Revision: Strafausspruch aufgehoben – Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen unzureichend begründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 77/88
- Datum
- 06.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung einer Jugendstrafe mit der Begründung schädlicher Neigungen setzt einen substanziellen Nachweis voraus, dass diese Persönlichkeitsmängel bereits vor der Tat angelegt waren oder in früheren Verfehlungen deutlich geworden sind.
Ein anhängiges Vorverfahren, das mit Verfolgung nach Ermahnung endet, begründet regelmäßig keinen Rückschluss auf erhebliche schädliche Neigungen des Täters.
Fehlt eine tragfähige Begründung der Strafwahl, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine unzureichende Feststellung schädlicher Neigungen kann sich nachteilig auf die Strafhöhe auswirken und rechtfertigt daher die Aufhebung des Strafausspruchs, selbst wenn unter dem Gesichtspunkt der Schuld schwerere Sanktionen möglich erscheinen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 16. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 77/88 in der Strafsache gegen Mario KC aus ██████, geboren am [REDACTED] 1967 in [REDACTED] (DDR), wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. November 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafausspruchs.
Zur Begründung ihrer Auffassung, dass gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe verhängt werden müsse, beschränkt sich die Strafkammer auf die Erklärung, die in der Tat des Angeklagten deutlich gewordenen schädlichen Neigungen erforderten Jugendstrafe. Das genügt bei diesem Angeklagten als eine allein auf schädliche Neigungen des Täters gestützte Begründung für die Verhängung von Jugendstrafe nicht. Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich nämlich nicht, dass in diesem Angeklagten bereits vor der Tat auf schädliche Neigungen hinweisende Persönlichkeitsmängel angelegt waren. Nach dem Erziehungsregister ist gegen den Angeklagten lediglich ein Verfahren wegen verbotener Einfuhr von Betäubungsmitteln anhängig gewesen; in ihm wurde von einer Verfolgung nach Ermahnung abgesehen. Dass in der diesem Verfahren zugrundeliegenden Straftat bereits erhebliche Persönlichkeitsmängel dieses Angeklagten zum Ausdruck gekommen seien, die für die Feststellung schädlicher Neigungen im Zusammenhang mit der vorliegend abgeurteilten Straftat erheblich sind, lässt das Urteil nicht erkennen. Dass das bezeichnete Verfahren mit einer bloßen richterlichen Ermahnung abgeschlossen wurde, kann dafür sprechen, dass jene Straftat als so geringfügig zu bewerten war, dass sie für die Annahme des Vorhandenseins schädlicher Neigungen beim Angeklagten nicht herangezogen werden kann. Dann könnte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bei einer erstmaligen Verfehlung regelmäßig die Feststellung von Persönlichkeitsmängeln voraussetzt, die schon vor der Tat angelegt waren (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 1983 – 3 StR 142/83 – und vom 7. Februar 1984 – 3 StR 395/83, abgedruckt in StV 1984, 253, jeweils mit weiteren Nachweisen), der Annahme entgegenstehen, bei dem Angeklagten hätten zur Zeit der Tat wie zur Zeit der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 986; Senatsbeschluss vom 30. Mai 1983 – 3 StR 142/83) schädliche Neigungen vorgelegen. Der Urteilsmangel muss auch dann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn unter dem – vom Landgericht nicht geprüften – Gesichtspunkt der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe geboten sein mag. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die möglicherweise fehlerhafte Annahme schädlicher Neigungen sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der erkannten Jugendstrafe ausgewirkt hat.
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