Steuerhehlerei/Steuerhinterziehung: Gewerbsmäßigkeit beim Gehilfen und Wertersatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 851/53
- Datum
- 30.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht unter konkreter Angabe der den Verstoß begründenden Tatsachen im Sinne von § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt werden.
Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist eine besondere persönliche Eigenschaft i.S.d. § 50 Abs. 2 StGB; ein Teilnehmer kann aus diesem Gesichtspunkt nur verurteilt werden, wenn er selbst gewerbsmäßig handelt.
Für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns ist festzustellen, dass der Täter die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Wertersatz ist tatbezogen zu bestimmen; bei mehreren selbständigen Tatkomplexen sind gesonderte Wertersatzentscheidungen zu treffen und die jeweils betroffenen, nicht mehr einziehbaren Gegenstandsmengen zugrunde zu legen.
Nachträgliche Gesetzesänderungen, die eine mildere Sanktion (insbesondere Bewährung) eröffnen, sind im Revisionsverfahren nach § 2 Abs. 2 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen und können eine Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafaussetzung erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 6. Mai 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. ███ ███████████ Friedrich, geboren am 16.1.1911 in HO, den kaufmännischen Angestellten, 26, aus ███,
2. ███████ aus HCD, geboren ███████, den Landwirt, geboren 1900 in W,
3. █████ aus █████████, geboren ██████████, den ███████████████,
wegen Steuerhinterziehung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wieters als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der ███████████████████,
Hilfsarbeiter im mittleren ██████████████████
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten Maaß gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. Mai 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieses Rechtsmittels zu befinden hat.
III. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil, soweit es ihn wegen Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung verurteilt hat, mit den Feststellungen, ferner im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Wertersatzstrafe aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ██ und ████ werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Tankstelleninhaber ██ in ███ bei █████████ erwarb und veräußerte im Jahre 1951 mehrfach größere Posten unverzollten und unversteuerten ausländischen Kaffees. An diesen Geschäften waren die Angeklagten ██ und █████ beteiligt. Sie sind deshalb vom Landgericht wie folgt verurteilt worden:
██ wegen Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis, zwei Geldstrafen von 300 und 500 DM und einer Wertersatzstrafe von 14.130 DM,
█████ wegen Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu vier Monaten Gefängnis, einer Geldstrafe von 200 DM und einer Wertersatzstrafe von 8.050 DM,
███████ wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei zu einer Geldstrafe von 200 DM sowie zu einer Wertersatzstrafe von 7.530 DM.
Gegen dieses Urteil haben alle drei Angeklagten Revision eingelegt und die Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde begründet.
Die Angeklagten ███████ und █████ haben außerdem die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zur Begründung dieser Rügen haben sie aber keine Tatsachen angegeben, aus denen sich die Verfahrensverstöße ergeben könnten. In diesem Umfang sind die Rechtsmittel daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend begründet und deshalb unzulässig.
Mit der Sachbeschwerde erzielen die Angeklagten ██ und █████ keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten ██:
Wie die Urteilsgründe im Zusammenhang mit der Urteilsformel klar erkennen lassen, hat das Landgericht den Beschwerdeführer wegen zweier, in Tatmehrheit begangener Steuervergehen verurteilt.
a) In dem Ankauf von insgesamt 650 kg Rohkaffee, den der Belgier ███████ in das Gebiet der Bundesrepublik eingeschmuggelt hatte, hat das Landgericht den Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§§ 403 Abs. 1 und 2, 401b Abs. 1 RAbgO) gesehen. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Daß der von dem Angeklagten erworbene Kaffee aus dem Ausland eingeführt und dabei Zölle und Verbrauchsteuern hinterzogen worden waren, ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen; der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt ergibt auch, daß diese Vortat nicht nur rechtlich vollendet, sondern tatsächlich beendet war, als der Beschwerdeführer den Kaffee in der Gastwirtschaft seines Vaters in ███ ██ █████████ ankaufte.
Auch die innere Tatseite der gewerbsmäßigen Hehlerei ist entgegen der Ansicht der Revision vom Tatrichter ausreichend festgestellt worden. Das Landgericht hat dargelegt, daß der Angeklagte sich als Zwischenhändler in die ihm schon vorher bekannt gewordenen Schmuggelgeschäfte des genannten Belgiers einschaltete, um seine bescheidenen Bareinkünfte durch eine fortlaufende Nebeneinnahme aus dem Handel mit Schmuggelkaffee zu verbessern. Die Urteilsgründe ergeben darüber hinaus, daß sich diese Geschäfte des Angeklagten, bei denen er den Kaffee mit Gewinn an den Tankstellenbesitzer ██ weiterverkaufte, über einige Zeit hinzogen. Das Merkmal gewerbsmäßigen Handelns liegt demnach hier vor, so daß die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei nicht zu beanstanden ist.
b) Anders ist es dagegen, soweit das Landgericht den Angeklagten noch wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung verurteilt hat. Die Teilnahme an der Steuerhinterziehung des genannten Belgiers bestand darin, daß der Beschwerdeführer diesem gegen eine entsprechend hohe Vergütung eine Garage überließ, in der das für den Schmuggel besonders hergerichtete Kraftfahrzeug mit den Kaffeeladungen jeweils untergestellt wurde. In diesem Zusammenhang half der Angeklagte ███ insgesamt 192 kg Rohkaffee umzufüllen.
Das Landgericht hat bei dieser Tat die Strafe dem Strafrahmen des § 401b RAbgO entnommen, dabei jedoch nicht beachtet, daß der Gehilfe aus dem Gesichtspunkt gewerbsmäßigen Handelns nur verurteilt werden kann, wenn er selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Gewerbsmäßigkeit ist eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB, wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt ist (BGHSt 6, 260/261 und die dort angeführten Entscheidungen). Daß der Angeklagte schon bei dieser Beteiligung an den Schmuggelunternehmungen █████████, die den eigenen, unter a) erörterten Kaffeegeschäften zeitlich voranging, das Ziel verfolgte, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Eine solche Absicht ist auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Da das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ein Bestandteil des inneren Tatbestandes ist, kann das Urteil daher in diesem Punkt im Schuldspruch nicht bestehen bleiben.
Das zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Auch die Berechnung der Wertersatzstrafe weist Fehler auf. Nach den in den Urteilsgründen mitgeteilten Rechnungsgrundlagen ist das Landgericht von einer nicht mehr einziehbaren Kaffeemenge von 942 kg ausgegangen, während nach dem im Urteil festgestellten Sachverhalt sich die Vorteilsbeihilfe auf eine Kaffeemenge von 192 kg bezog; die Steuerhehlerei aber den Ankauf von 650 kg betraf. Das Landgericht hätte nach § 78 StGB zwei Wertersatzstrafen verhängen und dabei von den nicht mehr einziehbaren Mengen von 192 kg und 650 kg Kaffee ausgehen müssen.
II. Die Revision des Angeklagten ████:
Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei des ██ wird von den Feststellungen des Landgerichts getragen. Der Beschwerdeführer unterstützte die umfangreiche, während eines längeren Zeitraumes fortgesetzte Steuerhehlerei des ██ durch Heranschaffen des Schmuggelgutes und Förderung seines Absatzes.
Die Mitwirkung beim Absatz des Kaffees erleichterte, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, den nachfolgenden Ankauf neuer Schmuggelware, in der das Landgericht jeweils ein Teilstück der fortgesetzten Hehlerei des ██ gesehen hat.
Entgegen der Auffassung der Revision hat der Tatrichter auch den inneren Tatbestand der Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei ausreichend festgestellt. Unerheblich ist, ob die von dem Angeklagten geförderten Geschäfte ihm einen unmittelbaren Nutzen brachten, etwa einen Provisionsanspruch begründen sollten, oder nur dazu beitrugen, andere, für ihn vorteilhafte Geschäfte mit ██ zu erleichtern (vgl. BGHSt 6, 59).
Nach den Feststellungen des Tatrichters erstrebte der Angeklagte ████ den unmittelbaren wie auch den mittelbaren Vorteil. Es kam ihm darauf an, sich durch die Unterstützung der Steuerhehlerei des ██ eine laufende Nebeneinnahme zu verschaffen. Diese Feststellung des Tatrichters ergibt, daß das Merkmal gewerbsmäßigen Handelns bei dem Beschwerdeführer als Gehilfen des ██ vorliegt (§ 50 Abs. 2 StGB).
Daß seine Straftat nicht, wie die Revision meint, durch einen Notstand nach § 54 StGB entschuldigt werden kann, liegt auf der Hand. Diesen Gesichtspunkt brauchte der Tatrichter daher nicht zu erörtern. Seine Verurteilung wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei nach §§ 403 Abs. 1, 401b RAbgO ist daher gerechtfertigt. Da auch zum Strafausspruch keine Bedenken bestehen, müßte die Revision verworfen werden, wenn nicht nach der Entscheidung des Landgerichts die Vorschrift des § 23 StGB in Kraft getreten wäre. Sie läßt jetzt eine mildere Verurteilung des Angeklagten zu. Diese Gesetzesänderung hat das Revisionsgericht nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO zu beachten. Aus diesem Grunde muß die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
III. Die Revision des Angeklagten █████:
a) Der Fortführung des Verfahrens steht das Straffreiheitsgesetz 1954 nicht entgegen. Nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes wird Straffreiheit nicht gewährt, wenn der Täter früher wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als einen Monat verurteilt worden ist. Der Straffreiheit stehen nur solche Vorstrafen nicht entgegen, die schon beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes getilgt oder tilgungsreif waren oder der beschränkten Auskunft unterlagen (§ 10 aaO).
Der Angeklagte ist am 16. Januar 1948 wegen Verbrechens nach § 2 Abs. 1 und 3 KWVO zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt worden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrafTilgGes beträgt die Frist, nach deren Ablauf beschränkte Auskunft zu erteilen ist, hier zehn Jahre. Sie war beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 noch nicht abgelaufen. Wenn der Strafregistervermerk über diese Strafe nach den §§ 20, 21 Abs. 1 StrFreiG 1954 in Verbindung mit § 102 Nr. 5 WiStG 1949 zu tilgen ist, hat das nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 7, 58 nicht zur Folge, daß die Strafe deshalb schon beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes im Sinne seines § 10 als getilgt oder tilgungsreif anzusehen wäre. Straffreiheit kommt deshalb dem Angeklagten nicht zugute.
b) Die Beihilfe zur Steuerhehlerei des ███, wegen der der Angeklagte ████ ██████████ worden ist, hat der Tatrichter darin gesehen, daß ██ ██ zusammen mit einem anderen früheren Mitangeklagten, dem Landwirt █████████, die von ███ angekauften und von ████ herangefahrenen Kaffeesäcke ablud und in seiner Garage aufbewahrte, weil sie bei █████████ mehr sicher waren. █████ erfuhr beim Abladen, daß es die Säcke Schmuggelkaffee enthielten. Nach der Ansicht des Landgerichts hat der Beschwerdeführer hierdurch ████ geholfen, den geschmuggelten Kaffee zu verbergen. Hierdurch würde er sich allerdings noch nicht der Beihilfe zur Steuerhehlerei des ███ schuldig gemacht haben. Da nach den Feststellungen des Tatrichters die Hehlerei durch den Ankauf des Kaffees begangen hat, konnte er dessen Tat nicht dadurch unterstützen, daß er das Schmuggelgut verheimlichte (RG Recht 1909 Nr. 3016).
Die Beteiligung des Angeklagten an der Straftat des ███ ist gleichwohl noch möglich, weil nach den Feststellungen des Landgerichts die von beiden unterstützte Hehlerei zwar rechtlich vollendet, tatsächlich jedoch noch nicht abgeschlossen war. Wie die Urteilsgründe darlegen, hatte ███ den Kaffee erst zwei Tage vorher gekauft, er konnte auch schon darüber verfügen, er hatte ihn aber nach den vom Tatrichter dargelegten Umständen im Zeitpunkt der Mitwirkung des Beschwerdeführers noch nicht in sicheren Gewahrsam gebracht. Wie ████ und ███ wußten, kam es dem Verfügungsberechtigten darauf an, den Kaffee so zu lagern, daß die Gefahr der Entdeckung weitgehend ausgeschlossen war. Die einstweilige, kurzfristige Unterbringung der Kaffeesäcke im Traktorschuppen des ██ wurde deshalb am nächsten Tage durch die nach Ansicht der Beteiligten zweckmäßigere Verwahrung bei █████ verbessert (RGSt 73, 104; BGH 2 StR 390/51 vom 19.10.1951 in LM Nr. zu § 259 StGB). Die vom Tatrichter dargelegten Tatsachen enthalten somit alle Merkmale einer vorsätzlichen Unterstützung der Haupttat des ███ durch den Beschwerdeführer. Seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei ist demnach nicht zu beanstanden.
Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich überwiegend gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Revision übersieht, daß der Angeklagte schon in dem Zeitpunkt über den Inhalt der Säcke Bescheid wußte, in dem er sich beim Abladen beteiligte. Die Ausführungen der Revision darüber, welche Rechtspflichten der Angeklagte zu beachten gehabt hätte, wenn er dieses Wissen erst nach der Unterbringung des Schmuggelgutes in seinem Lagerraum erlangt hätte, liegen deshalb neben der Sache.
Die vom Landgericht verhängte Geldstrafe einschließlich der Wertersatzstrafe entspricht dem Gesetz.
Glanzmann Koeniger Jagusch Maaß Wieters