Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei (§18 MetallverkG) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 108/51
Datum
12.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte kaufte in Vertretung des erkrankten Bruders 58 kg kupfernen Draht, der als gestohlen galt, und wurde vom Landgericht wegen fahrlässiger Hehlerei nach §18 MetallverkG verurteilt. Die Revision rügte, er sei nur Aushilfsperson gewesen und Fahrlässigkeit fehle. Der BGH hielt ihn aufgrund faktischer Übernahme der Geschäftsführung für Vertreter des Betriebsinhabers und bestätigte die Feststellungen zur Verletzung der Prüfpflicht. Die Revision wurde verworfen, Kosten dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen erfasst nicht nur den Betriebsinhaber, sondern auch Personen, die den Betrieb tatsächlich und nach außen hin als Vertreter selbständig führen.

2

Vorübergehende Übernahme der Geschäftsleitung kann zur rechtlichen Vertretung des Inhabers führen, wenn der Betreffende in Art und Umfang die Stellung des Inhabers einnimmt.

3

Der Fahrlässigkeitsbegriff in § 18 MetallverkG entspricht dem allgemeinen strafrechtlichen Fahrlässigkeitsmaßstab: Fahrlässig handelt, wer die unter den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen gebotene Sorgfalt außer Acht lässt.

4

Unterlassenes Nachfragen nach Herkunft des Altmetalls oder das Nichtverlangen von Identitätsnachweisen bei erkennbaren Anhaltspunkten ist ein ausreichender Hinweis auf Verletzung der Prüfpflicht und damit auf fahrlässige Hehlerei.

5

Zur Erreichung des Gesetzeszwecks ist eine weite, nicht eng am Wortlaut orientierte Auslegung von Strafvorschriften gegen Hehlerei im Metallverkehr gerechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Tuttlingen, 22. Dezember 1950

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Tuttlingen vom 22. Dezember 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat in der Zeit vom 13. bis 50. September 1950 in der Schrotthandlung seines damals erkrankten Bruders gearbeitet und dann in dessen Geschäft, von dem Dieb Walter KS insgesamt 58 kg Kupferdraht gekauft, den die Signaverke der Bundesbahn an Giese in Tuttlingen gestohlen hatte.

Aus diesem Sachverhalt hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er rügt die nach seiner Ansicht ungerechtfertigte Anwendung der vorbezeichneten Gesetzesbestimmung mit der Begründung, Giese erfasse den Gewerbegehilfen nicht und noch weniger eine „bloße Aushilfsperson“, wie er, der Angeklagte, gewesen sei. Auch seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Hehlerei nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer verweist dabei auf die „rechtliche Situation“, wonach die Tätigkeit des Gehilfen nicht unter § 18 falle.

Diese Ansicht ist nicht unbestritten. Eine Stellungnahme hierzu bedarf es jedoch deshalb nicht, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils der Angeklagte tatsächlich die Stellung des Betriebsinhabers eingenommen hat.

Das Urteil ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte sämtliche Papiere vorgezeigt hat, die seinen Bruder als Inhaber der Schrotthandlung ausweisen, dass er das entwendete Altmetall in Empfang genommen, abgewogen, bezahlt und die Empfangsbestätigung ausgestellt hat.

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Senat den Angeklagten auf Grund dieser von ihm ohne Überwachung durch den Betriebsinhaber geleisteten Arbeiten als dessen Vertreter angesehen hat.

Denn der Angeklagte war nicht unter seinen Bruder und nach dessen Weisungen tätig. Vielmehr war ihm die selbständige Führung des Betriebs in vollem Umfang überlassen worden.

Hierin liegt aber der Unterschied gegenüber dem Gehilfen.

Allerdings kann auch ein solcher befugt sein, einzelne Rechtsgeschäfte für den Betriebsinhaber selbständig abzuschließen, ohne deswegen dessen Stellvertreter zu werden.

Aber hier hat der Angeklagte das ganze Gewerbe, gleichsam die Rechnung seines Bruders, doch völlig selbständig verwaltet und den Inhaber nach außen vertreten, dabei auch die einschlägigen Rechtsgeschäfte in ihrer Gesamtheit für ihn abgeschlossen.

Inbesondere war das beim Erwerb des Kupfers der Fall, der zur Anklageerhebung geführt hat.

Die Tatsache, dass der Angeklagte nur vorübergehend in dieser Weise tätig war, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Wesentlich ist die Stellung, die er im Geschäft seines Bruders eingenommen hat. Diese entsprach nach Art und Umfang der Betätigung des Betriebsinhabers, so dass dieser ohne weiteres den Angeklagten als tatsächlichen Stellvertreter ansehen konnte.

Der Senat ist der Auffassung, dass auch die der letzteren Gruppe angehörenden Personen von der genannten Strafvorschrift mitumfasst werden.

Denn in allen diesen Fällen wird die Tätigkeit des Betriebsinhabers mit seinen Befugnissen und zu seinem Nutzen von einer anderen Person ausgeübt.

Die Tatbestandshandlung des § 18 ist beim Betrieb des Gewerbes begangen.

Der Einwand des Angeklagten, die Ausdehnung der Vorschrift auf den Aushelfer bedeute eine unzulässige Ausweitung ihres Anwendungsbereichs, die Gewinnerzielungsabsicht brauche bei einem bloßen Aushelfer nicht vorzuliegen, gibt keinen Anlass zu anderer rechtlicher Beurteilung. Denn der Gesetzeszweck steht einer über den engen Wortlaut hinausgehenden Auslegung nicht entgegen.

Nach der bindenden Feststellung des Erstrichters hat der Angeklagte hier nicht als bloßer Aushelfer, also als Gehilfe, gehandelt, sondern als Vertreter des Betriebsinhabers.

In dieser Eigenschaft war er übrigens auch an der Erzielung eines Gewinnes für den Vertretenen interessiert.

Die Meinung der Revision, die Anwendung des § 18 sei auf den Betriebsinhaber und dessen gewerblichen Stellvertreter zu beschränken, ist mit dem Sinn der Bestimmung, die Losschlagmöglichkeit für die Täter von Altmetalldiebstählen zu erschweren, nicht vereinbar.

Die von der Bundesregierung vorgetragene praktische Handhabung in der von der Beschwerde geforderten Weise würde in nicht geringem Umfang auf eine Vereitelung der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht hinauslaufen.

Deshalb und insbesondere mit Rücksicht auf die Zunahme der Altmetalldiebstähle und der sie erleichternden Machenschaften ist eine zu enge Auslegung der erörterten Gesetzesvorschrift nicht vertretbar.

Der weitere Revisionsangriff richtet sich dagegen, dass das Landgericht ohne hinreichende tatsächliche Grundlagen eine Fahrlässigkeit des Angeklagten angenommen habe.

Es ist zuzugeben, dass die zu diesem Punkt gemachten Urteilsausführungen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nur gestreift sind, hätten eingehender sein können.

Sie reichen jedoch hin, die ausgesprochene Verurteilung zu tragen.

Der in § 18 Metallverk.G. vorausgesetzte Fahrlässigkeitsbegriff ist derselbe wie sonst im Strafrecht.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu deren Anwendung er nach den äußeren Umständen des Einzelfalles sowie nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist.

Im vorliegenden Falle kommt es somit darauf an, ob dem Angeklagten angesichts der Menge und der Beschaffenheit des angekauften Gutes auf Grund seiner kaufmännischen Erfahrung und seiner sonstigen Berufserfahrung eine genauere Prüfung zumutbar war, wie er sie vorgenommen hat.

Diese Frage hat das Ersturteil bejaht, weil der Angeklagte wegen seines Berufs als Beifahrer in einer Schrotthandlung den in Betracht kommenden Geschäftsbetrieb gekannt und sich trotzdem weder nach der Herkunft des Altmetalls erkundigt noch die Vorlage des Personalausweises des Verkäufers verlangt hat.

Wenn daraus auf eine Vernachlässigung der bestehenden Prüfungspflicht und damit auf ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten geschlossen worden ist, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Rechtsmittel musste daher als unbegründet verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO.

NeumannKraussScharpenseel
Dr. KoenigerEngels
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