Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht vereidigter Schöffin (Gerichtsbesetzung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 832/53
- Datum
- 11.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung einer nicht vereidigten Schöffin führt dazu, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.
Die Verletzung der vereidigungspflichtigen Vorschriften des GVG in der vor der Änderung geltenden Fassung ist ein unbehebbarer Verfahrensmangel im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO.
Bei einem solchen unbehebbaren Besetzungsfehler ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, soweit der Angeklagte betroffen ist.
Erhebliche verfahrensrechtliche Mängel können eine weitergehende Prüfung der Sachrüge entbehrlich machen, wenn das Verfahren damit bereits aufgehoben werden muss.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 6. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Motorenschlosser Paul Sch. aus ██ i. Th., geboren am ███ █████ in ███ Bez. ███, wegen Landfriedensbruchs u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Oktober 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Hiergegen wendet er sich mit der Revision, mit der er einen verfahrensrechtlichen Verstoß sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.
Das Rechtsmittel ist begründet. Die Verfahrensrüge, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, greift durch. In der Hauptverhandlung hat die für die Geschäftsjahre 1951 und 1952 gewählte Schöffin Maria ██ mitgewirkt. Sie war ausweislich der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Frankfurt/Main vor der Hauptverhandlung in dieser Sache für das Geschäftsjahr 1952 nicht vereidigt worden. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BGHSt 4, 159; Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1953 – 3 StR 64/53 u. a.), verstößt diese Unterlassung gegen die Vorschriften der §§ 51, 77 GVG in der vor dem Inkrafttreten des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 geltenden Fassung. Sie hat zur Folge, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Dies ist ein unbehebbarer Verfahrensfehler (§ 338 Nr. 1 StPO), der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Landgericht führt, soweit der Angeklagte davon betroffen ist.
Einer Erörterung der Sachbeschwerde bedarf es daher nicht. Jedoch sei bemerkt, dass diese nach den Feststellungen, wie sie im Urteil getroffen sind, unbegründet sein würde.
| Busch | Krauss | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Dr. Arndt |