Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Begünstigung aufgehoben, Hehlerei-Freispruch und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 791/53
Datum
07.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte ein Paket mit gestohlenen Gold‑ und Silberwaren zunächst unwissend verwahrt und später trotz Erkenntnis nicht der Polizei angezeigt. Das Landgericht verurteilte ihn wegen persönlicher Begünstigung; der BGH hob diese Verurteilung auf, da entscheidungserhebliche Feststellungen zur Handlungspflicht, zur Zumutbarkeit und zur Wissenskomponente fehlten. Die Verurteilung wegen Hehlerei wurde aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen; die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der persönlichen Begünstigung (§ 257 StGB) setzt voraus, dass jemand dem Täter nach der Tat wissentlich Beistand leistet, um ihn der Bestrafung zu entziehen; es genügt, wenn die Handlung geeignet ist, die Lage des Täters gegenüber der Strafverfolgung zu verbessern.

2

Eine Unterlassung kann den Tatbestand der Begünstigung erfüllen, wenn dem Unterlassenden eine rechtliche Handlungspflicht gegenüber dem zu schützenden Rechtsgut zukommt; hierfür sind die Zumutbarkeit der Pflicht und alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

3

Bei sogenannter 'unechter Unterlassung' gehört das Bewusstsein über das Bestehen einer Rechtspflicht sowie über die Hemmung der Strafverfolgung durch die Unterlassung zum inneren Tatbestand (§ 59 StGB): Kenntnis der Pflicht ist erforderlich.

4

Kann das Tatgericht einen in der Anklage enthaltenen Schuldspruch wegen eines anderen Delikts nicht annehmen, hat es den Angeklagten insoweit freizusprechen; das Revisionsgericht kann einen unterlassenen Freispruch nachholen (§ 354 StPO) und die Kostenentscheidung nach § 467 Abs. 2 StPO treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 12. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fleischer Adolf █ aus ██████████, geboren am █████ 1885 in ███, wegen Begünstigung,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 1954 in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauk als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Busch, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ███████████ bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. Mai 1953, soweit er wegen Begünstigung verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Soweit der Angeklagte der Hehlerei beschuldigt ist, wird er auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, soweit darüber noch nicht entschieden ist.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Ehefrau des bereits rechtskräftig wegen seiner Teilnahme an mehreren Geschäftseinbrüchen und wegen Hehlerei bestraften Mitangeklagten S(____) überbrachte dem Angeklagten ein Paket zur Aufbewahrung, das Gold- und Silberwaren enthielt, die ███ ██ durch die erwähnten Straftaten in die Hände gefallen waren. Der Angeklagte brachte das Paket in seinem Keller unter. Dass er in diesem Zeitpunkt wusste, was es enthielt, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Die Herkunft dieser Sachen aus Diebstählen erfuhr der Angeklagte erst einige Zeit später, trotzdem behielt er das Paket bei sich. In dieser weiteren Aufbewahrung der genannten Waren hat das Landgericht eine persönliche Begünstigung des ██████ gesehen. Nach Ansicht des Tatrichters wäre der Angeklagte verpflichtet gewesen, die Polizei von dem Besitz des Diebesgutes zu unterrichten. Er unterließ es, um ██████ vor der Strafverfolgung zu schützen.

Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen diese Rechtsauffassung des Landgerichts, daneben bemängelt er die Höhe der Strafe. Das Rechtsmittel ist begründet.

Nach § 257 StGB wird wegen persönlicher Begünstigung bestraft, wer dem Täter oder Teilnehmer eines Vergehens oder Verbrechens nach dessen Begehung wissentlich Beistand leistet, um ihn der Bestrafung zu entziehen. Dass durch die Handlung dessen, der den Täter oder Teilnehmer der Vortat schützen will, der Strafanspruch des Staates tatsächlich vereitelt oder gehemmt wird, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die Handlung geeignet ist, die Lage des Täters oder Teilnehmers der vorangegangenen Straftat gegenüber der drohenden Strafverfolgung zu verbessern (RGSt 123; BGHSt 2, 375 [376/7]). Es reicht auch aus, wenn die Strafverfolgung des Vortäters zeitweise gehemmt wird. Dass dies durch das Verbergen von Beweisstücken erreicht werden kann, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon früher anerkannt worden (GoltdArch 39, 426). Nach der Überzeugung des Tatrichters war im vorliegenden Falle die Verwahrung des Paketes, das gestohlene Schmucksachen und Gold- und Silberwaren „in hunderten von Teilen“ enthielt, geeignet, die Überführung der Diebe zu erschweren. Da der Angeklagte jedoch bei der Annahme des Paketes von dessen Inhalt nichts wusste, handelte er in diesem Zeitpunkt nicht mit der Absicht, die Diebe vor der Strafverfolgung zu schützen.

Wie er sich verhielt, als er einige Zeit später durch ein Gespräch mit Frau S(____), die ihm u. a. von der Verhaftung ihres Mannes und den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen berichtete, zu der Erkenntnis gelangt war, dass er Diebesgut verwahrte, hat das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht näher erörtert. Nur daraus, dass es dem Angeklagten für diesen Zeitpunkt den Vorwurf macht, er habe ██████ durch die Unterlassung einer Mitteilung an die Polizei vor der Strafverfolgung schützen wollen, kann gefolgert werden, dass sich an den Umständen der Verwahrung des Paketes nichts änderte, als der Angeklagte über die Herkunft seines Inhalts aufgeklärt worden war.

Der Tatrichter ist der Auffassung, dass der Angeklagte rechtlich verpflichtet gewesen sei, die Polizei auf den Inhalt des Paketes hinzuweisen. Da er untätig blieb, um ███ der Strafverfolgung zu entziehen, hat er nach der Ansicht des Tatrichters den Tatbestand der persönlichen Begünstigung (§ 257 StGB) verwirklicht.

Dem Landgericht ist zunächst darin zu folgen, dass der Tatbestand der persönlichen Begünstigung nicht nur durch tätiges Handeln, sondern auch durch Unterlassen rechtlich gebotenen Tuns verwirklicht werden kann. Der tätigen Herbeiführung der Rechtsgutverletzung, die das Wesen eines Tatbestandes ausmacht, wird die Nichtabwendung dieses Erfolges gleichgestellt, wenn dem Unterlassenden die besondere Rechtspflicht auferlegt ist, die Verletzung dieses Rechtsgutes abzuwenden.

Bei dem Vergehen der persönlichen Begünstigung hat schon die Rechtsprechung des Reichsgerichts in mehreren Entscheidungen eine solche Rechtspflicht zum Handeln dann bejaht, wenn jemand auf Grund einer Amts- oder Berufspflicht bei der Bekämpfung und Verfolgung strafbarer Handlungen mitzuwirken hat (RGSt 53, 108; vgl. auch RGSt 53, 292). Diese Voraussetzungen für das Bestehen einer Rechtspflicht zum Handeln liegen hier jedoch nicht vor. Es kommt aber in Betracht, dass nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der des Bundesgerichtshofs derjenige, der durch sein Verhalten die nahe Gefahr des Eintritts eines strafrechtlich missbilligten Erfolges herbeigeführt hat, rechtlich gehalten ist, den Eintritt dieses Erfolges zu verhindern (RGSt 64, 273 mit Nachweisen; BGHSt 2, 279 [283/7]; 3, 176, 177; 4, 20 [22]).

Die ausnahmslose und uneingeschränkte Anwendung dieses Grundsatzes kann jedoch im Einzelfall zu einer unertraglichen Ausdehnung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Dieses Ergebnis lässt sich nur vermeiden, wenn der Richter bei der Prüfung der Frage, ob und welche zumutbaren Pflichten zur Abwendung des strafrechtlich missbilligten Erfolges bestehen, alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zieht. Auf die Prüfung des Gesichtspunkts der Zumutbarkeit ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bisher vornehmlich in den Fällen hingewiesen worden, in denen Eltern oder Erzieher der strafrechtliche Vorwurf (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gemacht wurde, gegen den Geschlechtsverkehr ihrer verlobten Kinder oder Pflegebefohlener nicht eingeschritten zu sein (RGSt 58, 97; 77, 125 mit weiteren Nachweisen; BGHSt 6, 46 [57]).

Im vorliegenden Falle, in dem das Untätigbleiben des Angeklagten die Lage des ███████ gegenüber der Strafverfolgung verbesserte, ist dem Urteil zu entnehmen, dass im Hinblick auf die Schwere der vorangegangenen Eigentumsverletzung ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestand, den Diebstahl strafrechtlich zu ahnden. Das Landgericht hat aber nicht erörtert, wie der Angeklagte von seinem Standpunkt aus die Dinge sah, insbesondere nicht dargelegt, was er im einzelnen über die Vortat durch Mitteilungen Dritter oder die Angaben der Frau ██ erfahren hatte. Um zu entscheiden, ob der Angeklagte verpflichtet war, die Polizei auf den Besitz und die Herkunft des Paketes hinzuweisen, hätte weiter aufgeklärt und berücksichtigt werden müssen, welche persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der Familie █████ bestanden. Die Pflicht zur Abwendung des strafrechtlich missbilligten Erfolges könnte möglicherweise entfallen, wenn der Angeklagte bei einer Anzeige in sonstiger Weise Gefahr lief, den Unterhalt für sich und seine Familie zu gefährden.

Die bisherigen Feststellungen des Tatrichters reichen demnach nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen persönlicher Begünstigung zu tragen. Das Urteil muss deshalb in diesem Punkte aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden. Kommt es wiederum zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte rechtlich verpflichtet war, die Polizeibehörde auf die Verwahrung des Diebesgutes aufmerksam zu machen, so wird es weitere Feststellungen zum inneren Tatbestande der durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangenen Unterlassung zu treffen haben. Das Landgericht hat nämlich bisher nicht geprüft, ob der Angeklagte wusste, dass ihn eine Rechtspflicht zum Handeln traf und dass die Nichterfüllung dieser Pflicht die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erschweren würde. Die Kenntnis vom Bestehen einer solchen Rechtspflicht gehört bei der sogenannten unechten Unterlassungstat zum inneren Tatbestand (§ 59 StGB), wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (BGHSt 2, 150 [153]; 187 [199] und 1 StR 353/53 vom 28. 8. 1954).

Die neue Verhandlung gibt dem Landgericht auch die Gelegenheit, zunächst nochmals zu prüfen, ob nicht der Angeklagte durch irgendeine Zusage gegenüber Frau ██ den Tatbestand der persönlichen oder sachlichen Begünstigung (§ 257 StGB) oder der Personenhehlerei (§ 258 StGB) durch tätiges Handeln beging. Die bisherigen Feststellungen des Tatrichters schließen diese Möglichkeit nicht aus.

Dem Landgericht ist noch ein weiterer Rechtsfehler sachlichrechtlicher Art unterlaufen. Nach dem Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, durch eine weitere selbständige Handlung, nämlich durch den Verkauf der ihm von ███ übergebenen Fettwaren, eine Hehlerei begangen zu haben. In diesem Falle hat das Landgericht eine Schuld des Angeklagten nicht angenommen, weil er das Fett und die Margarine für ███████ verkaufte, ehe er von dessen Verhaftung etwas erfuhr. Das Landgericht hat es aber zum Nachteil des Angeklagten unterlassen, ihn in diesem Punkte freizusprechen. Das kann vom Revisionsgericht nachgeholt werden (§ 354 StPO). Die insoweit dem Angeklagten erwachsenen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, bestand kein Anlass (§ 467 Abs. 2 StPO).

Bundesrichter Krauk ist aus dem Senat ausgeschieden und Koeniger Busch am Unterschreiben verhindert

KoenigerMartin
Maaß

Zitiert (1)