Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen: Verurteilung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 840/53
Datum
30.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt, weil eine als Zeugin vernommene Frau unter Eid falsch ausgesagt hatte. Der BGH hob die Verurteilung auf, da die Feststellungen nicht ausreichten, um eine Rechtspflicht des Angeklagten zum Eingreifen und dessen vorsätzliches Unterlassen nachzuweisen. Insbesondere begründet die bloße Benennung eines Zeugen keine Handlungspflicht; es bedarf einer erkennbaren Gefahrenlage und konkreter Anhaltspunkte für das Bewusstsein einer solchen Pflicht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an die Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zum Meineid kann durch Unterlassen begangen werden, wenn der Unterlassende vorsätzlich die Leistung eines falschen Eides geschehen lässt, obwohl er dazu imstande und verpflichtet ist.

2

Eine Rechtspflicht zum Eingreifen folgt nicht bereits aus § 138 Abs. 1 StPO, weil diese Norm keine Einwirkung auf die Erklärung Dritter vorsieht.

3

Eine einschlägige Rechtspflicht entsteht nur, wenn der Unterlassende durch vorheriges Verhalten eine für ihn erkennbare Gefahr geschaffen hat, dass der Zeuge wissentlich falsch aussagt und diese falsche Aussage beschwört.

4

Die bloße Benennung eines Zeugen zur Bestätigung einer wahren Prozessbehauptung begründet allein keine Handlungspflicht zur Verhinderung einer späteren Falschaussage; besondere Umstände, die die Wahrscheinlichkeit einer Falschaussage und deren Beeidigung erhöhen, müssen hinzutreten.

5

Bei Beurteilung von Beihilfe durch Unterlassen sind insbesondere die innere Tatseite und das Bewusstsein, eine Gefahrenlage geschaffen zu haben, sorgsam darzulegen und zu prüfen, vor allem in zivilprozessualer Verfahrenslage.

Vorinstanzen

auswärtigen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 4. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinisten Karl ██ aus ████, geboren █████ ██ ██ in ███, wegen Beihilfe zum Meineid,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren ████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 4. August 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es ihn schuldig gesprochen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat in den Jahren 1950 bis 1952 einen Ehescheidungsstreit gegen seine Ehefrau geführt, in dessen Verlauf die Elisabeth Sch[REDACTED] mehrmals als Zeugin vernommen wurde. Am 20. November 1951 hat sie unter Eid wahrheitsgemäß bekundet, dass sie keine ehewidrigen Beziehungen zu dem Angeklagten unterhalte. In einem späteren Termin vom 11. Juni 1952 hat sie unter Berufung auf den vorher geleisteten Eid in Anwesenheit des Angeklagten bewusst wahrheitswidrig angegeben, sie sei zu dem Angeklagten nicht in geschlechtlichen Beziehungen gestanden, obwohl sie am 11. Februar 1952 mit ihm geschlechtlich verkehrt hatte.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Meineid zu fünf Monaten Gefängnis und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Er hat die Entscheidung angefochten.

Die Revision macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, die falsche Aussage der Sch[REDACTED] richtigzustellen. Eine derartige Rechtspflicht hätte einer näheren Rechtfertigung bedurft, zu der das Urteil nichts ausführt. Außerdem habe dem Angeklagten das Bewusstsein einer solchen Rechtspflicht gefehlt. Er habe sich nicht für verpflichtet gehalten, zu seinen Ungunsten auf die Unrichtigkeit der Zeugenaussage hinzuweisen. Damit entfalle seine Schuld.

Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.

Aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich kein Anhalt dafür, dass der Angeklagte die Straftat der Sch[REDACTED] durch irgendein Tun gefördert hat. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte sich der Beihilfe zum Meineid durch Unterlassung schuldig gemacht hat. Es ist der Meinung, ihm hätte es obgelegen, die Sch[REDACTED] auf die bewusste Unrichtigkeit ihrer Aussage vom 11. Juni 1952 hinzuweisen und vor einer falschen Aussage zu bewahren, weil auch er sie im Eherechtsstreit als Zeugin benannt habe zum Beweise seiner Behauptung, zwischen ihnen liege kein ehebrecherisches oder ehewidriges Verhältnis vor.

Dem kann im Hinblick auf die bisherigen Feststellungen nicht gefolgt werden.

Beihilfe zum Meineid kann durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter vorsätzlich die Leistung eines falschen Eides geschehen lässt, obwohl er zu dessen Verhinderung imstande und verpflichtet ist (RGSt 75, 271 [273]; BGHSt 1, 22; 3, 18). Eine Rechtspflicht zum Handeln folgt indes nicht schon aus § 138 Abs. 1 StPO, weil dort keine Einwirkung auf die Erklärung dritter Personen vorgeschrieben ist. Sie besteht nur dann, wenn der Unterlassende durch eine vorherige Tätigkeit eine für ihn erkennbare Gefahr geschaffen hat, der Zeuge werde wissentlich die Unwahrheit sagen und seine falsche Aussage beschwören. Hier ergibt sich aus dem bisher geschilderten vorausgegangenen Gesamtverhalten des Angeklagten gegenüber der Sch[REDACTED], sei es im Eherechtsstreit oder außerhalb, nicht, dass er eine solche Gefahrenlage herbeigeführt hat. Ebensowenig kann daraus entnommen werden, dass er sich bewusst geworden ist, durch seine Handlungsweise das Vorhaben der Zeugin, eine falsche Aussage zu beschwören, zu fördern.

Für eine solche Annahme kann nicht der Umstand verwertet werden, dass der Angeklagte die ██████ ███ Zeugin dafür benannt hat, er stehe zu ihr nicht in ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen. Allerdings hat der Angeklagte diese Behauptung durch seinen Prozessbevollmächtigten in einem Schriftsatz vom 26. Juni 1951 aufgestellt und dafür Beweis angeboten durch Vernehmung der ████████. Aber damals war das Vorbringen ebenso wie die Bekundung der Zeugin vom 20. November 1951 richtig. Die Benennung eines Zeugen für eine wahre Prozessbehauptung setzt diesen keiner gesteigerten Gefahr der Falschaussage aus und begründet für sich allein im Falle einer Falschaussage des Zeugen keine Handlungspflicht der Partei (vgl. dazu BGHSt 4, 327). Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die die nahe Wahrscheinlichkeit einer falschen Aussage und ihre Beeidigung durch den Zeugen begründen oder verstärken (BGH Urt. vom 26. Juni 1953 – 2 StR 600/52 = NJW 1953, 1399). Solche sind hier bisher nicht ersichtlich.

Für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte zum Eingreifen rechtlich verpflichtet war, kann die Tatsache von Belang sein, dass die Sch[REDACTED] zu dem Termin vom 11. Juni 1952 nicht auf seine Veranlassung, sondern auf Antrag der Gegenpartei geladen worden ist, und zwar zunächst zur Vernehmung über die Behauptung der Zeugin, sie sei seit vier Jahren verlobt. Seine Verteidigung, er sei durch das Erscheinen der Sch[REDACTED] überrascht worden, wird in diesem Zusammenhang zu würdigen sein.

Im Hinblick auf die Besonderheit der Verfahrenslage im Zivilprozess bedarf namentlich die innere Tatseite näherer Prüfung und Erörterung. Eine eingehende Stellungnahme zu der Frage, ob der Angeklagte sich bewusst gewesen ist, die Zeugin beabsichtige, über ihre geschlechtlichen Beziehungen zu ihm falsche Angaben zu machen und sie zu beschwören, ferner dass er durch seine Untätigkeit die Straftat der Zeugin unterstütze, wird nicht zu umgehen sein. Dabei wird zu beachten sein, dass zum Vorsatz des Angeklagten auch das Bewusstsein gehört, eine Gefahrenlage herbeigeführt zu haben.

Da die bisher festgestellten Tatsachen zur Verurteilung des Angeklagten nicht ausreichen, muss die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden.

GlanzmannKoenigerWiefels
KraussMartinDr.

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