Beihilfe zur Hehlerei: § 259-StGB-Beweisregel auch auf Gehilfen bei Annahme anwendbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 820/51
- Datum
- 01.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Hilfeleistung i.S.d. Beihilfe ist jede Tätigkeit, die die Haupttat fördert; die Art des Tatbeitrags ist unerheblich, sofern er der Haupttat dienlich ist.
Die Beweisregel des § 259 StGB kann jedenfalls dann auf den Gehilfen angewendet werden, wenn dieser die deliktisch erlangten Sachen für den abwesenden Hehler vom Vortäter entgegennimmt.
Das „Annehmenmüssen“ der Beweisregel begründet keine eigenständige Schuldform neben dem Vorsatz, sondern erleichtert als Beweisregel die volle Feststellung des Vorsatzes (positives Wissen) aus zwingenden Begleitumständen.
Beihilfe kann auch zu Vorbereitungshandlungen geleistet werden und sogar vor der Tatentschließung des Haupttäters einsetzen, sofern die Haupttat mindestens bis zu einem Versuch gelangt.
Ob „Umstände“ i.S.d. § 259 StGB vorliegen und ob sie die Kenntnis vom strafbaren Vorerwerb aufdrängen, ist Sache tatrichterlicher Würdigung nach § 261 StPO und revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 13. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl F █████████ aus Cr████████ ███████-straße ██████, geboren am █████ 1912 in ████, wegen Beihilfe zur Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 13. Juli 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.
Seine Schwester, Frau Emmi H██, die von Beruf Schrotthändlerin ist, wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Vergehens nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt; das Urteil gegen sie ist rechtskräftig geworden. Die Revision des Angeklagten ist im Ergebnis unbegründet.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Am Nachmittag des 1. Februar 1951 erschienen in der Privatwohnung der Frau ██████ jugendliche Diebe und boten ihr neuwertige Aluminiumbarren mit Prägeeindruck zum Kauf an. Zur Probe hatten sie drei Barren mitgebracht, deren Herkunft aus einem Diebstahl Frau H██ sofort erkannte. Sie bot als Preis DM █ je kg. Am Abend gegen 21 Uhr schafften die Diebe 16 Barren, die sie in einem Sack, einer Waschtasche und in einem Rucksack verpackt hatten, in die Privatwohnung, wo ihnen der Angeklagte öffnete, weil Frau H██ nicht zu Hause war.
Der Angeklagte kannte die Jugendlichen nicht. Er wies sie an, die Barren im Büro neben dem Schreibtisch niederzulegen und sich das Geld am nächsten Tage zu holen. Sofortige Bezahlung lehnte der Angeklagte ab; auf Wunsch gab er den Dieben jedoch leihweise 2 DM. Am 5. Februar brachten die Diebe nochmals 13 Barren zu Frau ████. Bei dieser Gelegenheit wurde ein Barren vom Angeklagten auf der Lagerwaage abgewogen.
Die Schuld des Angeklagten hat die Strafkammer über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt. Die Tatsache, dass unbekannte Jugendliche in der Dunkelheit des späten Abends in der Privatwohnung des Schrotthändlers erscheinen und nicht unerhebliche Mengen von unedlem Metall abgeben, musste dem Angeklagten nach der Überzeugung der Strafkammer den Verdacht aufdrängen, dass es sich hierbei um kein ordnungsmäßiges Geschäft handelte, zumal die Verkäufer sofortige Bezahlung verlangten. Für den Angeklagten habe es auch mit Rücksicht auf die ständigen öffentlichen Warnungen nicht zweifelhaft sein können, dass es sich um kein redliches Geschäft seiner Schwester handelte. Die gesetzliche Vermutung habe der Angeklagte nicht widerlegen können. Ob er das Metall schon am 1. Februar 1951 näher untersucht oder erst am 5. Februar 1951 beim Abwiegen festgestellt habe, dass es sich um Aluminiumbarren handelte, könne dahingestellt bleiben; die sonstigen verdächtigen Umstände bei der Ablieferung am 1. Februar 1951 reichten zur Überführung aus. Im Übrigen sei nicht nachzuweisen, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt habe. Er sei jedoch der Beihilfe zur Hehlerei seiner Schwester schuldig, der er durch seine Handlung habe helfen wollen.
Zur Strafzumessung führt die Strafkammer aus, dass der Tatbeitrag des Angeklagten nicht so schwer wiege wie das Verhalten seiner Schwester. Doch habe er immerhin zu ihren gewissenlosen und verwerflichen Schrotthehlereien wissentlich Beistand geleistet und dadurch erheblich gefehlt, so dass ein empfindlicher Denkzettel angebracht sei. Eine Geldstrafe nach § 27b StGB komme nicht in Betracht, da der Strafzweck nur durch eine Freiheitsstrafe erreicht werde, die dem Angeklagten eine nachhaltige Warnung sein solle.
I. 1.) Die Ausführungen des Urteils lassen nicht eindeutig erkennen, ob die Strafkammer nicht nur in dem Vorgang vom 1. Februar 1951, sondern auch in dem Verhalten des Angeklagten am 5. Februar 1951 (Abwiegen eines Barrens) eine Tätigkeit erblickt hat, die sich als Beihilfe zur Hehlerei darstellt. Die Revision ist insoweit der Auffassung, dass die Strafkammer den zweiten Vorfall zutreffend keiner rechtlichen Würdigung unterzogen habe. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Das Abwiegen ist beim Ankauf durch Frau H██ erfolgt. Dieser Ankauf stellt sich, wie das Urteil in eingehender Würdigung dargelegt hat, als gewerbsmäßige Hehlerei der Frau H██ dar. Die Umstände waren derart, dass in subjektiver Hinsicht keinerlei Zweifel obwalten konnten. Diese Umstände waren auch dem Angeklagten seinerseits bekannt. Dass dieser beim Abwiegen insbesondere die höchst verdächtige Form des abgelieferten Metalls sehen musste und gesehen hat, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit Sicherheit zu entnehmen. Da es gleichgültig ist, welcher Art die vom Gehilfen entwickelte Tätigkeit ist, sofern sie nur der Haupttat förderlich ist, stellt sich das Abwiegen des Barrens als Beihilfe zur Hehlerei dar. Der Schuldspruch ist daher schon aus diesem Grunde gerechtfertigt.
2.) Aber auch bezüglich des Vorgangs vom 1. Februar 1951 unterliegt die Würdigung der Strafkammer im Ergebnis keinen Bedenken. Die Strafkammer hat hierbei die Schuld des Angeklagten über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt. Insoweit lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Strafkammer bei Erörterung der Umstände, die dem Angeklagten die Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängten, von den rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen, die für die Auslegung der Beweisregel in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt (vgl. die zusammenfassende Entscheidung RGSt 55, 204) und die vom erkennenden Senat bereits wiederholt anerkannt worden sind (vgl. z. B. 3 StR 793/51, Urteil vom 15. November 1951). Umstände in der Person des Täters, z. B. eigene Handlungen desselben oder zeitlich nach der Tat liegende Umstände, die im Rahmen der Beweisregel nicht verwertet werden können, weil sie das Wissen des Täters nicht beeinflusst haben können, sind von der Strafkammer nicht herangezogen worden. Was die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, erschöpft sich in Angriffen auf die Beweiswürdigung und ist daher unbeachtlich. Denn über das Vorhandensein von „Umständen“ und darüber, ob sie geeignet waren, dem Täter die Überzeugung von dem strafbaren Erwerb der Sachen aufzudrängen, hat der Tatrichter im Wege freier Würdigung nach § 261 StPO zu entscheiden. Insoweit ist dem Revisionsgericht eine Nachprüfung verwehrt.
3.) Rechtlich bedeutsam ist nur der weitere Angriff der Revision, dass die Beweisregel des § 259 StGB auf den Gehilfen überhaupt nicht anwendbar sei. Soweit ersichtlich, ist in der Rechtsprechung zu dieser Frage bisher nicht Stellung genommen worden. Eine Entscheidung des OLG Hamm in SJZ 1950, 759 betrifft den § 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes, der bezüglich des Merkmals der Gefährdung der Bedarfsdeckung dieselbe Beweisregel enthält wie § 259 StGB. Die Entscheidung kommt zu dem Ergebnis, dass diese Beweisregel auf den Gehilfen nicht anwendbar sei. Walter kommt in NJW 1951, 636 auch für § 259 StGB zu dem entgegengesetzten Ergebnis. Es kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob der Auslegung des § 1 WiStrG durch das OLG Hamm ohne Einschränkung beizupflichten ist und ob die Beweisregel des § 259 StGB auf den Gehilfen unabhängig von der Art seines Tatbeitrags stets anwendbar ist. Gegen die Anwendbarkeit bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Gehilfe, wie hier, die gestohlenen Sachen für den abwesenden Hehler von den Dieben in Empfang nimmt. Durchschlagende Gesichtspunkte für die gegenteilige Auffassung sind nicht erkennbar. Der Gesetzgeber wollte mit der Beweisregel die naheliegende Irrtumsausrede des Täters ausschließen, indem er die zur Erkennung des strafbaren Vorerwerbs zwingenden Begleitumstände für die Feststellung des Vorsatzes genügen ließ. Dieser gesetzgeberische Grund trifft auf den die Sache annehmenden Gehilfen in gleicher Weise zu wie auf den Hehler selbst. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Anwendung der Beweisregel auf den Gehilfen den subjektiven Voraussetzungen des § 49 nicht gerecht werde. Ihren Ausführungen liegt die unzutreffende Auffassung zugrunde, dass das „Annehmenmüssen“ eine besondere Schuldform neben dem Vorsatz darstelle. In Wirklichkeit soll mit Hilfe der Beweisregel ein in Beziehung auf den Vorsatz unvollständiges Beweisergebnis bis zur vollen Feststellung des Vorsatzes ergänzt werden. Es handelt sich also materiell nicht etwa um das Fehlen einer Schuldvoraussetzung, über das auf Grund der Beweisregel hinweg gesehen werden darf. Die Ergänzung betrifft ausschließlich die Beweisfrage, also einen prozessualen Vorgang; sie bringt eine Erleichterung der Beweisführung.
Auch mit den Erfordernissen des bedingten Vorsatzes hat die Beweisregel nichts zu tun. Indem eine Vermutung für das „positive Wissen“ des Täters aufgestellt wird, ist mit der Anwendung der Beweisregel dieses „positive Wissen“ materiell gegeben. Deshalb steht auch nichts im Wege, eine „wissentliche Beistandsleistung“ im Sinne des § 49 StGB zu bejahen. Jedenfalls ist in den Fällen, in denen der Gehilfe diejenige Tätigkeit entfaltet, welche nach den regelmäßig dabei auftretenden Umständen die Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs vermuten lässt – hier die Annahme vom Dieb –, kein Rechtsgrund ersichtlich, der die Anwendbarkeit der Beweisregel ausschließen würde.
4.) Eine andere Frage ist, ob die Voraussetzungen des § 49 StGB selbst ausreichend dargetan sind. Die Revision meint, auf Seiten des Gehilfen genüge zwar ein bedingtes Wissen und Wollen, niemals aber ein unbestimmtes. Der Gehilfe müsse stets mit dem Bewusstsein handeln, die Ausführung einer bestimmten konkreten Tat in ihren wesentlichen Tatbestandsmerkmalen durch seine eigene Tätigkeit zu fördern. Der Revision kann nicht zugegeben werden, dass es insoweit an ausreichenden Feststellungen fehle. Zwar hat die Strafkammer nicht erörtert, ob der Angeklagte, als er die Barren von den Dieben in Empfang nahm, von diesen darüber unterrichtet wurde, dass sie mit Frau H██ bereits handelseinig geworden seien. Gleichwohl ist der innere Tatbestand ausreichend belegt. Kraft der gesetzlichen Beweisregel wusste der Angeklagte um den strafbaren Vorerwerb. Selbst wenn er davon ausging, dass eine Vereinbarung zwischen seiner Schwester und den Dieben noch nicht getroffen war, konnte er sich durch die Annahme der Barren der Beihilfe zur Hehlerei schuldig machen. Es ist in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt, dass die Beihilfe nicht zur Ausführung der Haupttat selbst geleistet zu werden braucht; sie kann schon zu bloßen Vorbereitungshandlungen des Täters erfolgen, sogar schon vor dessen Entschließung einsetzen (RGSt 28, 287). Voraussetzung ist dabei nur, dass die Haupttat mindestens zu einer Versuchshandlung führt (vgl. RGSt 58, 113). Der Gehilfe kann also schon vor der Entschließung des Haupttäters für den Fall, dass es noch zu dieser Entschließung kommen werde, Veranstaltungen treffen, welche die dann stattfindende Ausführung der Tat erleichtern. Solcher Art war nach den Urteilsfeststellungen der Vorsatz des Angeklagten beschaffen, wenn er bei Annahme der Barren noch nichts von einer Vereinbarung zwischen seiner Schwester und den Dieben wusste. Er wollte durch die Annahme die spätere hehlerische Handlung seiner Schwester ermöglichen und somit fördern. Von einem „unbestimmten“ Vorsatz im Sinne der Revisionsausführungen kann keine Rede sein. Auch die Berufung auf die Entscheidung des OLG Marburg in HESt 2, 323 kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Die Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt, weil im Gegensatz zum vorliegenden Fall überhaupt nicht nachgewiesen werden konnte, dass die angekauften Gegenstände gestohlen waren.
In der Würdigung, der Angeklagte habe wissentlich Beistand geleistet, sieht die Revision zu Unrecht einen Widerspruch mit der Tatsachenfeststellung. Da die Strafkammer die Schuld über die gesetzliche Beweisregel festgestellt hat, liegt in der Tat eine wissentliche Beistandsleistung vor.
Der Schuldspruch besteht nach allem zu Recht.
II. Verfehlt sind auch die Angriffe gegen die Strafzumessung. Dass die Strafkammer nach Ansicht der Revision nicht alle in Betracht kommenden Strafzumessungsgründe erörtert hat, ist kein Rechtsfehler. Der Tatrichter ist zu einer erschöpfenden Aufführung aller Gründe nicht verpflichtet; ihre Vollständigkeit entzieht sich ohnehin einer Nachprüfung im Revisionsverfahren.
Schließlich sind auch nicht, wie die Revision meint, gesetzliche Tatbestandsmerkmale zur Strafschärfung verwendet worden; die Strafkammer hat nicht in der wissentlichen Beistandsleistung schlechthin einen Strafschärfungsgrund erblickt, sondern in der Tatsache, dass dieser Beistand zu den gewissenlosen und verwerflichen Schrotthehlereien der Schwester geleistet wurde.
| Busch | Krauss | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |