Revision gegen Freispruch wegen Beihilfe/Anstiftung zum Meineid verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 600/52
- Datum
- 26.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Bestreiten einer wahren Behauptung in Schriftsätzen und die Erklärung, ein benannter Zeuge möge vernommen werden, begründen für sich genommen keine nahe Besorgnis eines Meineids und damit keine Pflicht, einen Meineid zu verhindern.
Eine Rechtspflicht zum Einschreiten zur Verhinderung eines Meineids entsteht nur, wenn durch vorheriges Verhalten der Partei eine Gefahr des Meineids geschaffen oder wesentlich verstärkt worden ist.
§ 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Partei zur Wahrheit ihrer eigenen Erklärung, begründet aber keine Pflicht, auf die Erklärung Dritter einzuwirken.
Besondere Umstände (z. B. geschlechtliche Hörigkeit, Fortdauer des Liebesverhältnisses während des Prozesses oder vorherige Bestätigung einer falschen Aussage) können die nahe Wahrscheinlichkeit eines Meineids begründen und damit eine Eingriffspflicht auslösen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 21. Mai 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen die Hausfrau Erna ██████████████████ geb. ██████ aus █████████, dort geboren am ██████████████ 1917, wegen Anstiftung zum Meineid hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████ bei der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB §§ 154, 49; Vorbemerkung zu AT Täterschaft Gesetzesverletzung durch Unterlassung
Das Bestreiten einer wahren Behauptung im Prozess und die Erklärung, der vom Gegner benannte Zeuge möge vernommen werden, begründen jedenfalls dann keine Gefahr eines Meineides und keine Rechtspflicht zur Verhinderung eines Meineides, wenn die Partei auf den Zeugen einwirkt, die Aussage zu verweigern.
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 21. Mai 1952 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil von der Anklage des Prozessbetruges in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid freigesprochen. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Angeklagte hatte in den Jahren 1945 und 1946 ein ehebrecherisches Verhältnis mit dem Händler █████, während ihr Ehemann noch in Kriegsgefangenschaft war. Im Jahre 1950 erhob ihr Ehemann Scheidungsklage wegen ehewidriger und ehebrecherischer Beziehungen zu █████ und benannte █████ dafür als Zeugen. Die Angeklagte ließ in ihren Schriftsätzen diese Behauptungen bestreiten und hinzufügen, █████ möge als Zeuge gehört werden. Vor der Vernehmung suchte sie █████ mehrfach auf und wirkte auf ihn dahin ein, die Aussage zu verweigern; sie erklärte dabei, sie selbst würde auf keinen Fall schwören. Im Beweistermin beschwor █████ in Anwesenheit der Angeklagten, er habe mit ihr weder Zärtlichkeiten ausgetauscht noch geschlechtlich verkehrt. Die Angeklagte bestätigte nach Vernehmung weiterer Zeugen diese Angaben uneidlich. █████ ist inzwischen wegen Meineids rechtskräftig verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Die Strafkammer hat die Ehescheidungsakten zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und festgestellt, dass die Angeklagte in ihren Schriftsätzen die Behauptungen über ihre Beziehungen zu █████ bestritten hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass eine förmliche Verlesung der Schriftsätze das Beweisergebnis beeinflusst hätte. Die Strafkammer hatte daher keinen Anlass, Aktenteile förmlich zu verlesen.
Das Urteil enthält auch keine Widersprüche, denn das Ziel der Angeklagten, ihrer Tochter gegenüber nicht als Ehebrecherin dazustehen, konnte auch durch beidseitige Aussageverweigerung erreicht werden, da erfahrungsgemäß dann nur ehewidrige und nicht auch ehebrecherische Beziehungen festgestellt werden, jedenfalls konnte die Angeklagte das annehmen.
II. Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.
Der Angeklagten war zunächst eine Beihilfe zum Meineid des █████ zur Last gelegt. Als Gehilfe wird bestraft, wer dem Täter durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe leistet (§ 49 StGB). Die Angeklagte hat auf den Entschluss und die Tat des █████ nicht fördernd eingewirkt. Sie hat es aber im Beweistermin unterlassen, den Meineid zu verhindern. Die Strafkammer hat es zwar versäumt, dieses Unterlassen auf seine rechtliche Bedeutung zu prüfen, doch tragen die Feststellungen den Freispruch. Das Unterlassen steht dem Tun gleich, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Diese Rechtspflicht folgt hier nicht aus § 138 Abs. 1 ZPO, weil diese Bestimmung nur die Wahrheit der eigenen Erklärung einer Partei verlangt, aber keine Einflußnahme auf die Erklärung dritter Personen gebietet. Eine solche Rechtspflicht kann sich jedoch aus dem vorangegangenen Tun der Angeklagten ergeben. Wer durch seine Tätigkeit die Gefahr eines strafbaren Erfolges herbeiführt oder vergrößert, ist verpflichtet, den Eintritt des Erfolges durch seinen Eingriff abzuwehren (BGHSt 3, 18). Eine Gefahr ist die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines Schadens.
Eine solche naheliegende Gefahr für einen Meineid wurde durch den vorangegangenen Ehebruch allein noch nicht begründet (vgl. RGSt 72, 20). Die Benennung eines Ehebrechers als Zeugen ermöglicht zwar einen Meineid; die hier vorliegende schriftsätzliche Erklärung, der Zeuge möge vernommen werden, begründet aber nicht die nahe Besorgnis einer falschen Aussage, weil die Angeklagte dem Zeugen geraten hatte, die Aussage zu verweigern. Das Bestreiten der Angeklagten und ihre Erklärung, █████ möge als Zeuge vernommen werden, reichen deshalb für die Begründung oder Verstärkung einer Gefahr und für eine Handlungspflicht der Angeklagten nicht aus (BGHSt 2, 129, 133).
Es mussten besondere Umstände hinzutreten, die die nahe Wahrscheinlichkeit einer falschen Aussage und ihrer Beeidigung begründeten oder verstärkten. In der Rechtsprechung sind als solche besonderen Umstände schon eine geschlechtliche Hörigkeit, die Fortsetzung eines Liebesverhältnisses während des Prozesses (BGHSt 2, 129) oder die Bestätigung der falschen Aussage im Prozess vor der Beeidigung (RGSt 74, 38) anerkannt. Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Die Angeklagte hatte zwar nach den Feststellungen der Strafkammer ihre Schriftsätze mit █████ besprochen, dabei aber stets auf ihn eingewirkt, er solle die Aussage verweigern, und sogar hinzugefügt, sie selbst würde keinesfalls schwören. Dieses Verhalten konnte nur die Leistung eines Meineides verhindern, aber nicht erleichtern. Die Beziehungen zwischen █████ und der Angeklagten waren auch seit Jahren abgebrochen, und █████ war zur Zeit des Ehebruchs ledig gewesen. Bis zum Termin hatte also die Angeklagte durch ihr Verhalten die naheliegende Möglichkeit eines Meineides weder geschaffen noch verstärkt. Im Termin blieb die Angeklagte zwar untätig, als der Zeuge falsch aussagte und auf den Antrag ihres eigenen Anwalts diese Aussage beschwor; das ist aber ohne Bedeutung, da eine Rechtspflicht zum Einschreiten für sie nicht bestand, weil sie durch ihr vorangegangenes Verhalten eine Gefahr für █████ weder geschaffen noch verstärkt hatte.
Der Freispruch ist daher gerechtfertigt.
Der Freispruch von der Anklage des Prozessbetruges aus subjektiven Gründen lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt.
| Werner | Sauer | Willms | |||
| Dr. Ortlieb | Dr. Arndt |