Auch die ausdrücklich gegen die Strafzumessung erhobenen Angriffe gehen fehl. Diese ist Sache des tatrichterlichen Ermessens, das nur dann mit Erfolg bekämpft werden kann, wenn es auf rechtsirrigen Erwägungen beruht. Das ist hier nicht der Fall. Von einem Ermessensmissbrauch, der sich aus einem unerträglichen Missverhältnis der Strafhöhe zur Schuld und Gefährlichkeit von Täter und Tat ergeben könnte, kann keine Rede sein. Ebensowenig von einem Missverhältnis zwischen den wegen Diebstahls erkannten Strafen und der Strafe des Hehlers.

2.) Der Angeklagte ██ █████ hat sein Rechtsmittel auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit bei der Hehlerei beschränkt. Diese Einschränkung ist unzulässig und wirkungslos, weil die Gewerbsmäßigkeit als straferschwerendes Merkmal des Regeltatbestandes der Hehlerei einen untrennbaren Bestandteil der Schuldfrage bildet, innerhalb deren eine Trennung der Anfechtung nicht statthaft ist (RGSt 64, 151). Die Revision ergreift daher den ganzen Schuldspruch wegen Hehlerei. Gleichzeitig erstreckt sie sich aber auch auf die mit ihr tateinheitlich zusammentreffende Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 16 MetVerkG; diese wird wegen des Zusammenhangs vom Rechtsmittel mitumfasst. Somit ist der gesamte Schuldspruch angefochten.

Die Revision bekämpft die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe bei seinen Metallankäufen beabsichtigt, sich durch deren Wiederholung eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen. Sie verweist darauf, dass bei der Beantwortung dieser Frage die Persönlichkeit des Angeklagten, namentlich dessen außergewöhnliche Sorglosigkeit und naive Unbekümmertheit nicht berücksichtigt worden seien. Damit kann der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Insoweit handelt es sich um Einwendungen gegen die Beweiswürdigung, deren Prüfung nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist.

Der Tatrichter hat festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass es sich bei den ihm von den übrigen Angeklagten ständig angebotenen Gegenständen um gestohlenes Gut gehandelt habe. Ferner, der Angeklagte habe sie immer wieder sich und seine Ehefrau zu beider Vorteil erworben in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Bedeutung zu verschaffen. Damit sind die Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei ohne Rechtsirrtum bejaht. Auch gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs bestehen keine Bedenken.

Unklar ist allerdings, inwiefern in dem Verhalten des Angeklagten eine tateinheitlich begangene Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 16 Abs. 1 Ziff. 1 MetVerkG gefunden werden konnte, wenn keine Haupttat begangen ist. Ohne diese ist Beihilfe nicht strafbar, da sie nach wie vor davon abhängt, dass seitens des Täters die äußeren Merkmale der Straftat erfüllt worden sind. Ob und inwieweit die Ehefrau des Angeklagten nach dieser Richtung tätig geworden ist, ist im Urteil nicht dargelegt.

Trotzdem ist dessen Bestand wegen des Mangels nicht gefährdet. Denn nach dem als erwiesen erachteten Sachverhalt hat der Angeklagte selbst als Täter sich des unerlaubten Metallhandels im Sinne der bezeichneten Vorschrift schuldig gemacht. Er hat ohne die in § 1 aaO. erforderliche Erlaubnis Altmetall der dort bezeichneten Art zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben. Hierbei hatte er tatsächlich die Stellung des Betriebsinhabers inne, wie aus der Ausdrucksweise des angefochtenen Urteils, das Geschäft sei formell von seiner Ehefrau betrieben worden, hervorgeht. Er war also deren Stellvertreter im Gewerbebetrieb, so dass auf ihn die §§ 16 Abs. 1 Ziff. 1, 1 MetVerkG angewendet werden können (vgl. Urt. d. Senats v. 12. April 1951 – 3 StR 108/51). Da der Fehler für das Strafmaß ohne Belang war, konnte die Berichtigung von hier aus erfolgen.

Im Übrigen war die Revision zu verwerfen.

ScharpenseelNeumannBaldus
KoenigerSarstedt

Zitiert (1)